Urlaubsanspruch trotz Elternzeit

Tipps für Arbeitgeber

Bauen Arbeitnehmer in ihrer Elternzeit Urlaubsansprüche auf?

Auch in der Elternzeit entstehen Urlaubsansprüche

Auch während ein Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit ruht, entstehen grundsätzlich weitere Urlaubsansprüche. Im Fall einer dreijährigen Elternzeit entstehen so in einem Arbeitsverhältnis bei einer Beschäftigung von Montag bis Freitag (5-Tage-Woche) grundsätzlich mindestens 60 Urlaubstage: 3 Jahre x 20 Urlaubstage.

Gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub von mindestens 24 Werktagen. Da auch der Samstag ein Werktag ist, besteht bei einer 5-Tage-Woche ein gesetzlicher Anspruch auf Mindesturlaub von 20 Tagen.

Beantragt ein Arbeitnehmer Elternzeit, entsteht dieser Urlaubsanspruch auch während der Elternzeit. Diese Urlaubstage können dann nach Ende der Elternzeit genommen werden. Sollte das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit beendet werden und kann der Urlaub deshalb nicht mehr genommen werden, ist er nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.

Tipps für Arbeitgeber: Urlaub rechtzeitig kürzen

Diese Folge kann ein Arbeitgeber aber verhindern. Er hat die Möglichkeit, den während der Elternzeit entstandenen Urlaub gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu kürzen, nämlich für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. Die Kürzung ist grundsätzlich an keine Frist und an keine Form gebunden. Der Arbeitgeber kann die Kürzung also grundsätzlich auch noch nach Ende der Elternzeit erklären.

Achtung: Es ist keine Kürzung des Urlaubsanspruch mehr möglich, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.05.2015, 9 AZR 725/13). Ist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits ein Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden, hat eine Kürzungserklärung des Arbeitgebers keinerlei Wirkung mehr. In diesem Fall ist der volle, ungekürzte Urlaub abzugelten, also auszuzahlen.

Im Rahmen einer Arbeitsrecht-Beratung ist daher allen Arbeitgebern dringend anzuraten, die Kürzungserklärung bereits bei Beginn der Elternzeit auszusprechen. Sinnvoll ist es, diese mit der Bestätigung der Elternzeit zu verbinden und dem Arbeitnehmer schriftlich (nachweisbar) zu erklären, dass der Urlaub während der Elternzeit gekürzt wird.

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