Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 05.07.2022, Aktenzeichen 16 Sa 1750/21

Kündigung in der Elternzeit: Welche Ausnahmen gibt es?

Von Fachanwalt Christian Wieneke-Spohler

Datum
05.07.2022
Aktenzeichen
16 Sa 1750/21
Gericht
LAG Berlin-Brandenburg

Der Sachverhalt

Die klagende Arbeitnehmerin hatte sich gegen eine von ihrem Arbeitgeber während der Elternzeit aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochene Änderungskündigung gewandt. Der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin war durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen, so dass eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich war.

Auf den Antrag des Arbeitgebers erteilte das zuständige Integrationsamt die Zustimmung zur beabsichtigten betriebsbedingten Änderungskündigung. Der Arbeitgeber sprach die Kündigung aus und bot der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen an. Dieses Änderungsangebot nahm die Klägerin jedoch nicht an und klagte stattdessen gegen die Kündigung.

Einordnung und rechtlicher Rahmen

Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bekanntlich nicht kündigen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG besteht ein gesetzliches Kündigungsverbot. Der Kündigungsschutz erfasst auch die Änderungskündigung.

In besonderen Fällen kann allerdings nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG gekündigt werden, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde die Kündigung zuvor für zulässig erklärt hat. Über einen solchen „besonderen Fall“ hat das LAG Berlin – Brandenburg mit Urteil vom 5.7.2022 entschieden.

Urteil und Begründung

Das angerufene Arbeitsgericht Potsdam wies die Klage ab und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung in der Berufungsinstanz. Da die Klägerin das Änderungsangebot nicht angenommen habe, sei das Arbeitsverhältnis durch die Änderungskündigung beendet worden, urteilte das LAG. 

Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 6 BEEG besteht die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit vom 03.01.2007. Sie erläutert das Vorliegen eines „besonderen Falles“, der die Kündigung wegen Elternzeit ausnahmsweise möglich macht. Ein „besonderer Fall“ ist anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände verlangen, dass die vom Gesetzgeber grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Arbeitnehmers in der Elternzeit hinter die Belange des Arbeitgebers zurücktreten. Das ist etwa bei einem Arbeitsplatzwegfall gegeben, wenn der Arbeitnehmer die ihm vom Arbeitgeber angebotene zumutbare Weiterbeschäftigung auf einen anderen Arbeitsplatz ablehnt.

Fazit von Fachanwalt Christian Wieneke-Spohler

Der Fall ist im doppelten Sinne aufschlussreich: Er macht einerseits deutlich, dass auch eine Änderungskündigung die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen kann; andererseits, dass auch in der Elternzeit kein ausnahmsloser Kündigungsschutz besteht.

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