LAG Köln vom 11.02.2025, Aktenzeichen 7 Sa 635/23
Fristlose Kündigung und Übernahme der Detektivkosten?
Das Landesarbeitsgericht Köln hatte (Urteil vom 11.02.2025, Az. 7 Sa 635/23) über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Tat- und hilfsweisen Verdachtskündigung sowie die Erstattung von Detektivkosten zu entscheiden.
Im Zentrum des Falles stand ein Fahrausweisprüfer, der seit 2009 bei dem Unternehmen beschäftigt war und dem Arbeitszeitverstöße vorgeworfen wurden, die durch eine Observation aufgedeckt wurden.
In erster Instanz (Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 206/23) unterlag der Kläger weitgehend. Unser Hamburger Arbeitsrecht-Fachanwalt Christian Wieneke-Spohler beleuchtet nun die LAG-Entscheidung.
Christian Wieneke-Spohler
Datum
11.02.2025
Aktenzeichen
7 Sa 635/23
Gericht
LAG Köln
Einordnung
Die Hauptnorm für eine fristlose Kündigung ist § 626 BGB, die eine Kündigung aus wichtigem Grund regelt. Eine außerordentliche Kündigung setzt voraus, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Abwägung aller Umstände unzumutbar ist. Ergänzend ist § 241 Abs. 2 BGB (Pflichten aus dem Schuldverhältnis; Rücksichtnahmepflicht) relevant; hierbei ist das Vertrauen der Arbeitgeber in eine korrekte Zeiterfassung besonders schutzwürdig.
Im Schadensersatzrecht knüpft das Gericht an § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) sowie § 249 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes) und § 254 BGB (Mitverschulden) an. Danach können erforderliche Aufwendungen für Detektive ersatzfähig sein.
Zur Zulässigkeit von Beobachtungsmaßnahmen dient § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG (Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses) als Maßstab. Ein möglicher Konflikt mit der DSGVO wird über eine restriktive Verwertungsdogmatik geregelt, welche die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise einschränkt. Grundrechtlich angesprochen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Wer Pausen bewusst nicht bucht, riskiert nicht nur den Job, sondern im Einzelfall auch fünfstellige Detektivkosten.
Der Sachverhalt
Der im Jahr 1970 geborene Kläger ist seit 2009 als Fahrausweisprüfer bei einem ÖPNV-Unternehmen beschäftigt, mit einem durchschnittlichen Bruttogehalt von etwa 3.300 €, und fungiert zudem als Ersatzmitglied des Betriebsrats. Arbeits- und Pausenzeiten werden gemäß einer Betriebsvereinbarung über das mobile Zeiterfassungssystem „A“ erfasst.
Im November und Dezember 2022 veranlasste die Arbeitgeberin nach Hinweisen eines Sicherheitsdienstes eine Observation durch eine Detektei. Diese Hinweise bezogen sich auf Besuche in einem Fitnessstudio, einer Moschee, einem Friseur und Fotoshootings während der Arbeitszeit. Dokumentiert wurden unter anderem Aufenthalte in der Wohnung der Freundin sowie in Bäckereien und Cafés ohne entsprechende Pausenbuchung. Weiterhin wurde die private Nutzung des Dienstfahrzeugs beanstandet.
Der Kläger verteidigte sich mit der Behauptung, das System „A“ sei unzuverlässig gewesen und Teambesprechungen hätten teilweise in einer Moschee oder in Bäckereien stattgefunden. Zudem rügte er Datenschutzverstöße und machte ein Beweisverwertungsverbot geltend; die Detektivkosten seien nicht ersatzfähig gewesen.
Nach Anhörung des Klägers am 20.12.2022, bei der der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende anwesend war, und der Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 27.12.2022, kündigte die Arbeitgeberin außerordentlich fristlos am 02.01.2023.
In erster Instanz wies das Arbeitsgericht Köln nach einer Beweisaufnahme mit mehreren Zeugen die Klage des Arbeitsnehmers weitgehend ab und gab der Widerklage der Arbeitgeberin auf Erstattung der Detektivkosten in Höhe von 21.608,90 EUR (netto) statt.
Das Urteil
Das LAG wies die Berufung des Arbeitnehmers zurück.
Kündigungstatbestand
Nach § 626 BGB war ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung gegeben. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger an mehreren Dezembertagen im Jahr 2022 erhebliche Pausen vorsätzlich nicht im System „A“ erfasst hatte, obwohl er aus der Betriebsvereinbarung und seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dazu verpflichtet war.
Das Arbeitsgericht hatte rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger beispielsweise am 09.12. zwischen 15:18 Uhr und 15:59 Uhr private Tätigkeiten (Besuch in der Wohnung der Freundin) ausübte, ohne eine Pause zu buchen. Vergleichbares galt auch für längere Bäckereiaufenthalte.
Das Gericht sah darin einen schweren Vertrauensbruch im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB, da konkrete Störungen des Systems „A“ oder Versuche, Pausen korrekt zu erfassen, nicht dargelegt wurden.
Observation und Beweisverwertung
Die Überwachung war gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG zulässig. Selbst bei einer unterstellten Rechtswidrigkeit ergäbe sich im vorliegenden Fall kein zwingendes Beweisverwertungsverbot.
Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers (Beobachten, Fotografieren, Dokumentieren; GPS-Sender am Dienstfahrzeug) wurde als geringfügig bewertet, da er sich auf eine kurze Dauer und ausschließlich auf die Schichtzeit im öffentlichen Raum bezog. Es handelte sich somit nicht um eine „Orwellsche Überwachung“.
Anhörung des Betriebsrats
Der Betriebsrat wurde am 27.12.2022 ordnungsgemäß angehört; konkrete Rügen in diesem Zusammenhang blieben aus.
Detektivkosten
Ein Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB wurde bestätigt. Bei einem konkreten Verdacht und der Überführung einer vorsätzlichen Pflichtverletzung sind notwendige Detektivkosten ersatzfähig.
Der Maßstab hierfür ist der vernünftige, wirtschaftlich denkende Arbeitgeber. Die Höhe der Kosten (21.608,90 € netto) wurde nicht substantiiert bestritten; die Zahlung bzw. Erstattung wurde festgestellt. Die Zinsen folgen aus §§ 288, 291 BGB.
Observation während der Schicht im öffentlichen Raum ist – maßvoll eingesetzt – kein Beweis-Killer, sondern kann verwertbar sein.
Unser Fazit
Für die Praxis bedeutet das Urteil des LAG Köln eine Bestätigung für Arbeitgeber:
- Vorsätzliche Manipulationen der Zeiterfassung können regelmäßig eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
- Detektivische Observationen können bei konkretem Verdacht und maßvoller Durchführung zulässig und die entstandenen Kosten erstattungsfähig sein.
Arbeitnehmer müssen wissen, dass längere private Unterbrechungen ohne Pausenbuchung ernste Konsequenzen haben können.
Betriebsräte sollten auf tragfähige Dokumentations- und Anhörungsprozesse achten. Mobile Zeiterfassungssysteme benötigen klare Regeln und Nachweispflichten, um Transparenz und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten.
Weiterführende Links
An dieser Stelle finden Sie das besprochene Urteil sowie weiterführende Links zu Rechtstexten.
- Die Veröffentlichung des Urteils des LAG Köln
- § 241 Abs. 2 BGB: Pflichten aus dem Schuldverhältnis; Rücksichtnahmepflicht
- § 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes
- § 254 BGB: Mitverschulden
- § 280 Abs. 1 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- § 626 BGB: Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG: Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
- Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG: Allgemeines Persönlichkeitsrecht/Menschenwürde
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