Urteil des BAG vom 29.04.2021, Aktenzeichen 8 AZR 276/20

Kontrolle des Arbeitnehmers und Ersatz von Detektivkosten

Von Fachanwalt Christian Wieneke-Spohler

Datum
29.04.2021
Aktenzeichen
8 AZR 276/20
Gericht
Bundesarbeitsgericht

Der Sachverhalt

Mit Urteil vom 29.04.2021 hat sich das BAG mit der Frage befasst, ob ein Arbeitgeber von seinem gekündigten Arbeitnehmer, hier einem früheren Mitglied der Führungsebene mit einem Jahresbruttogehalt von 450.000 €, Schadensersatz für Ermittlungskosten verlangen kann, die durch die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Spesenbetrugs, Abrechnungsbetrugs und Compliance-Verstößen entstanden waren.

Einordnung und rechtlicher Rahmen

In jedem Arbeitsverhältnis besteht für den Arbeitgeber ein großes Interesse zur Kontrolle der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer. In der Praxis richtet sich die Kontrolle vornehmlich auf die Arbeitsleistung, das betriebliche Verhalten sowie die Vermeidung von Vermögensdelikten. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Kosten von Kontroll– und Überwachungsmaßnahmen als sogenannte Vorsorgekosten.

Der Arbeitnehmer ist nur dann ersatzpflichtig, wenn er die Maßnahmen durch einen konkreten Verdacht veranlasst hat und er durch die Kontrolle einer vorsätzlichen Vertragsverletzung überführt wird. Es gelten dann die vom BAG aufgestellten Grundsätze für den Ersatz von Detektivkosten. Danach muss ein konkreter Tatverdacht bei vernünftiger, wirtschaftlicher Betrachtung die Einschaltung eines Detektivs erforderlich erscheinen lassen (vgl. BAG vom 28.05.2009 – 8 AZR 226/08).

Urteil und Begründung

Das LAG Baden-Württemberg hatte den Arbeitnehmer auf Ersatz von 66.500 € verurteilt.

Das BAG hielt einen solchen Anspruch des Arbeitgebers gegen den früheren Mitarbeiter zwar für möglich, versagte ihn aber im Ergebnis, da der Arbeitgeber die konkrete Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten nicht dargelegt hatte. Es fehle an substantiierten Darlegungen, welche konkreten Tätigkeiten bzw. Ermittlungen wann und in welchem zeitlichen Umfang wegen welchen konkreten Verdachts gegen den früheren Arbeitnehmer von der beauftragten Anwaltskanzlei ausgeführt worden waren.

Die auf die Durchführung von Compliance-Ermittlungen spezialisierte Kanzlei hatte dem Arbeitgeber für ihre Tätigkeit, ausgehend von einem Stundenhonorar in Höhe von 350 €, insgesamt rd. 210.000 € in Rechnung gestellt. Auf Basis dieser Ermittlungen, mit denen abgerechnete Kosten für private Essenseinladungen und Reisekosten für Fahrten zu Champions-Spielen des FC Bayern München aufgedeckt worden waren, hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wirksam fristlos gekündigt.

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