NICHTIGKEIT EINES NACHVERTRAGLICHEN WETTBEWERBSVERBOTS OHNE KARENZENTSCHÄDIGUNG

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das keine Karenzentschädigung vorsieht, nichtig. Ein solches Wettbewerbsverbot muss der Arbeitnehmer nicht einhalten; er kann sich hierauf aber auch nicht berufen und die Zahlung der Karenzentschädigung verlangen.

Enthält eine Wettbewerbsvereinbarung hingegen eine Entschädigungszusage, die das gesetzliche Mindestmaß („Hälfte der […] zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen“, § 74 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB)) unterschreiten, ist die Entschädigungszusage unverbindlich. In diesem Fall kann sich der Arbeitnehmer entscheiden, ob er der Konkurrenztätigkeit (erlaubtermaßen) nachgeht, oder sie unterlässt und dafür die Entschädigung akzeptiert – wenn auch in zu geringer Höhe.

Der konkrete Fall und das Urteil des BAG

In dem vom BAG mit Urteil vom 23.08.2017 (10 AZR 448/15) entschiedenen Fall hatte sich der Arbeitnehmer auf die sogenannte salvatorische Klausel in seinem Arbeitsvertrag berufen, der zufolge anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine angemessene Regelung gelten soll. (Derartige Klauseln finden sich nahezu in jedem Arbeitsvertrag.) Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass der Arbeitsvertrag um eine Regelung über die Karenzentschädigung in gesetzlicher Höhe zu ergänzen sei. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten der Klage stattgegeben. Diese Urteile hob das BAG auf die Revision des Arbeitgebers auf. Das BAG ergänzte mit seinem Urteil seine bisherige Rechtsprechung um die Erkenntnis, dass die Regeln über die Unverbindlichkeit von Wettbewerbsverstößen (mit dem daraus folgenden Wahlrecht des Arbeitnehmers) bei völligem Fehlen einer Entschädigungszusage nicht anwendbar seien.

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