Fachartikel

Zeiterfassung per Fingerabdruck?

Sind deutsche Arbeitgeber nach europäischem Recht dazu verpflichtet, jede einzelne Arbeitsstunde täglich zu erfassen? Diese Frage hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 14.5.2019 (C – 55/18) bejaht. Seit diesem Urteil gibt es eine intensive Diskussion darüber, wie die Arbeitszeiterfassung zu erfolgen hat.

 

Eine radiologische Praxis hatte – quasi in „vorauseilendem Gehorsam“ – eine Zeiterfassung per Fingerabdruck-Scanner eingerichtet. Der Kläger ist dort als medizinisch – technischer Assistent tätig. Um den Beginn und das Ende der Arbeitszeit in das elektronische System einzugeben, sollten die Mitarbeiter ihren Fingerabdruck auf einem bereitgestellten Scanner abgeben. Das System verarbeitet dabei nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern nur die Fingerlinienverzweigungen.

 

Der Kläger lehnte eine Benutzung dieses Systems ab. Der Arbeitgeber erteilte ihm deshalb eine Abmahnung, deren Entfernung der Kläger verlangte.

 

Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitnehmer dieses Zeiterfassungssystem nicht nutzen muss. Auch wenn das System nur Fingerlinienverzweigungen (Minutien) verarbeitet, handle es sich um biometrische Daten. Eine Verarbeitung solcher Daten sei nach Art. 9 Abs. 2 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nur ausnahmsweise möglich. Für den vorliegenden Fall könne ausgehend von der Bedeutung der Arbeitszeiterfassung nicht festgestellt werden, dass eine solche Erfassung unter Einsatz biometrischer Daten im Sinne dieser Bestimmungen erforderlich sei. Entsprechend sei eine Erfassung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nicht zulässig. Die Weigerung der Nutzung des neuen Zeiterfassungssystems stellt deshalb keine Pflichtverletzung dar. Der Kläger könne folglich die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen.

Auszeichnung der WirtschaftsWoche für die Hamburger Kanzlei Martens & Wieneke-Spohler als Top-Kanzlei für Arbeitsrecht in Hamburg.

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