Urteil des LAG Hamburg vom 14.07.2025, Aktenzeichen 4 SLa 26/24

Anscheinsbeweis durch digitales Einwurf-Einschreiben?

Zu den verhängnisvollen Irrtümern im Arbeitsrecht gehört der Glaube, dass die Zustellform „per Einschreiben“ ein geeignetes Mittel sei, um den Zugang eines Kündigungsschreibens nachzuweisen.

Die Urteilsbesprechung übernimmt FA Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg.

Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt
Christian Wieneke-Spohler

Datum

14.07.2025

Aktenzeichen

4 SLa 26/24

Gericht

LAG Hamburg

Einordnung

Das Einschreiben bietet Beweis für die Absendung des Schreibens, nicht für den Zugang. Die Alternative „Einschreiben – Rückschein“ taugt als Beweismittel, wenn der Empfänger persönlich den Empfang quittiert.

Verweigert er die Unterschrift, geht das Schreiben nicht zu, da es nicht eingeworfen werden darf. Dasselbe gilt für die Einschreibform „Übergabe – Einschreiben“, bei der der Absender den Zustellnachweis nur online erhält.

Bietet die vierte Variante „Einwurf – Einschreiben“ die nötige Sicherheit? Auch diese Zustellform ist rechtlich umstritten und hat in der Arbeitsgerichtsbarkeit zu unterschiedlichen Entscheidungen hinsichtlich ihrer Beweiskraft geführt. Jüngstes Beispiel ist das Urteil des LAG Hamburg vom 14.07.2025.

Ein Einwurf-Einschreiben belegt zuverlässig die Absendung – nicht zwingend den Zugang. Wenn das Zustellsystem so ausgestaltet ist, dass die Zustellung „bestätigt“ werden kann, bevor der Brief tatsächlich im Briefkasten liegt, verliert der Ablauf seine Typizität.

Der Sachverhalt

Zugrunde lag der Fall einer krankheitsbedingten Kündigung, bei der der Zugang der Einladung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 SGB IX als einer Voraussetzung für die Kündigung zweifelhaft war.

Der langfristig erkrankte Arbeitnehmer bestritt, ein zuletzt im Oktober 2023 per Einwurf-Einschreiben übersandtes Einladungsschreiben erhalten zu haben. Das Arbeitsgericht erachtete die Kündigung als unverhältnismäßig, da die Beklagte dafür beweisfällig geblieben sei, dass sie dem Kläger mit Schreiben vom 11.10.2023 die Teilnahme an einem bEM angeboten habe; der Beweis des ersten Anscheins spreche schon deshalb nicht für den Zugang des Einladungsschreibens, weil die Beklagte lediglich eine Sendungsverfolgung vorgelegt habe.

Das Urteil

Das LAG folgte dieser Auffassung im Ergebnis und setzte sich grundsätzlich mit der Problematik des neuen digitalen Einwurf-Einschreibens vor dem Hintergrund der Anforderungen an den sog. Anscheinsbeweis auseinander.

Der Anscheinsbeweis bietet der darlegungspflichtigen Partei eine Beweiserleichterung, indem bei einem typischen Geschehensablauf aus feststehenden Tatsachen unter Berücksichtigung allgemeiner Lebenserfahrung auf einen bestimmten kausalen Geschehensablauf geschlossen werden kann.

Analoge Einwurfschreiben

Bei dem früheren (analogen) Einwurf-Einschreiben erfolgte die Ablieferung durch Einwurf der Sendung in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers, wobei der Postangestellte unmittelbar vor dem Einwurf das sog. „Peel-off-Label“ von der Sendung abzog und auf den vorbereiteten, auf die eingeworfene Sendung bezogenen Auslieferungsbeleg klebte. Auf diesem Beleg bestätigte der Postangestellte nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung. Bei Einhaltung dieses Verfahrens wurde überwiegend bei Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs ein Anscheinsbeweis dafür angenommen, dass die Sendung in den Briefkasten eingelegt worden war.

Digitales Einwurfschreiben

Neuerdings scannt der Postangestellte die Einlieferungsnummer des Einschreibens mit seinem Scanner. Sodann unterschreibt er auf dem Eingabefeld des Scanners mit seiner Unterschrift. Das Datum wird automatisch im System hinterlegt. Der Zustellende beendet den Systemvorgang im Scanner und wirft den Brief anschließend in den Hausbriefkasten. Nach den Vorgaben der Deutschen Post hat er sich zuvor zu vergewissern, dass der Name des Empfängers an dessen Hausbriefkasten steht.

Auf der Reproduktion des Zustellbelegs sind die Art der Sendung (Einschreiben Einwurf), die Sendungsnummer, die Postleitzahl und der Zustellbezirk erfasst. Ferner stehen unter der Kategorie „Empfangsberechtigte“ zum Ankreuzen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Hinter dem Titel „Empf“ steht der Text: „Ich habe die o.g. Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben bzw. das Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt“.

Herausforderung "Beweis des ersten Anscheins"

Nach Auffassung des LAG bieten die Übersendung eines Schreibens per Einwurf Einschreiben und die gleichzeitige Vorlage des Einlieferungsbelegs und die Reproduktion des Auslieferungsbelegs nicht (mehr) den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang dieses Schriftstücks bei dem Empfänger.

Der Geschehensablauf einer solchen Zustellung, so das LAG, sei schon nicht in der Art typisch, dass die besonderen individuellen Umstände an Bedeutung verlören. Zwar erhöhe die Vorgabe der Deutschen Post, die Sendung erst nach individueller Prüfung einzuwerfen, die Wahrscheinlichkeit einer ordnungsgemäßen Zustellung. Letztlich hänge die Wahrscheinlichkeit einer korrekten Zustellung aber von der Gewissenhaftigkeit des jeweiligen Zustellers und den Umgebungsfaktoren ab, etwa davon, wie viele Briefkästen in dem konkreten Fall neben oder übereinander hängen und ob der Postangestellte bei der Zustellung abgelenkt gewesen sei oder nicht. Insbesondere sei das Abscannen des Strichcodes – anders als das Abziehen des Peel-off-Etiketts – auch möglich, wenn der Postangestellte noch weitere Sendungen in der Hand halte, was die Gefahr eines Fehlwurfs erhöhe, zumal der Postangestellte die Zustellung nach den Vorgaben der Deutschen Post zu bestätigen habe, bevor er die Sendung in den Briefkasten lege.

Das LAG beanstandete, dass als Empfangsbestätigung zwei Zustellvarianten angegeben würden, nämlich die Übergabe an den empfangsberechtigten und das Einlegen in dessen Empfangsvorrichtung. Würde ein solcher Zustellbeleg bzw. dessen Reproduktion für einen Anscheinsbeweis genügen, hätte der vermeintliche Empfänger praktisch keine Möglichkeit, ihn zu erschüttern oder gar einen Gegenbeweis anzutreten. Denn dies setze voraus, dass er wisse, welche Zustellvariante im konkreten Fall gewählt worden sei.

Die Aussage des als Zeuge vernommenen Zustellers war darüber hinaus unergiebig. Die besondere Vorgabe der Deutschen Post für Einwurf Einschreiben, sich zu vergewissern, dass der Name des Empfängers an dessen Hausbriefkasten stehe, erwähnte der Zeuge nicht. Selbst auf die Frage, wie er bei der Zustellung sicherstelle, dass er den richtigen Briefkasten auswähle, gab der Zeuge an, dies nicht zu wissen. Auch dadurch scheiterte der Beweis für den Zugang des bEM-Einladungsschreibens, weshalb die Berufung des beklagten Arbeitgebers zurückgewiesen wurde.

Das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen.

Gerade bei rechtlich sensiblen Schreiben ist der Maßstab pragmatisch: Nicht „wahrscheinlich zugestellt“, sondern „prozessfest nachweisbar“. Wer sich hier auf digitale Zustellspuren verlässt, riskiert, im Kündigungsschutzprozess am Zugang zu scheitern.

Unser Fazit

Vorerst bleibt es bei der Empfehlung, den „Königsweg“ der persönlichen Zustellung am Wohnort des Empfängers oder durch persönlichen Einwurf in dessen Hausbriefkasten nicht zu verlassen. Dabei sollte der Zustellvorgang durch ein Zustellprotokoll dokumentiert werden. Im Streitfall sollte die als Bote eingesetzte (unabhängige) Person als Zeuge zur Verfügung stehen.

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Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Portraitfoto der Hamburger Rechtsanwältin Merle Lerdon
Merle Lerdon
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