Beschluss des LAG Schleswig-Holstein vom 01.04.2019, Aktenzeichen 1 Ta 29/19

Entgeltfortzahlung trotz Eigenverschulden: Wo ist die Grenze?

Von Fachanwalt Christian Wieneke-Spohler

Datum
01.04.2019
Aktenzeichen
1 Ta 29/19
Gericht
LAG Schleswig-Holstein

Der Sachverhalt

Der Kläger, ein Arbeitnehmer, hatte trotz eines ausdrücklichen Verkehrszeichens mit dem Zusatz, der (ausgeschilderte) Fußweg sei für Radfahrer nicht geeignet, seine Fahrt fortgesetzt. Auf einer sich an dem Weg hinter einer Kurve anschließenden Treppe war er zu Fall gekommen. Er brach sich beide Beine, musste stationär behandelt werden und war eine Zeit lang arbeitsunfähig.

Einordnung und rechtlicher Rahmen

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Den Fall des Ausschließungsgrundes „Eigenverschulden“ hatte das Landesarbeitsgericht Schleswig – Holstein zu entscheiden, mit dem Beschluss vom 01.04.2019 (Aktenzeichen 1Ta 29 /19).

Beschluss und Begründung

Gegenüber seinem Arbeitgeber machte der Kläger Entgeltfortzahlung geltend. Der Arbeitgeber lehnte den Anspruch ab, vor dem Arbeitsgericht bekam der Arbeitgeber recht. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit folgenden Erwägungen:

Das Verschulden im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG verstehe sich nicht im Sinne von § 276 BGB, der generell das Maß an Verhaltensanforderungen des Schuldners gegenüber Dritten bestimme. Schuldhaft im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts handele nur der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstoße. Erforderlich sei ein grober Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen und damit ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten (BAG, Urteil v. 18.03.2015 – 10 AZR 99/14).

Im Falle des Klägers lag damit nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ein schuldhaftes Verhalten vor, so dass der Kläger von seinem Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung verlangen könne.

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