Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 27.04.2017, Aktenzeichen 5 Sa 449/16

Detektiv überwacht Arbeitnehmer: Rechtslage und Entschädigungen

Von Fachanwalt Christian Wieneke-Spohler

Datum
27.04.2017
Aktenzeichen
5 Sa 449/16
Gericht
LAG Rheinland-Pfalz

Einordnung und rechtlicher Rahmen

Dass ein Arbeitnehmer verpflichtet werden kann, seinem Arbeitgeber Detektivkosten zu erstatten, die diesem entstanden sind, weil er wegen dem Verdacht einer schwerwiegenden Vertragspflichtverletzung seinen Arbeitnehmer durch einen Detektiv überwachen ließ, wurde bereits in diversen Urteilen der Arbeitsgerichte entschieden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (§ 280 Abs. 1 BGB) dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird (u.a. BAG, Urteil vom 26.09.2013, 8 AZR 102/12). Demnach muss ein konkreter Tatverdacht gegen den Arbeitnehmer vorliegen, die Einschaltung einer Detektei erforderlich und hinsichtlich der Kosten angemessen sein und sich der Verdacht durch die Observierung bestätigt bzw. erhärtet haben, sodass der Verdacht für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausreicht.

Überwachung eines Arbeitnehmers durch einen Detektiv kann zu Entschädigungsansprüchen wegen Persönlichkeitsverletzung führen

Urteil und Begründung

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 27.04.2017 entschieden (5 Sa 449/16), was passiert, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Eine intensive Überwachung ohne konkreten Verdacht und ohne Ergebnis kann zu einem Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers führen.

Lässt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen angeblich vertragswidrigen Verhaltens durch eine Detektei observieren, kann je nach Dauer und Intensität eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen und eine Entschädigung des Arbeitnehmers gerechtfertigt sein. Dies kann sogar der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich während seiner Arbeitszeit von einer Detektei beobachtet wurde und im Rahmen der Observationen keine Fotografien oder Videoaufzeichnungen gemacht wurden.

Eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung lag in dem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall bereits in der Observation des Arbeitnehmers für die Dauer von 20 Arbeitstagen. Der Arbeitgeber hatte für die Observation fast EUR 40.000,00 investiert. Darüber hinaus musste er dem Arbeitnehmer dann noch eine Entschädigung von EUR 10.000,00 zahlen.

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