Die Rechtsprechung zum Urlaubsrecht wartet einmal mehr mit neuen Erkenntnissen auf.
Mit Urteil vom 14. März 2019 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. In jenem Fall hatte ein arbeitsfähiger Arbeitnehmer seinen Resturlaub aus dem Vorjahr gerichtlich geltend gemacht. Das BAG begründete seine Entscheidung mit § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz i. V. mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 EG (Arbeitszeitrichtlinie). Danach habe der Arbeitgeber die zeitliche Lage des Urlaubs unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers festzulegen. Deshalb treffe ihn die “Initiativlast“ für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Dem Arbeitgeber obliege es, konkret und transparent dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub nehme, indem er ihn auffordere, den Urlaub anzumelden und ihn darauf hinweise, dass der Urlaub am Jahresende verfalle, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nehme. Az. 7 Sa 284/19