Zudem ist der Betriebsrat angehalten, die Kosten gering zu halten. Geht der Rechtsstreit in eine neue Instanz, ist wieder ein Betriebsratsbeschluss fällig. Das Arbeitsgericht Leipzig hat zudem beschlossen, dass die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt, wenn die Rechtsverfolgung für den Betriebsrat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (10 BV 57/05).