Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 03.06.2025, Aktenzeichen 7 SLa 54/25
Kein Lohn trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
Mit Urteil vom 03.06.2025 (Aktenzeichen 7 SLa 54/25) hat das Landesarbeitsgericht Köln eine vielschichtige Entscheidung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall getroffen.
Im Zentrum standen der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB), die Monokausalität des Verhinderungsfalls, Fragen der Fortsetzungserkrankung sowie die Darlegungsanforderungen im Prozess.
Die Urteilsbesprechung übernimmt unser Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Kai Höppner.
Kai Höppner
Datum
03.06.2025
Aktenzeichen
SLa 54/25
Gericht
LAG Köln
Einordnung
Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung ist § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Voraussetzung ist, dass die oder der Arbeitnehmende infolge Krankheit arbeitsunfähig ist und sie oder ihn kein Verschulden trifft.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 5 EFZG ist dabei das zentrale Beweismittel. Ihr kommt ein hoher, aber kein unwiderlegbarer Beweiswert zu. Wird dieser Beweiswert erschüttert, lebt die volle Darlegungs- und Beweislast der oder des Arbeitnehmenden wieder auf.
Zudem gilt der Grundsatz der Monokausalität: Die Arbeitsunfähigkeit muss alleinige Ursache des Arbeitsausfalls sein. Bestehen daneben andere Gründe – etwa fehlende Arbeitswilligkeit – entfällt der Anspruch.
Der Sachverhalt
Der Kläger war als Omnibusfahrer befristet beschäftigt. In den Monaten vor dem Streit kam es zu mehreren krankheitsbedingten Fehlzeiten. Im Herbst 2023 sollte er auf neue Liniendienste eingewiesen werden, die er nach eigenem Bekunden ablehnte.
Während einer Krankschreibung wegen einer Darmerkrankung wurde er privat in einer Eisdiele gesehen. Kurz nach einer Einweisung gab er seine Arbeitsausrüstung zurück und legte erneut eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, später gefolgt von Bescheinigungen mit psychischen Diagnosen. Für einzelne Zeiträume fehlten jedoch jegliche AU-Nachweise.
Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung vollständig und berief sich auf erschütterten Beweiswert, Arbeitsunwilligkeit, Fortsetzungserkrankung sowie fehlerhafte Berechnung der Höhe.
Das Urteil
Das LAG Köln wies die Berufung des Klägers überwiegend zurück und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Kammer stützte sich dabei auf mehrere selbstständig tragende Erwägungen:
Unzulässigkeit wegen unzureichender Berufungsbegründung
Soweit der Kläger Entgeltfortzahlung für Zeiträume ohne AU-Bescheinigung verlangte, war die Berufung bereits unzulässig. Er setzte sich nicht mit der tragenden Begründung des Arbeitsgerichts auseinander, wonach bloße Diagnosen und Schweigepflichtentbindungen keinen Ersatz für substantiierte Tatsachen darstellen.
Erschütterung des Beweiswerts der AU
Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war erschüttert. Ausschlaggebend war die exakte zeitliche Koinzidenz zwischen:
- Rückgabe der Arbeitsausrüstung,
- Erwartung einer Kündigung und
- Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Hinzu trat der Umstand, dass die Krankschreibung genau den Zeitraum abdeckte, in dem der Kläger die abgelehnten neuen Dienste hätte ausführen sollen.
Fehlender Nachweis trotz erschütterter AU
Nach Erschütterung des Beweiswerts hätte der Kläger laienhaft konkret darlegen müssen,
- welche Beschwerden bestanden,
- welche funktionellen Einschränkungen vorlagen und
- warum diese die Tätigkeit als Fahrer unmöglich machten.
Dies unterließ er vollständig.
Arbeitsunwilligkeit als Anspruchs-ausschließender Faktor
Selbst bei unterstellter Erkrankung scheiterte der Anspruch am Grundsatz der Monokausalität. Die Kammer wertete die Rückgabe der gesamten Arbeitsausrüstung als starkes Indiz für fehlenden Leistungswillen. Ohne glaubhafte Rückkehr zur Vertragstreue entfällt der Entgeltfortzahlungsanspruch.
Fortsetzungserkrankung und Einheit des Verhinderungsfalls
Aufgrund früherer Erkrankungen war der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum bereits weitgehend ausgeschöpft. Neue Diagnosen führten nicht zu einem Neubeginn, da eine Einheit des Verhinderungsfalls vorlag.
Fehlerhafte Berechnung der Anspruchshöhe
Der Kläger durfte die Entgeltfortzahlung nicht pauschal aus einem Durchschnittsverdienst ableiten. Maßgeblich ist, welche Schichten konkret ausgefallen wären. Inflationsausgleich, Urlaubsentgelt oder Sonderzahlungen sind nicht automatisch einzubeziehen.
Bereits die Rückgabe der Arbeitsausrüstung stellt ein gewichtiges Indiz für einen fehlenden Leistungswillen dar.
Unser Fazit
Das LAG-Urteil 7 SLa 54/25 verdeutlicht eindrücklich:
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein garantiert keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wer zeitgleich seine Arbeitsbereitschaft in Zweifel zieht, riskiert den vollständigen Verlust der Entgeltfortzahlung. Arbeitnehmende müssen nach Erschütterung des Beweiswerts substantiiert vortragen. Arbeitgebende erhalten umgekehrt klare Leitlinien, wann Zweifel rechtlich tragfähig sind.
Weiterführende Links
An dieser Stelle finden Sie das besprochene Urteil sowie weiterführende Links zu Rechtstexten.
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