Urteil des FG Münster vom 14.02.2020, Aktenzeichen 14 K 2450/18 L

Zahlungen an Arbeitnehmer für Werbung an deren privaten Fahrzeugen sind Arbeitslohn

Von Fachanwalt Christian Wieneke-Spohler

Datum
14.02.2020
Aktenzeichen
14 K 2450/18 L
Gericht
Finanzgericht Münster

Für Arbeitslohn gibt es verschiedene Entgeltformen. Man unterscheidet Zeitvergütung (Vergütung wird für eine bestimmte Zeit der Dienstleistung gezahlt), leistungsabhängige Vergütung und sonstige Vergütungsformen. Letztere waren Anlass für einen Streitfall vor dem FG Münster:

Der Sachverhalt

Nach einer Lohnsteueraußenprüfung stellte der Prüfer für den Zeitraum 2014-2017 fest, dass der Arbeitgeber an einen Teil seiner Arbeitnehmer eine monatliche Miete in Höhe von 21 € für Werbung auf den Nummernschildträgern ihrer Fahrzeuge gezahlt hatte und die Auszahlung dieser Beträge ohne Abzug von Lohnsteuer erfolgt war. Die Vereinbarung der Zahlung galt jeweils bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Prüfer sah keine ausreichende Trennung zwischen dem Arbeitsvertrag und dem Mietverhältnis über die Werbefläche und stufte daher die Mietzahlungen des Arbeitgebers als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein.

Das Finanzamt nahm den Arbeitgeber mit Haftungsbescheid nach § 42 d EStG für die bislang nicht lohnversteuerten Mietzahlungen in Haftung.

Urteil und Begründung

Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Es entschied, dass der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er einzubehalten hat, hafte. Bei den monatlichen Zahlungen von 21 € handle es sich um Arbeitslohn, der zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehöre.

Die Frage, ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen sei, sei aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BFH Urteil vom 3.7.2019 – VI R 12/16). Bezüge oder Vorteile würden für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst worden seien. Erforderlich sei nicht, dass sie eine Gegenleistung für eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmers seien.

Bei den monatlichen Zahlungen von 21 € an die jeweiligen Arbeitnehmer handle es sich um Arbeitslohn, der zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehöre und nicht um Entgelte für eine sonstige Leistung im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG. Die Gesamtschau der konkreten Umstände ergebe, dass die Zahlungen Ausfluss des jeweiligen Arbeitsverhältnisses seien. Die Zahlungen erfolgten im Zusammenhang mit der Lohnzahlung und würden auf den jeweiligen Lohnabrechnungen ausgewiesen.

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