Beschluss des BVerfG vom 13.12.1983, Aktenzeichen 2 BvL 13/82

Rechtsfragen zur beabsichtigten Schließung katholischer Schulen im Erzbistum Hamburg

Von Fachanwalt Christian Wieneke-Spohler

Datum
13.12.1983
Aktenzeichen
2 BvL 13/82
Gericht
Bundesverfassungsgericht

In Hamburg betreibt das Erzbistum 21 Schulen in der Form privater Ersatzschulen mit angestellten und verbeamteten Lehrern. 8 dieser Schulen sollen aufgrund der Empfehlung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus Kostengründen geschlossen werden. Der überstürzte Sparbeschluss hat bei den Betroffenen große Besorgnis ausgelöst. In diesem Zusammenhang finden zwei gerichtliche Entscheidungen Beachtung:

Der Sachverhalt

Zur Frage, ob die Verschlechterung der Vermögenslage des Erzbistums Hamburg dazu führen kann, dass die Besoldungs- und Pensionsansprüche der Mitarbeiter nicht mehr erfüllt werden können, sei auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 13/82) verwiesen.

Urteil und Begründung

Darin hat das Bundesverfassungsgericht die Kirchen und ihre Organisationen, soweit sie als Körperschaften des Öffentlichen Rechts anerkannt sind, als konkursunfähig anerkannt.

In seiner Begründung verweist das Gericht u.a. auf das Recht der Kirche, Steuern zu erheben, wodurch ein finanzieller Status gesichert sei, der ihnen in ausreichendem Umfang die Mittel zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen belasse; sie verfügt nicht nur über die laufenden Einkünfte aus den Steuereinnahmen, sondern hätten außerdem als Rückhalt die Möglichkeit des Finanzausgleichs innerhalb der gesamten Kirchenorganisation.

Ihr Status als Körperschaft des Öffentlichen Rechts setze voraus, dass sie nach ihrer Bedeutung im öffentlichen Leben von ihrem Mitgliederbestand und ihren Vermögensverhältnissen her in der Lage sind, ihren finanziellen Verpflichtungen auf Dauer nachzukommen.

BVerwG, Urteil vom 27.02.2014, Aktenzeichen 2 C 19.12

Die Frage, ob für Ansprüche aus dem Kirchenbeamtenverhältnis der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in obiger Entscheidung bejaht. Das Gericht ist damit – in geänderter Rechtsprechung – dem Anspruch der Kirche auf Freistellung von der staatlichen Justizhoheit entgegengetreten.

Allerdings erachtet das Bundesverwaltungsgericht den staatlichen Rechtsweg als subsidiär; Voraussetzung ist danach, dass ein von der Religionsgesellschaft eröffneter eigener Rechtsweg zunächst erfolglos beschritten wird. Anderenfalls besteht kein Rechtsschutzbedürfnis und eine Klage wäre unzulässig.

Fazit von Fachanwalt Christian Wieneke-Spohler

Auf die Schließung katholischer Schulen in Hamburg bezogen bedeutet das, dass z.B. von Versetzung bedrohte verbeamtete Lehrer die kircheninterne Schlichtungsstelle anzurufen hätten.

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