Urteil des BAG vom 08.09.2021, Aktenzeichen 5 AZR 149/21

Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Von Fachanwalt Christian Wieneke-Spohler

Datum
08.09.2021
Aktenzeichen
5 AZR 149/21
Gericht
Bundesarbeitsgericht

Ein erkrankter Arbeitnehmer muss seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen, damit sein Gehalt weitergezahlt wird. Hierzu dient die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Für deren inhaltliche Richtigkeit spricht der sog. Beweis des ersten Anscheins. Der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist allerdings erschüttert, wenn der Arbeitgeber Tatsachen behauptet, die zu ernsthaften Zweifeln an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit Anlass geben. Dazu gehören z.B. Fallgestaltungen wie die Ankündigung einer Erkrankung durch den Arbeitnehmer, Erkrankung nach Ablehnung eines Urlaubsantrages, wiederholte Erkrankung ausländischer Arbeitnehmer im Anschluss an den Heimaturlaub oder deckungsgleiche Übereinstimmung des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit mit der Kündigungsfrist.

Über die letztere Fallkonstellation hat das BAG entschieden (Urteil vom 8.9.2021 – 5AZR 149/21).

Der Sachverhalt

Die Klägerin war bei der Beklagten seit Ende 2018 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Am 8.2.2019 kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 22.2.2019 und legte eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die vom Tag der Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt war. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung, weil das Attest am Tage der Kündigung ausgestellt sei und die Kündigungsfrist komplett abdecke. Damit sei der Beweiswert der Bescheinigung erschüttert. Die Arbeitnehmerin ließ zudem entsprechende Fragen des Arbeitgebers unbeantwortet und lehnte im Prozess die Befreiung ihres Arztes von der gesetzlichen Schweigepflicht zum Zwecke seiner zeugenschaftlichen Vernehmung ab.

Urteil und Begründung

In den beiden Vorinstanzen bekam die Klägerin Recht. Das BAG hingegen wies ihre Klage ab. Die „Koinzidenz“ von Kündigungsfrist und Arbeitsunfähigkeitsdauer begründe ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin sei im Prozess ihrer Darlegungs- und Beweislast zum Bestehen der Arbeitsunfähigkeit – auch nach Hinweis des Senats – nicht nachgekommen.

Fazit von Fachanwalt Christian Wieneke-Spohler

Die Entscheidung führt die bekannte Rechtsprechung zur Verweigerung der Entgeltfortzahlung wegen berechtigter Zweifel an ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit fort und bekräftigt sie für die in der Praxis häufige Fallkonstellation „Krankheit nach Kündigung“. Arbeitnehmer müssen zunehmend damit rechnen, dass Instanzgerichte nunmehr Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Zusammenhang mit Kündigungen kritisch hinterfragen.

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