LAG Hamm vom 05.09.2025, Aktenzeichen: 14 SLa 145/25

Krankschreibung, mit Fragebogen aber ohne Arztkontakt?

Ein IT-Consultant (seit 2018 im Unternehmen) legt eine online erworbene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die ausdrücklich eine Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen ausweist, und erhält Entgeltfortzahlung. Später zweifelt die Arbeitgeberseite die Echtheit an und kündigt fristlos, hilfsweise ordentlich.

Während das ArbG Dortmund der Klage zunächst stattgab (Az. 9 Ca 3671-24), hob das Landesarbeitsgericht Hamm das Urteil auf (05.09.2025, Az. 14 SLa 145/25): Die Berufung der Arbeitgeberseite ist erfolgreich.

Die Urteilsbesprechung übernimmt unser Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Wieneke-Spohler.

Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt
Christian Wieneke-Spohler

Datum

05.09.2025

Aktenzeichen

14 SLa 145/25

Gericht

LAG Hamm

Einordnung

Im Mittelpunkt steht § 626 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine außerordentliche Kündigung ist zulässig, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Nebenpflichten aus § 241 Absatz 2 BGB (Rücksichtnahmepflicht) schützen die Vertrauensbasis, insbesondere bei sensiblen Abläufen wie der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit.

Für die Entgeltfortzahlung ist § 7 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG, Leistungsverweigerungsrecht der Arbeitgeberseite) bedeutsam. Die Maßstäbe zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entnimmt das Gericht der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, primär § 4 und § 5 (ärztliche Untersuchung persönlich, per Video oder Telefon – nicht bloß Fragebogen).

Wer durch eine Online-Bescheinigung ohne Arztkontakt den Eindruck einer ärztlichen Feststellung erweckt, verletzt die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht.

Der Sachverhalt

Die klagende Partei meldet sich für den Zeitraum 19.08.–23.08.2024 krank. Über eine Website wird gegen Gebühr eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erworben, die optisch dem früheren Muster 1b (gelber Schein) ähnelt.

Sie enthält den Vermerk „voraussichtlich arbeitsunfähig aufgrund Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“, nennt als „Arzt-Nr.“ „Privatarzt“ und führt WhatsApp/E-Mail als Kontakt auf.

Ein persönlicher ärztlicher Kontakt – weder in Präsenz noch per Video oder Telefon – findet nicht statt.

Das Unternehmen zahlt zunächst Entgeltfortzahlung; das interne System bestätigt den Eingang („approved“). Wochen später äußern Fachbereiche Zweifel; elektronische Abrufe bei der Krankenkasse bleiben ergebnislos. Am 18.09.2024 spricht das Unternehmen die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus (Zugang 23.09.2024).

Die klagende Partei bestreitet eine Täuschungsabsicht, verweist auf eine angebliche „Umbuchung“ der Arbeitsunfähigkeit in Urlaubstage sowie auf eine tatsächliche Erkrankung und rügt zudem die Zwei-Wochen-Frist.

Das ArbG Dortmund gab der Klage statt (08.01.2025 – 9 Ca 3671/24) und die Arbeitgeberseite legte Berufung ein.

Das Urteil

Das LAG Hamm hebt das Ersturteil auf und weist die Klage ab: Die fristlose Kündigung ist wirksam.

  • Wichtiger Grund „an sich“ (§ 626 Abs. 1 BGB): Der Kläger verletzte seine Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), indem er durch die Bescheinigung bewusst den – tatsächlich nicht vorhandenen – Eindruck eines ärztlichen Kontakts suggerierte. Ob er sich tatsächlich krank fühlte, ist hierfür unerheblich. Der Begriff „Fernuntersuchung“ erweckt regelmäßig einen ärztlichen Kontakt; der Zusatz „nur mittels Fragebogen“ beseitigt diesen Eindruck nicht. Das „gelber-Schein“-Erscheinungsbild verstärkt den Anschein ordnungsgemäßer ärztlicher Feststellung.
  • Erschlichene AU / erschütterter Beweiswert: Die AU stützt sich nicht auf eine ärztliche Untersuchung im Sinne des § 4, § 5 AU-RL (keine Präsenz, kein Video, kein Telefon). Der Online-Anbieter weist selbst auf geringeren Beweiswert ohne Gespräch hin. Damit ist der hohe Beweiswert der AU erschüttert; der Kläger wies die konkrete, tageweise Arbeitsunfähigkeit nicht nach.
  • Entbehrlichkeit der Abmahnung: Angesichts des gravierenden, vorsätzlichen Vertrauensbruchs war eine Abmahnung unverhältnismäßig. Es geht um einen Kernbereich, in den der Arbeitgeber keinen Einblick hat; die Täuschung zielte darauf, die Arbeitgeberin von gesetzlichen Rechten (u. a. § 7 Abs. 1 EFZG) abzuhalten.
  • Interessenabwägung: Das Vertrauen ist irreparabel beschädigt. Ein Systemstatus „approved“ ist nur eine Eingangsbestätigung, kein Verzicht. Eine behauptete „Urlaubsumbuchung“ begründet keinen Kündigungsverzicht.
Eine „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ genügt nicht den medizinischen Standards der AU-Richtlinie; der Beweiswert der AU ist erschüttert – Substantiierungslast beim Arbeitnehmer.

Unser Fazit

Für die Online-AU „ohne Arztkontakt“ setzt das LAG Hamm klare Grenzen: Reine Fragebogen-Fernuntersuchungen ohne persönlichen ärztlichen Kontakt (weder Präsenz noch Video/Telefon) erschüttern den Beweiswert der AU und können – bei bewusster Irreführung – eine fristlose Kündigung rechtfertigen, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.

Arbeitgeber sollten Prozesse zur Plausibilisierung auffälliger AU etablieren; Arbeitnehmer sollten bei Telemedizin auf echte ärztliche Kontakte achten.

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Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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