LAG Hamm vom 19.02.2026, Aktenzeichen 9 Ta 319/25

Genügt ein Arbeitszeugnis ohne Briefkopf?

Mit Beschluss vom 19.02.2026 (9 Ta 319/25) hat das Landesarbeitsgericht Hamm klargestellt, dass ein Arbeitszeugnis nicht nur inhaltlich, sondern auch formal den üblichen Anforderungen des Geschäftslebens entsprechen muss.

Die Urteilsbesprechung übernimmt unser Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Kai Höppner.

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Fachanwalt
Kai Höppner

Datum

19.02.2026

Aktenzeichen

9 Ta 319/25

Gericht

Landesarbeitsgericht Hamm

Einordnung

Bei Vergleichen, mit denen ein Kündigungsschutzprozess umfassend zum Abschluss gebracht wird, kommt es gelegentlich vor, dass die Einigung nachträglich Bedauern auf Seiten des Arbeitgebers auslöst (sog. späte Reue).

Dieses Empfinden drückt sich dann oftmals in einer liederlicher Zeugniserteilung aus, etwa in der Form, dass das Zeugnis nicht auf dem Geschäftspapier oder gänzlich ohne Briefkopf erteilt wird. Damit begibt sich der Arbeitgeber in folgenschweres Unrecht, wie der Beschluss des LAG Hamm vom 19.02.2026 zeigt.

Ein Arbeitszeugnis ist erst dann ordnungsgemäß erteilt, wenn es nicht nur inhaltlich, sondern auch formal den im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen entspricht.

Der Sachverhalt

In dem Fall stritten die Parteien im Zwangsvollstreckungsverfahren über die Erteilung eines Zeugnisses mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung „sehr gut“, wozu sich der Arbeitgeber in einem vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Prozessvergleich verpflichtet hatte.

Auf ihren Antrag erhielt die Arbeitnehmerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs, die dem Arbeitgeber zugestellt wurde. Der Arbeitgeber erteilte das Zeugnis nicht auf dem von ihm üblicherweise benutzten Geschäftspapier und ohne Briefkopf.

Die Arbeitnehmerin leitete daraufhin das Zwangsverfahren ein mit dem Ziel der Erteilung des Zeugnisses entsprechend dem gerichtlichen Vergleich. Auf Ihren Antrag setzte das Arbeitsgericht ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 €, ersatzweise für je 500,00 € einen Tag Zwangshaft, fest.

Urteil und Begründung

Die dagegen erhobene Beschwerde des Arbeitgebers wies das LAG zurück.

Mit der Erteilung des Zeugnisses auf Blankopapier habe der Arbeitgeber die nach dem Vergleich übernommene Verpflichtung zur Erteilung eines sehr guten qualifizierten Abschlusszeugnisses nicht erfüllt. Durch die äußere Form eines Zeugnisses, so das LAG, dürfe nicht der Eindruck erweckt werden, der Aussteller distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner inhaltlichen Erklärungen.

Daraus folge, dass ein Arbeitszeugnis in formeller Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen müsse. Dazu zähle jedenfalls, dass das Arbeitszeugnis mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestattet sein müsse, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar seien.

Dies führe weiter dazu, dass das Zeugnis auf einem Firmenbogen zu erteilen sei, wenn der Arbeitgeber einen solchen besitze und im Geschäftsleben verwende.

Verwendet der Arbeitgeber im Geschäftsverkehr Firmenbogen, muss auch das Zeugnis auf diesem Geschäftspapier ausgestellt werden.

Fazit von Fachanwalt Kai Höppner

Die Zeugniserteilung ist als nicht vertretbare Handlung i.S. des § 888 ZPO eine höchstpersönliche Angelegenheit des Arbeitgebers. Entzieht sich der Arbeitgeber dieser Verpflichtung, indem er ein Zeugnis ohne eigenen Briefkopf und ohne Benutzung seines üblichen Geschäftspapiers ausstellt, stehen dem Arbeitnehmer Druckmittel in Form des Zwangsgeldes zur Verfügung.

Das vom Arbeitsgericht im vorliegenden Fall festgesetzte Zwangsgeld stufte das LAG als „sehr moderat“ ein.

Weiterführende Links

An dieser Stelle finden Sie das besprochene Urteil sowie weiterführende Links zu Rechtstexten.

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