Urteil des BAG vom 02.06.2022, Aktenzeichen 8 AZR 191/21

Benachteiligung wegen Schwerbehinderung

Von Fachanwalt Christian Wieneke-Spohler

Datum
02.06.2022
Aktenzeichen
8 AZR 191/21
Gericht
Bundesarbeitsgericht

Der Sachverhalt

Der Hausmeister wurde auf der Grundlage eines zwischen dem beklagten Arbeitgeber und der Stadt geschlossenen „Vertrages über eine Personalgestellung“ mit Hausmeisterleistungen an einer Grundschule beschäftigt. Seit dem 11. Februar 2018 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Hierüber wurden Mitarbeiter des Arbeitgebers bereits am 12. Februar 2018 durch die spätere vorläufige Betreuerin des Klägers in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 kündigte die Stadt den Gestellungsvertrag. Ende März/Anfang April 2018 kündigte der Arbeitgeber das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis unter Hinweis darauf, dass der Vertrag zwischen ihm und der Stadt ende. Der Kläger wandte sich mit seiner Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses; das Verfahren wurde durch einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht erledigt.

Seine auf Zahlung eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gerichtete weitere Klage stützt der Hausmeister darauf, der Beklagte habe ihn wegen seiner (Schwer-) Behinderung benachteiligt. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass der Beklagte bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegen Regelungen verstoßen habe, die Verfahrens- bzw. Förderpflichten zu Gunsten schwerbehinderter Menschen enthielten. Insbesondere habe er nicht ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes kündigen dürfen. Zwar habe zum Kündigungszeitpunkt noch kein Nachweis einer Schwerbehinderung durch eine behördliche Feststellung vorgelegen, auch sei ein Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch noch nicht gestellt gewesen. Allerdings sei seine Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Kündigung offenkundig gewesen. Er habe am 11. Februar 2018 einen Schlaganfall erlitten und mit halbseitiger Lähmung auf der Intensivstation gelegen. Dies sei dem Beklagten am 12. Februar 2018 mitgeteilt worden.

Einordnung und rechtlicher Rahmen

Der Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen ist bekannt: Über den allgemeinen Kündigungsschutz hinaus werden schwerbehinderte Menschen zusätzlich nach § 168 SGB IX geschützt. Danach bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

Urteil und Begründung

Diese Schutzwirkung hat das BAG in einer bemerkenswerten Entscheidung vom 02.06.2022 ausgeweitet: Aufgrund einer Schwerbehinderung können Schutz und Ansprüche bereits bestehen, wenn die Feststellung einer Schwerbehinderung noch nicht erfolgt, ja nicht einmal beantragt ist. Allerdings muss es für den Arbeitgeber offenkundig sein, dass eine dauerhafte und schwere Behinderung besteht. Nach dem Urteil des BAG stellt die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ohne Zustimmung des Integrationsamtes ein Indiz für eine Diskriminierung da, wobei dieses widerlegt werden kann. Für den Arbeitgeber müsse das Vorliegen einer Schwerbehinderung offenkundig sein. Das bedeutet auch, dass eine bekannte Schwerbehinderung offenkundig dauerhaft sei. Im Streitfall sei das Merkmal „Dauerhaftigkeit“ nicht erfüllt, urteilte das BAG. Kurz nach dem Schlaganfall sei offen gewesen, ob die Halbseitenlähmung auf Dauer bestehen bliebe.

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