Einordnung und rechtlicher Rahmen
Bei Klagen auf Höhergruppierung wird vonseiten der Arbeitnehmer häufig geltend gemacht, dass andere Arbeitnehmer, die vergleichbare Aufgaben erfüllen, in der angestrebten Entgeltgruppe eingruppiert seien. Darauf lässt sich die begehrte Höhergruppierung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allerdings nicht stützen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in seinem Urteil vom 30.11.2016 – 11 Sa 507/15 – nochmals bekräftigt.
Urteil und Begründung
Das LAG hob hervor, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz keine Bedeutung für die Eingruppierung habe. Entscheidend sei die auszuführende Tätigkeit und deren Bewertung. Für eine Eingruppierungsfeststellungsklage seien vom Arbeitnehmer deshalb diejenigen Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich ergebe, dass die Tätigkeitsmerkmale der beanspruchten Vergütungsgruppe erfüllt seien. Die Eingruppierung bestehe wegen des Grundsatzes der Tarifautomatik in einem sogenannten Normenvollzug.
Der Arbeitgeber stelle lediglich fest, ob die Vergütungsgruppenmerkmale erfüllt seien. Nur daraus folge die zutreffende Eingruppierung, nicht aus einer „verteilenden Entscheidung des Arbeitsgebers“. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz ist also ein für die Eingruppierung unerhebliches Kriterium.
