Eine Rettungswache mit acht Vollzeitkräften wirkt wie ein Kleinbetrieb, in dem der allgemeine Kündigungsschutz nicht greift. So sah es auch die Arbeitgeberin eines Notfallsanitäters, der seit 1991 im Rettungsdienst arbeitete, und kündigte ihm ordentlich. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zählte anders: Weil derselbe Geschäftsführer Personal und Fahrzeuge zweier Gesellschaften wie in einem Betrieb einsetzte, galt das Kündigungsschutzgesetz. Die Kündigung war unwirksam.