Urlaubsanspruch im Arbeitsrecht

So viel Urlaub steht Ihnen zu

Für die meisten ist es die schönste Zeit des Jahres. Der Urlaub birgt in vielen Unternehmen aber auch Konfliktpotenzial. Wer darf wann? Wie viel steht dem Einzelnen zu? Was passiert mit den Urlaubstagen bei Krankheit oder Kündigung? Das Arbeitsrecht kennt zum Urlaub zahlreiche Regelungen. Als erfahrene Rechtsanwälte stehen wir Arbeitnehmern bei, ihren Urlaubsanspruch durchzusetzen. Aber auch Arbeitgeber und Betriebsräte finden bei uns Beratung und Unterstützung.

Das Arbeitsrecht zum Urlaub ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgehalten. Darin sind unter anderem Regelungen zum Mindesturlaub zu finden. Das heißt: Ihr individueller Urlaubsanspruch laut Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag darf das gesetzliche Minimum nicht unterschreiten. Konkret beträgt der Jahresurlaub laut Arbeitsrecht mindestens 24 Werktage. Doch Vorsicht: Als Werktage gelten alle Kalendertage außer Sonn- und Feiertage. Die 24 Urlaubstage richten sich also an Arbeitnehmer mit einer Sechs-Tage-Woche. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind es mindestens 20 Urlaubstage

Schulung für Personaler und Betriebsrat

Als Experten auf unserem Gebiet nehmen wir nicht nur selbst regelmäßig an Fortbildungen teil, sondern treten auch als Referenten für Seminare zum Thema Arbeitsrecht auf. So können wir unser Wissen und unsere Erfahrung als Anwalt für Arbeitsrecht in Hamburg an Sie weitergeben. Unsere Zielgruppe sind Arbeitgeber, Personalverantwortliche, Betriebsrat-Mitglieder, Geschäftsführer und alle anderen Personen in Ihrem Unternehmen, die sich im Bereich Arbeitsrecht fortbilden wollen – natürlich auch Arbeitnehmer.

Sie haben Fragen zum Urlausanspruch?

Unsere Fachanwälte stehen Ihnen mit ihrer Erfahrung im Arbeitsrecht gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!

Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Christian Wieneke-Spohler
Portraitfoto von Kai Höppner, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg
Kai Höppner

Ab wann Sie laut Arbeitsrecht Urlaub beanspruchen können

Urlaubsanspruch haben nicht nur angestellte Arbeitnehmer, sondern auch Auszubildende, Praktikanten, Mini-Jobber – kurz, alle die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Wenn Sie neu im Unternehmen sind, müssen Sie sich den vollen Urlaubsanspruch aber erst erwerben. Nach sechs Monaten geleisteter Arbeit steht Ihnen die Gesamtzahl der Urlaubstage pro Jahr zu. Vorher erwerben Sie Teilurlaub: Pro Monat im Unternehmen ist das ein Zwölftel des Jahresurlaubs, also zum Beispiel 1,5 Urlaubstage bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen. Urlaubsanspruch erwerben Sie übrigens auch an Tagen, an denen Sie krankgeschrieben sind, sowie bei Schwangerschaft während des Mutterschutzes. Inwiefern sich ein Urlaubsanspruch aus der Elternzeit ergibt, lesen Sie in diesem Artikel: Urlaubsansprüche trotz Elternzeit.

Wann und wie lange

Der häufigste Streitpunkt ist wahrscheinlich, wer wann und wie lange Urlaub nehmen darf. Laut Arbeitsrecht sind Arbeitgeber zunächst einmal dazu angehalten, die Urlaubswünsche ihrer Mitarbeiter zu berücksichtigen. Es gibt jedoch dringende betriebliche Belange, die diese Wünsche zunichtemachen können – beispielsweise wenn in dem gewünschten Zeitraum bereits so viele Kollegen Urlaub eingereicht haben, dass Aufgaben nicht mehr bewältigt werden können. Was die Länge des Erholungsurlaubs betrifft, so hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens zwölf Werktage am Stück. (Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Sonderurlaub ist übrigens separat geregelt.) Urlaub, der bereits genehmigt wurde, kann nur in absoluten Ausnahmefällen widerrufen werden.

Urlaub mit ins neue Jahr nehmen: Laut Arbeitsrecht zulässig?

Generell sollten Arbeitnehmer ihren Urlaub im Laufe des Jahres verbrauchen. Schließlich dient er der regelmäßigen Regeneration und Erholung. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Mitarbeiter zu Jahresende noch Resturlaub haben. Grundsätzlichen können Sie diesen bis zum 31. März des folgenden Jahres noch verbrauchen, ohne dass er verfällt. Voraussetzung dafür ist jedoch:

Urlaubsabgeltung: Geld statt Freizeit?

Laut Arbeitsrecht ist es nicht möglich, auf Urlaub zu verzichten und sich diesen ausbezahlen zu lassen. Schließlich dient er der Regeneration. Eine Ausnahme besteht bei Kündigung: Urlaub, der bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen nicht genommen werden konnte, wird vergütet.

Fragen zum Urlaub im Arbeitsrecht: Ihr Anwalt in Hamburg

Wenn es zu Konflikten mit dem Vorgesetzten oder den Mitarbeitern beim Thema Urlaub kommt, helfen wir Ihnen gerne juristisch weiter. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg hat sich die Kanzlei Martens und Wieneke-Spohler auch über die Grenzen der Hansestadt hinaus einen Namen gemacht. Wir prüfen gerne Ihren individuellen Fall und beraten Sie über das weitere Vorgehen.

Schreiben Sie uns.
Wir melden uns umgehend!

Oder rufen Sie uns an:  040-8222820-0 (Mo.-Fr. 09:00 – 18:00)