Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 19.11.2025, Aktenzeichen 8 SLa 372/25

Krank ab dem Kündigungstag: Wann die Krankschreibung ihren Beweiswert verliert

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 19.11.2025 (8 SLa 372/25) entschieden, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein kann, wenn Erkrankung und Eigenkündigung zeitlich eng zusammenfallen.

Damit änderte das Gericht die Entscheidung der Vorinstanz ab. Das Arbeitsgericht Hannover hatte der Klage auf Entgeltfortzahlung mit Urteil vom 26.03.2025 (Aktenzeichen 3 Ca 455/24) noch vollständig stattgegeben.

Die Urteilsbesprechung übernimmt unsere Hamburger Rechtsanwältin Merle Lerdon.

Portraitfoto der Hamburger Rechtsanwältin Merle Lerdon
Rechtsanwältin
Merle Lerdon

Datum

19.11.2025

Aktenzeichen

8 SLa 372/25

Gericht

LAG Niedersachsen

Der Sachverhalt

Die Klägerin war seit 2018 bei einem Gebäudereinigungsunternehmen als Innenreinigerin beschäftigt, zuletzt mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.025 Euro. Eingesetzt war sie überwiegend in einer Schule, unter anderem in der Essensausgabe der Mensa sowie mit Reinigungsarbeiten in Schule, Kindergarten und Kinderheim.

Am Morgen des 12.08.2024 meldete sie sich per Kurznachricht arbeitsunfähig und suchte ihre Ärztin auf. Sie schilderte Schlafprobleme, Erschöpfung, Ängste und Zittern infolge einer Überlastung am Arbeitsplatz und erhielt eine Krankschreibung mit der Diagnose Neurasthenie zunächst bis zum 18.08.2024.

Noch am selben Tag informierte die Klägerin die Objektleiterin über die Krankschreibung. Diese reagierte mit einer Sprachnachricht, in der sie fragte, ob die Klägerin ihr oder der Vorarbeiterin damit eins auswischen wolle. Am Abend ließ die Klägerin von ihrem Ehemann ein Kündigungsschreiben aufsetzen, das der Arbeitgeberin am 13.08.2024 zuging. Das Arbeitsverhältnis endete zum 15.09.2024.

Mit Schreiben vom 15.08.2024 bot die Klägerin zudem einen Aufhebungsvertrag zum 31.08.2024 an. Insgesamt legte sie vier Bescheinigungen vor, die ihre Arbeitsunfähigkeit lückenlos vom 12.08.2024 bis zum Ende der Arbeitspflicht am 13.09.2024 auswiesen. Eine neue Stelle trat sie zum 01.10.2024 an.

Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung und verwies auf den genauen zeitlichen Gleichlauf von Kündigung und Arbeitsunfähigkeit. Im Prozess kam heraus, dass die behandelnde Ärztin nur die erste und die dritte Bescheinigung selbst unterschrieben hatte. Die zweite und die vierte Folgebescheinigung hatte ein Kollege unterzeichnet, ohne die Klägerin selbst untersucht zu haben.

Fallen Erkrankung und eigene Kündigung auf denselben Tag und reicht die Krankschreibung lückenlos bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, kann dies genügen, um den Beweiswert der Bescheinigung zu erschüttern.

Einordnung

Wer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, hat nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für bis zu sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts. Die Darlegungs- und Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit trägt der Arbeitnehmer.

Diesen Beweis führt der Arbeitnehmer im Regelfall durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 EFZG. Sie ist das wichtigste Beweismittel, begründet aber keine gesetzliche Vermutung: Der Arbeitgeber kann ihren Beweiswert erschüttern, indem er tatsächliche Umstände vorträgt, die ernsthafte Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit begründen.

Gelingt dem Arbeitgeber die Erschütterung, muss der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit auf andere Weise voll beweisen, etwa durch die Vernehmung des behandelnden Arztes. Für die ärztliche Feststellung selbst verlangt § 4 Absatz 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-Richtlinie), dass Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nur aufgrund einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung festgestellt werden darf.

Urteil und Begründung

Das Landesarbeitsgericht sah den Beweiswert aller vorgelegten Bescheinigungen als erschüttert an. Entscheidend war der enge zeitliche Zusammenfall von Erkrankung und Eigenkündigung am 12.08.2024 sowie der Umstand, dass die Arbeitsunfähigkeit lückenlos bis zum letzten Tag der Arbeitspflicht bescheinigt war.

In welcher Reihenfolge Erkrankung und Kündigungsentschluss eintraten, hielt das Gericht für rechtlich unerheblich. Ob die Klägerin zuerst erkrankte und sich dann zur Kündigung entschloss oder umgekehrt, ist objektiv nicht überprüfbar. Maßgeblich ist allein, dass beide Ereignisse zeitlich eng zusammenfallen und dies bei einem objektiven Dritten, der die näheren Umstände nicht kennt, Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit wecken kann.

Auch das Angebot eines Aufhebungsvertrags zum 31.08.2024 räumte diese Zweifel nicht aus. Denn auch für den kürzeren Zeitraum bis Ende August hätte die Klägerin Entgeltfortzahlung verlangt, sodass die Bescheinigungen denselben Zweifeln unterlagen.

Nach der Erschütterung des Beweiswerts musste die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit voll beweisen. Das gelang ihr nicht. Die Aussage der behandelnden Ärztin blieb unergiebig: Sie hatte nach eigener Angabe den geschilderten, im weitesten Sinne psychischen Beschwerden ohne weitere Nachfragen geglaubt. Bei rein psychischen, dem Augenschein nicht zugänglichen Symptomen genügt eine solche Herangehensweise nach Auffassung des Gerichts nicht.

Erschwerend kam hinzu, dass die zweite und vierte Folgebescheinigung von einem Kollegen auf Zuruf unterschrieben worden waren, ohne dass dieser die Klägerin gesehen oder untersucht hatte. Darin sah das Gericht einen groben Verstoß gegen § 4 Absatz 5 AU-Richtlinie. Eine derart mangelhafte Handhabung lasse keine belastbare ärztliche Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit erkennen. Die Klage blieb daher ohne Erfolg, die Revision ließ das Gericht nicht zu.

Werden Folgebescheinigungen ohne eigene Untersuchung allein auf Zuruf unterschrieben, taugen sie nicht als belastbarer Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit.

Fazit von Rechtsanwältin Merle Lerdon

Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, illustriert aber eine gefestigte Linie der Rechtsprechung: Der zeitliche Gleichlauf von Krankschreibung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann genügen, um den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Auf die Reihenfolge von Erkrankung und Kündigung kommt es dabei nicht an.

Bemerkenswert ist die deutliche Kritik des Gerichts an der ärztlichen Praxis. Krankschreibungen, die ohne persönliche Untersuchung allein auf Zuruf ausgestellt werden, verlieren im Prozess ihre Überzeugungskraft. Für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber zeigt der Fall, wie sehr es im Streit um Entgeltfortzahlung auf die konkrete Beweislage ankommt.

Weiterführende Links

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