VG Hamburg vom 18.07.2025, Aktenzeichen 21 K 1202/25

Keine Anwendung des deutschen ArbZG auf Großkanzleien?

Nach Beschwerden über extrem lange Arbeitstage ordnet die Aufsichtsbehörde in einer internationalen Wirtschaftskanzlei am Standort Hamburg ein System zur Erfassung von Arbeitsbeginn und -ende an.

Die Entscheidung des VG Hamburg mit Aktenzeichen 21 K 1202/25 bespricht der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Wieneke-Spohler.

Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt
Christian Wieneke-Spohler

Datum

18.07.2025

Aktenzeichen

21 K 1202/25

Gericht

Verwaltungsgericht Hamburg

Einordnung

Das aktuelle Stimmungsbild im Arbeitsrecht ist geprägt durch eine kontroverse Debatte um Arbeitszeiten. Forderungen nach Abschaffung des Rechts auf Teilzeit stoßen auf Forderungen nach einer Höchstwochenarbeitszeit anstelle Höchsttagesarbeitszeit.

Derartige Neuerungen zögen die Änderung des Arbeitszeitgesetzes nach sich. Allerdings bietet bereits das Arbeitszeitgesetz in der bestehenden Form Stoff für Diskussionen. So hat das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg im Rahmen des bestehenden Rechts mit seinem Urteil vom 18.07.2025 die Diskussion um die Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) im Falle einer Großkanzlei eröffnet.

Für die Anordnung einer Arbeitszeiterfassung genügt es, wenn konkrete Hinweise auf mögliche Verstöße gegen Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten bestehen und der Arbeitgeber keine überprüfbaren Nachweise vorlegen kann.

Der Sachverhalt

Betroffen war eine internationale Großkanzlei am Standort Hamburg mit über 300 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Sie klagte nach erfolglosem Widerspruch gegen einen Bescheid der Arbeitsschutzbehörde vom 30.11.2023, bei der in den Jahren 2020 und 2021 anonyme Hinweise über regelmäßige und massive Überschreitung und Missachtung der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit eingegangen waren.

Die Arbeitstage der Rechtsanwälte auf der Hierarchieebene „Associates“ und „Senior Associates“ sollten dort in der Regel von 9:00 Uhr morgens bis 23:00 Uhr abends andauern, ohne dass es Aufzeichnungen über die Arbeitszeit gab. Die Behörde hatte sich ein Bild von den Zuständen im Rahmen einer Online- Konferenz zur „System-Kontrolle“ sowie einer Vor-Ort-Besichtigung des Hamburger Standorts gemacht.

Mit ihrem Bescheid erließ die Beklagte Anordnungen „zum Zweck des Arbeitnehmerschutzes“ gegenüber der Klägerin. Sie verlangte u.a. Aufzeichnungen der tatsächlichen Arbeitszeiten für alle angestellten Rechtsanwälte nach Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Dauer sowie die entsprechende Unterweisung der Mitarbeiter.

Mit ihrem Widerspruch beanstandete die Klägerin die Geltung des ArbZG für angestellte Anwälte in ihrer Eigenschaft als unabhängige Organe der Rechtspflege. Sie seien in ihrer Berufsausübung unabhängig. Die Beschränkung auf die tägliche Höchstarbeitszeit verletze die Treuepflicht gegenüber ihren Mandanten, wenn wegen des Erreichens der Höchstarbeitszeit unverzichtbare Handlungen nicht mehr vorgenommen werden könnten.

Zudem seien angestellte Anwälte mit Chefärzten und Wirtschaftsprüfern gleichzustellen, die auch nicht den starren Grenzen des Arbeitszeitgesetzes unterlägen.

Die Einführung eines Zeiterfassungssystems darf angeordnet werden – eine darüber hinausgehende, behördlich definierte Kontrollpflicht der Partner scheitert jedoch, wenn sie nach Einführung von Zeiterfassung und Unterweisung nicht mehr erforderlich ist.

Das Urteil

Das VG hat die Klage gegen die erwähnten Anordnungen abgewiesen und in seinen Entscheidungsgründen festgestellt, dass § 17 Abs. 2 ArbZG die taugliche Rechtsgrundlage sei für die Anordnung gegenüber der Beklagten, die geleisteten Arbeitszeiten der angestellten Rechtsanwälte nachvollziehbar aufzuzeichnen.

Die Bestimmung gewähre der Aufsichtsbehörde die notwendigen Befugnisse, um die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes sicherzustellen und eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

Die vorliegenden Beschwerden ergäben einen konkreten Verdacht für die regelmäßige Überschreitung der Höchstarbeitszeit und die Nichteinhaltung der erforderlichen Ruhezeiten. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Verstöße freiwillig oder auf Anweisung des Arbeitgebers erfolgten.

Auch der Einwand der Ausnahme angestellter Rechtsanwälte vom Anwendungsbereich des ArbZG überzeuge nicht. Angestellte Rechtsanwälte seien aufgrund fehlender Führungsstellung und Einflussmöglichkeiten auf unternehmensleitende Entscheidungen nicht mit Chefärztin oder leitenden Angestellten zu vergleichen.

Dem Verweis der Klägerin auf den freien Beruf der Rechtsanwälte und ihren Status als unabhängige Organe der Rechtspflege begegnete das Gericht mit dem Hinweis, dass es im Organisationsermessen der Klägerin liege, die bei ihr angestellten Rechtsanwälte in einem Umfang einzusetzen, der sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewege, ggfs „mehr Rechtsanwälte pro Mandat“.

Der von der Klägerin reklamierten Analogie zur Wirtschaftsprüferordnung, die in § 45 S. 3 eine Gleichstellung mit leitenden Angestellten vorsieht, erteilt das Gericht wegen Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke eine Absage.

Unser Fazit

Das Urteil des VG Hamburg ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung zum Hamburgischen OVG wurde zugelassen. Insbesondere die vom VG ausgeschlossene Analogie zur Schutzwürdigkeit von Wirtschaftsprüfern könnte vom OVG womöglich anders beurteilt werden.

Die Frage, ob Anwälte mit sechsstelligen Gehältern ihrer Arbeitszeitgrenzen zwecks Wahrung des Arbeitszeitgesetzes erfassen müssen, bleibt spannend.

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Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Christian Wieneke-Spohler
Portraitfoto von Kai Höppner, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg
Kai Höppner
Portraitfoto der Hamburger Rechtsanwältin Merle Lerdon
Merle Lerdon
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