UNTERLASSUNGSANSPRUCH DES BETRIEBSRATS BEI MITBESTIMMUNGSWIDRIGER DIENSTPLANGESTALTUNG
Bei der Gestaltung von Dienstplänen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Von diesem Mitbestimmungsrecht kann der Betriebsrat durch den Abschluss von Rahmendienstplänen Gebrauch machen, die Regelungen über die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende enthalten. Streitig ist vielfach die Frage, ob der Betriebsrat damit auch der von dem Arbeitgeber gewünschten Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu den Rahmendienstplänen zugestimmt habe. Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 22.08.2017 (1 ABR 3/16) zu Gunsten des Betriebsrats geklärt.
Bundesarbeitsgericht entscheidet zu Gunsten des Betriebsrats
Der Betriebsrat hatte gegen die Zuordnung einzelner Arbeitnehmer zu einem Dienstplan Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend gemacht. Dem Betriebsrat wurde in allen Instanzen Recht gegeben. Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass sowohl die Zuordnung der Stammarbeitnehmer als auch die der neu eingestellten Arbeitnehmer zu den lediglich arbeitsplatzbezogenen Rahmendienstplänen als Festlegung der konkreten Lage und Verteilung der Arbeitszeit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterfalle. Die Rahmendienstpläne regeln danach keine konkrete Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer. Sie enthalten auch keine konkreten Verfahrensgrundsätze, die von dem Arbeitgeber lediglich umgesetzt werden müssten.
Durch die abstrakte Vereinbarung von Rahmendienstplänen ist noch keine Regelung über die Zuweisung der einzelnen Arbeitnehmer in die jeweiligen Rahmendienstpläne erfolgt. Dies unterliegt einer gesonderten Entscheidung und damit einem neuen, weiteren Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Durch die Mitbestimmung der Zuordnung der Arbeitnehmer in die Rahmendienstpläne werde nur das „Wie“ und nicht das „Ob“ der Beschäftigung betroffen. Es bestehe daher in solchen Fällen ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates gegen den Arbeitgeber. Der Betriebsrat hat zur Sicherung des Mitbestimmungsrechts des Recht, den Arbeitgeber als Störer auf Unterlassung eines nicht mitbestimmten zeitlichen Einsatzes der Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen.
Quelle:Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22.08.2017 (1 ABR 3/16)
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