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Annahme Verzugslohn: Auskunft hinsichtlich anderweitigen Erwerbs

BAG vom 27.05.2020 (5 AZR 387/19) – Annahme Verzugslohn: Auskunft hinsichtlich anderweitigen Erwerbs

Arbeitnehmer haben nach einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess Anspruch auf Arbeitsvergütung (§ 611 a Abs.2 BGB). Ungeachtet des gewonnenen Kündigungsschutzprozesses muss sich der Arbeitnehmer um einen neuen Job bemühen. Gemäß § 11 Nr. 2 KSchG muss sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der ursprünglichen Entlassung schuldet, anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Derartiges böswilliges Unterlassen des Mitarbeiters ist für den Arbeitgeber kaum beweisbar.

Hinsichtlich anderweitiger Erwerbsbemühungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber deshalb einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitnehmer, auch über die von der Agentur für Arbeit und dem Job Center unterbreiteten Vermittlungsvorschläge. Das folgt als Nebenpflicht aus § 242 BGB, wie das BAG mit Urteil vom 27. 05. 2020 festgestellt hat.

Sachverhalt

Der Kläger ist bei der Beklagten seit Juni 1996 als Bauhandwerker beschäftigt. Die Beklagte sprach gegenüber dem Kläger seit dem Jahre 2011 mehrere Kündigungen aus. Der Kläger reagierte darauf mit eine Kündigungsschutzklage. Er gewann in allen drei Instanzen, so dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht. Seit Februar 2013 zahlt die Beklagte keine Vergütung mehr an den Kläger.

Der Kläger erhob Klage auf Zahlung von Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit ab Februar 2013 unter Anrechnung bezogenen Arbeitslosengeldes und Arbeitslosengeldes II. Die Beklagte erhob den Einwand, der Kläger habe es böswillig unterlassen, anderweitig Verdienst zu erzielen.

Urteil des BAG

Der Kläger habe Anspruch auf schriftliche Auskunft über die von der Agentur für Arbeit und dem Job Center dem Kläger unterbreiteten Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung.

Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt nach der Entscheidung des BAG im Einzelnen voraus:

  1. Das Vorliegen einer besonderen rechtlichen Beziehung.
  2. Die dem Grunde nach feststehende oder (im vertraglichen Bereich) zumindest wahrscheinliche Existenz eines Leistungsanspruchs des Auskunftsfordernden gegen den Anspruchsgegner.
  3. Die entschuldbare Ungewissheit des Auskunftsfordernden über Bestehen und Umfang seiner Rechte.
  4. Die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung durch den Anspruchsgegner.
  5. Durch die Zuerkennung des Auskunftsanspruchs dürfen die allgemeinen Beweisgrundsätze nicht unterlaufen werden.

Diese Grundsätze wandte das BAG auf den vorliegenden Fall an und sah danach den Kläger verpflichtet, die begehrte Auskunft zu erteilen. Das Gericht hob u.a. hervor, der Arbeitgeber könne regelmäßig weder darlegen und beweisen, dass der Arbeitnehmer überhaupt anderweitigen Verdienst hatte, noch könne er Angaben zur Höhe des anderweitigen Erwerbs machen. Der Observation eines Arbeitnehmers durch einen Detektiv seien rechtliche Grenzen gesetzt. Ein solcher Detektiveinsatz müsse das praktisch letzte Mittel zur Aufklärung darstellen. Im Hinblick auf das durch § 35 SGB I geschützte Sozialgeheimnis habe der Arbeitgeber auch keinen Anspruch gegen die Agentur für Arbeit oder das Job Center auf Mitteilung der dem Arbeitnehmer unterbreiteten Vermittlungsvorschläge. Andere legale Informationsmöglichkeiten stünden dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung.

Andererseits könne der Arbeitnehmer die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben. Er kenne die von der Agentur für Arbeit und dem Job Center an ihn übermittelten Vermittlungsvorschläge. Der Auskunftserteilung stünden keine schützenswerten Interessen des Arbeitnehmers entgegen.

Fazit

Das Urteil des BAG ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Den auf Seiten des Arbeitgebers bestehenden Zahlungsrisiken infolge eines verlorenen Kündigungsschutzprozesses stehen nun auch Risiken des Arbeitnehmers hinsichtlich seiner Vergütungsansprüche gegenüber. Das bietet bessere Chancen für gütliche Einigungen an. In jedem Fall ist Arbeitgebern, die Kündigungsschutzprozessen ausgesetzt sind, zu empfehlen, gekündigte Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist regelmäßig zur Auskunft über anderweitigen Erwerb sowie das Ergebnis von Vermittlungsversuchen aufzufordern.

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