LAG Baden-Württemberg vom 19.02.2026, Aktenzeichen 8 Sa 25/25
Wie weit geht reicht das Direktionsrechts im Krankheitsfall?
Ein Beschäftigter im Wareneingang meldet sich per Mail krank und geht nach Hause, ohne auf offene Aufträge hinzuweisen. Dafür wird er abgemahnt.
Die Besprechung übernimmt unser Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Wieneke-Spohler.
Christian Wieneke-Spohler
Datum
19.02.2026
Aktenzeichen
8 Sa 25/25
Gericht
LAG Baden-Württemberg
Rechtlicher Rahmen
Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeber nur in dringenden Ausnahmefällen gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt. Ein „Kontaktverbot“ des Arbeitgebers besteht nicht. Liegt ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers vor, betrieblich unerlässliche Informationen einzuholen, darf der Arbeitnehmer das Gespräch nicht ablehnen, wenn ihm dies unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes, seiner Position und Verantwortung im Unternehmen zumutbar ist (BAG, Urteil v. 02.11. 2016 – 10 AZR 596/15).
Ob ein solches berechtigtes Interesse des Arbeitgebers vorliegt, ist oftmals streitig. Das LAG Baden-Württemberg hatte sich in seinem Urteil vom 19.2.2026 mit dieser Frage zu befassen.
Der Sachverhalt
Der seit dem 01.01.2023 bei der Beklagten beschäftigte Kläger war im Wareneingang/Warenausgang der Abteilung Fertigung beschäftigt. § 6 Nr. 2 seines Arbeitsvertrages lautete wie folgt:
„Herr B. Ist verpflichtet, im Falle seiner Dienstverhinderung den Grund, die voraussichtliche Dauer der Verhinderung vorher bzw. unverzüglich anzuzeigen und dabei gleichzeitig auf etwaige dringliche Arbeiten hinzuweisen“.
Am 17.09.2024 war der Kläger in der Spätschicht von 14 bis 22:00 h eingeteilt. Sein Vorgesetzter gab ihm die Aufgabe, Tafelvormaterial während seiner Schicht einzulagern. Die Einlagerung dieses Vormaterials war Voraussetzung für die Bearbeitung von drei Aufträgen am Folgetag. Der Vorgesetzte arbeitete an diesem Tag bis 15:15 h. Um 17:56 h schrieb der Kläger ihm eine Mail, u.a. mit dem Inhalt: „… Ich gehe krankheitsbedingt nach Hause“. Der Vorgesetzte war zu diesem Zeitpunkt telefonisch erreichbar, las die Mail aber erst am nächsten Tag. Eine andere Person informierte der Kläger nicht über seine Arbeitsunfähigkeit.
Die Beklagte reagierte auf diesen Vorfall mit einer Abmahnung vom 01.10.2024, die neben anderen Abmahnungen wegen weiterer Vorwürfe den Streitgegenstand des Rechtsstreits bildete. Die Beklagte warf darin dem Kläger vor, in seiner Mail nicht auf die dringlichen Arbeiten hingewiesen zu haben, so dass drei Aufträge nicht termingerecht ausgeliefert werden konnten.
Das Urteil
Der Kläger klagte auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Das Arbeitsgericht hat die Klage bzgl. der Abmahnung vom 01.10.2024 abgewiesen, das LAG Baden-Württemberg hob das Urteil auf die Berufung des Klägers hingegen auf. Es stützte sich dabei auf folgende Erwägungen:
§ 6 Nr. 2 S. 1 des Arbeitsvertrages benachteilige den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, weil ihm während seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit die Pflicht auferlegt sei, auch auf solche „etwaige dringliche Arbeiten“ hinzuweisen, die der Arbeitgeber kenne bzw. nach Mitteilung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unschwer selbst ermitteln könne. Unangemessen sei dabei jede Beeinträchtigung eines rechtlichen anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt seien oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen würden. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setze eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus.
Die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB gebiete es demgemäß, die Erteilung von Weisungen auf dringende betriebliche Anlässe zu beschränken und sich bezüglich der Art und Weise, der Häufigkeit und der Dauer der Inanspruchnahme am wohlverstandenen Interesse des Arbeitnehmers zu orientieren. Sei kein derartiger Anlass gegeben, habe der Arbeitgeber jegliche Weisung während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu unterlassen.
Folglich dürfe der Arbeitgeber ein kurzes Personalgespräch mit dem Arbeitnehmer (nur) führen, wenn der Arbeitnehmer über Informationen zu wichtigen betrieblichen Abläufen oder Vorgängen verfüge, ohne deren Weitergabe dem Arbeitgeber die Fortführung der Geschäfte erheblich erschwert oder gar unmöglich würde. Es gäbe kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Mitteilung „etwa dringlicher Arbeiten“, die er selbst kenne oder unschwer in Erfahrung bringen könne. Vorliegend sei er auf diese Informationen nicht angewiesen, um seine Geschäfte fortzuführen.
Darüber hinaus werde § 6 Nr. 2 S. 1 des Arbeitsvertrages dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gerecht. Mit der Formulierung „etwaige dringliche Arbeiten“ würden vermeidbare Unklarheiten und Spielräume eröffnet, die dem Arbeitnehmer ein ungerechtfertigtes Risiko für die Beurteilung der Annahme von „etwaigen dringlichen Arbeiten“ auferlegten.
Die Formulierung sei insbesondere durch den Zusatz „etwaige“ unverständlich. Konkret könne der Arbeitgeber gerade für Mitarbeiter im Wareneingang/Warenausgang unschwer definieren, auf welche Arbeiten der Arbeitnehmer im Falle seiner Dienstverhinderung hinzuweisen habe. Es gäbe dann keinen Grund, den Arbeitnehmer mit vermeidbaren Spielräumen bei seiner Hinweispflicht zu belasten.
Das Fazit von Fachanwalt Christian Wieneke-Spohler
Das Urteil des LAG Baden-Württemberg stärkt die Arbeitnehmerrechte generell und insbesondere im Krankheitsfall. Durch intransparente, missverständliche vertragliche Regelungen geschaffene Verhaltensvorschriften verstoßen gegen das Transparenzgebot und gehen damit zulasten des Arbeitgebers.
Weil im Krankheitsfall die Arbeitspflicht ruht, hat der Arbeitnehmer auch keine Nebenpflichten (z.B. Informationspflichten) zu erfüllen, und muss erst recht nicht im Betrieb zu Personalgesprächen erscheinen.
Weiterführende Links
An dieser Stelle finden Sie das besprochene Urteil sowie weiterführende Links zu Rechtstexten.
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