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Sonderurlaub: Arbeitsrechtliche Regelung zu außerordentlichen Anlässen

Die Geburt eines Kindes, ein Todesfall in der Familie oder die eigene Hochzeit: Es gibt besonders schöne und besonders schlimme Ereignisse im Leben, die das Arbeiten unmöglich machen. Das Arbeitsrecht sieht Sonderurlaub in solchen Fällen vor. Meist ist die Freistellung für diese Tage im Arbeitsvertrag festgelegt. Aber auch wenn nichts geregelt ist, besteht für Arbeitnehmer ein Anspruch auf Sonderurlaub, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Rechtlicher Anspruch auf Sonderurlaub

Der juristische Anspruch auf Sonderurlaub ist nicht im Arbeitsrecht per se zu finden, sondern im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Paragraf 616 legt die Grundregeln bei einer vorübergehenden Verhinderung fest. Abgesehen vom bezahlten Anspruch auf Urlaub sowie von Krankheit muss der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter auch dann Gehalt fortzahlen, wenn diese drei Voraussetzungen erfüllt sind:

Der Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel oder Naturkatastrophen fallen nicht unter diese Punkte, denn es handelt sich dabei nicht um persönliche Gründe, sondern um solche, die die Allgemeinheit betreffen.

Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Christian Wieneke-Spohler

Portraitfoto von Kai Höppner, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg

Kai Höppner

Sonderurlaub im Arbeitsrecht: Bei diesen Ereignissen gibt es Extra-Tage

Geburt eines Kindes

Für Mütter greift vor und nach der Geburt eines Kindes der Mutterschutz (lesen Sie mehr zum Thema Arbeitsrecht und Schwangerschaft). Doch auch Väter wollen bei diesem besonderen Ereignis natürlich dabei sein. Für sie greift §616 BGB. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind ehelich oder unehelich ist. Wie viele freie Tage Sonderurlaub es bei einer Geburt gibt, ist nicht geregelt. Falls sich weder im Arbeitsvertrag noch im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung etwas dazu findet, sollten Betroffene ihren Vorgesetzten früh genug darauf ansprechen.

Hochzeit

Damit Braut oder Bräutigam nicht alleine vor dem Altar stehen, gibt es auch bei Hochzeiten einen zusätzlichen freien Tag. Die Vermählung ist einer der grundsätzlich anerkannten Gründe für Sonderurlaub im Arbeitsrecht. Die Eintragung einer Lebenspartnerschaft ist der Eheschließung gleichgestellt. Falls jemand aus der Familie heiratet, bleibt es dem Arbeitgeber überlassen, ob er eine Freistellung gewährt oder bezahlter Urlaub geopfert werden muss. Bei der silbernen oder goldenen Hochzeit der Eltern ist Sonderurlaub häufig möglich.

Todesfall

Ein Todesfall in der Familie oder im engen Freundeskreis ist ein traumatischer Einschnitt. Handelt es sich bei dem Verstorbenen um ein Familienmitglied des ersten Verwandtschaftsgrades, ist Sonderurlaub unumstritten. Dazu zählen Eltern, Ehepartner oder Kinder. Beim 2. Verwandtschaftsgrad (Großeltern, Tanten, Onkel oder Schwiegereltern) ist die Lage schon schwieriger. Bei engen Freunden besteht leider kein rechtlicher Anspruch auf Sonderurlaub.

Umzug

Ob auch der Umzug unter §616 BGB fällt, ist schon schwieriger zu beurteilen. Falls der Umzug in eine andere Stadt beruflich bedingt ist, stehen die Chancen auf Sonderurlaub sehr gut.

Gerichtstermin

Wer als Zeuge vor Gericht aussagen muss, geht seiner staatsbürgerlichen Pflicht nach und wird dafür von der Arbeit freigestellt. Wie bei Arztterminen ist der Arbeitgeber dazu angehalten, den Termin möglichst außerhalb der Arbeitszeit festzulegen. Bei Gerichtsterminen ist dies aber so gut wie unmöglich.

Sonderurlaub bei Erkrankung des Kindes
Auch wenn das Kind krank ist, können Elternteile oft nicht ihrer Arbeit nachgehen. Dieser Fall ist im Bürgerlichen Sozialgesetzbuch festgelegt. Pro Kind und Jahr stehen Arbeitgebern maximal 10 freie Arbeitstage zu. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich die Anzahl auf 20 Tage. Voraussetzung ist jedoch, dass ein ärztliches Attest vorliegt, sich sonst niemand um das kranke Kind kümmern kann und das Kind jünger als 12 Jahre alt oder behindert ist.
Sonderurlaub zur Pflege eines Angehörigen

Bei einem akuten Pflegefall in der Familie oder der Verschlechterung einer schon bestehenden Pflegesituation verhält es sich ähnlich wie im Fall erkrankter Kinder. Pflegenden Angehörigen stehen pro Jahr 10 Tage Sonderurlaub zu. Bei einem langfristigen Pflegefall oder zur Sterbebegleitung haben Arbeitnehmer seit 2015 zudem Anspruch auf 6 Monate unbezahlte Pflegezeit bzw. 24 Monate Familienpflegezeit. Je nach Unternehmensgröße ist auch Teilzeitarbeit von bis zu zwei Jahren möglich.

Auszeichnung der WirtschaftsWoche für die Hamburger Kanzlei Martens & Wieneke-Spohler als Top-Kanzlei für Arbeitsrecht in Hamburg.

Bei uns finden Sie Rat und Unterstützung

Wenn der Sonderurlaub nicht im Arbeitsvertrag festgelegt ist, sind Arbeitnehmer oft auf die Großzügigkeit ihrer Vorgesetzten angewiesen. Als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg beraten wir Sie gerne über Ihre Rechte und Möglichkeiten. Aber auch Arbeitgeber finden bei uns Hilfe. Wann ist Sonderurlaub wirklich angemessen? Wir besprechen gerne Ihren individuellen Fall. Wir vertreten und beraten Sie gerne vor Ort und über die Grenzen der Hansestadt hinaus.

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