Aus Sicht des Arbeitsrechts werden Minusstunden nur dann relevant für den Arbeitnehmer, wenn er sie selbst verschuldet hat – also wenn er die Möglichkeit hatte, zu arbeiten, dies aber nicht getan hat. Bevor in diesem Fall allerdings tatsächlich Lohnkürzungen oder sogar eine Kündigung drohen, muss der Betroffene die Chance haben, die Minusstunden ausgleichen zu können. Gibt es aus betrieblichen Gründen gerade nicht genügend Arbeit, so trägt allein der Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko. Schickt er seine Mitarbeiter aufgrund eines Leerlaufs nach Hause, darf er von ihnen nicht verlangen, die Stunden später nachzuarbeiten oder gar das Gehalt kürzen. Aus Sicht des Arbeitsrechts befindet sich der Arbeitgeber im sogenannten Annahmeverzug.
Minusstunden entstehen übrigens auch nicht bei Krankheit – sofern ein ärztliches Attest vorliegt. Krankheitstage müssen im Arbeitszeitkonto wie Arbeitstage behandelt werden. Gleiches gilt für Urlaub und Feiertage: Die arbeitsfreie Zeit führt laut Arbeitsrecht nicht zu Minusstunden.