BAG-Urteil vom 25.07.2025, Aktenzeichen 10 AZR 119/24

Bonus-Kürzung in der Elternzeit trotz Zielerreichung?

Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes. Die beiderseitigen Hauptpflichten (Arbeit und Lohn) sind suspendiert. Das laufende Arbeitsentgelt wird für die Dauer der Elternzeit nur anteilig geschuldet. Es fragt sich, ob die Kürzung auch einmalige Jahressonderzahlungen betrifft.

Die Urteilsbesprechung übernimmt Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Hamburg.

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Fachanwalt
Christian Wieneke-Spohler

Datum

25.07.2025

Aktenzeichen

10 AZR 119/24

Gericht

Bundesarbeitsgericht

Einordnung

In einer früheren Entscheidung hatte das LAG Hamm eine Anspruchsminderung für den Fall verneint, dass der Arbeitnehmer das vereinbarte Ziel für eine leistungsbezogene Sonderzahlung vor Beginn seiner nicht vergütungspflichtigen Abwesenheit erreicht hatte (LAG Hamm, Urteil vom 30.07. 2020, 18 Sa 1936/19).

Von diesem Urteil hat sich das BAG mit Urteil vom 25.7.2025 distanziert.

Im Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn – auch für eine arbeitsleistungsbezogene Produktionsvergütung.

Der Sachverhalt

In dem vom BAG entschiedenen Fall klagte eine Führungskraft im Außendienst, die für Vertriebstraining, Weiterbildung und Unterstützung eines Teams von Versicherungsberatern verantwortlich war. Eigene Vertriebsgeschäfte erbrachte der Kläger nicht.

Im Jahre 2022 erreichte das Team 148 % des festgelegten Jahresziels. Die Vergütung des Klägers bestand zu 60 % aus einem monatlichen Fixum und zu 40 % aus einer leistungsabhängigen Variablen.

Bei der Jahresabrechnung zog die Beklagte 7.416,36 € brutto von der Leistungsprämie ab, weil der Kläger im Abrechnungszeitraum für zwei Monate in Elternzeit gewesen war. Die Zielerreichung hatte vor Beginn der Elternzeit festgestanden.

Urteile im Überblick

Vorinstanzen

Das Arbeitsgericht Düsseldorf folgte dem Kläger in der Auffassung, dass der Abzug zu Unrecht erfolgt sei und der leistungsbezogene Entgeltanteil durch den Arbeitsausfall nicht beeinflusst werde. Vor dem LAG Düsseldorf hingegen war die Berufung der Beklagten erfolgreich. Gleiches entschied das BAG.

BAG-Urteil

Das BAG verwies im Kern seiner Entscheidung auf die eingangs erwähnte Rechtsfolge der Elternzeit für den Bestand des Arbeitsverhältnisses und hob hervor, dass auch im ruhenden Arbeitsverhältnis für Zeiten ohne Arbeitsleistung der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ gelte. Auf den Bedingungseintritt (Zielerreichung zeitlich vor Ruhenzeitraum) komme es nicht an, wenn, wie im vorliegenden Fall, es sich bei der Bonusleistung um ein rein arbeitsleistungsbezogenes Entgelt handele. Das ergebe sich aus der Verknüpfung von Fixum und variabler Vergütung zu einem einheitlichen Einkommen.

Das BAG hat eine andere Beurteilung offengelassen, wenn mit der variablen Vergütung nicht die kontinuierliche Arbeitsleistung abgegolten werde, sondern die Erreichung eines auf den konkreten Arbeitnehmer zurückführbaren Arbeitsergebnisses. Dann käme es unter Umständen nicht darauf an, in welchem Zeitraum der Arbeitnehmer dieses Ergebnis erzielt habe. Vorliegend hatte der Kläger jedoch nur mittelbar zum Produktionsergebnis beigetragen.

Von dem Urteil des LAG Hamm vom 30.07.2020 grenzte sich das BAG ab mit dem Hinweis, dass dem Kläger in dem dort entschiedenen Fall persönliche (Verkaufs-) Jahresziele vorgegeben worden seien, während es im aktuellen Fall an einer Zielerreichung durch eigene Leistung fehle.

Eine fehlende ausdrückliche Kürzungsregelung ersetzt keine Ausnahme: Ruhen der Hauptpflichten in der Elternzeit bedeutet zeitanteilig keinen Entgeltanspruch.

Unser Fazit

Zur Vermeidung von Streitigkeiten empfiehlt sich eine eindeutige arbeitsvertragliche Regelung, sei es eine Kürzungsklausel „für alle Fälle“, d.h. sowohl bei kontinuierlicher Arbeitsleistung während des Bemessungszeitraums als auch bei Erreichung eines dem Arbeitnehmer vorgegebenen konkreten Zieles oder – für den letzteren Fall – der Kürzungsausschluss. Ohne klare entgegenstehende Regelung besteht das Recht, die variable Vergütung zeitanteilig zu kürzen.

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