BAG vom 01.04.2026, Aktenzeichen 6 AZR 157/22
Massenentlassung ohne Anzeige: Kündigung unwirksam?
Mit Urteil vom 01.04.2026 (6 AZR 157/22) hat das Bundesarbeitsgericht eine zentrale Frage des Massenentlassungsrechts entschieden. Kündigungen, die ohne eine erforderliche Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam.
Im konkreten Verfahren wies der Sechste Senat die Revision des beklagten Insolvenzverwalters gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 03.02.2022 (3 Sa 16/21) zurück.
Die Entscheidung ist besonders praxisrelevant, weil der Sechste Senat zuvor selbst Zweifel an der bisherigen strengen Rechtsfolge geäußert hatte.
Christian Wieneke-Spohler
Datum
01.04.2026
Aktenzeichen
6 AZR 157/22
Gericht
Bundesarbeitsgericht
Einordnung
Das Massenentlassungsrecht ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Nach § 17 Abs. 1 KSchG muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit Anzeige erstatten, bevor er innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern entlässt.
Die Schwellenwerte hängen von der regelmäßigen Betriebsgröße ab. In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern besteht die Anzeigepflicht, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen mehr als fünf Arbeitnehmer entlassen werden sollen.
Besteht ein Betriebsrat, kommt ein weiterer Schritt hinzu: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG rechtzeitig konsultieren. Dieses Konsultationsverfahren soll dem Betriebsrat ermöglichen, Vorschläge zu unterbreiten, um Entlassungen zu vermeiden, zu beschränken oder ihre Folgen abzumildern.
Davon zu unterscheiden ist das Anzeigeverfahren gegenüber der Agentur für Arbeit. Die Anzeige soll der Behörde ermöglichen, sich auf die arbeitsmarktpolitischen Folgen der geplanten Entlassungen einzustellen und nach Lösungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu suchen.
§ 18 Abs. 1 KSchG regelt die sogenannte Entlassungssperre. Danach werden anzeigepflichtige Entlassungen vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit grundsätzlich nur mit deren Zustimmung wirksam.
Unionsrechtlicher Hintergrund ist die Richtlinie 98/59/EG des Rates über Massenentlassungen. Art. 3 der Richtlinie 98/59/EG verpflichtet den Arbeitgeber zur Anzeige beabsichtigter Massenentlassungen bei der zuständigen Behörde. Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG sieht vor, dass angezeigte beabsichtigte Massenentlassungen frühestens 30 Tage nach Eingang der Anzeige wirksam werden können.
Der Sachverhalt
Der Kläger war seit 1994 bei der V Handelsgesellschaft mbH beschäftigt. Bei der Arbeitgeberin bestand kein Betriebsrat.
Über das Vermögen der Gesellschaft wurde am 01.12.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
Zwischen dem 12.11.2020 und dem 29.12.2020 beendete der Insolvenzverwalter sämtliche im Oktober 2020 noch bestehenden 22 Arbeitsverhältnisse der Gesellschaft. Dies geschah teils durch Kündigungen, teils durch Aufhebungsverträge.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 02.12.2020, das dem Kläger am 08.12.2020 zuging, zum 31.03.2021. Innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen wurden mehr als fünf Arbeitnehmer entlassen.
Eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit hatte der Beklagte vor Ausspruch der Kündigung nicht erstattet.
Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Er machte geltend, die Kündigung sei unwirksam, weil die erforderliche Anzeige unterblieben sei. Der Beklagte vertrat dagegen die Auffassung, die Arbeitgeberin habe im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nur noch 19 Arbeitnehmer beschäftigt. Deshalb sei der Schwellenwert für eine Massenentlassungsanzeige nicht überschritten gewesen.
Das Landesarbeitsgericht Hamburg gab dem Kläger Recht und stellte die Unwirksamkeit der Kündigung fest. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete später aufgrund einer weiteren Kündigung zum 31.07.2021. Im Revisionsverfahren ging es daher noch um die Wirksamkeit der Kündigung vom 02.12.2020.
Das Urteil
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Beklagten zurück. Die Kündigung blieb unwirksam. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
1. Die Massenentlassungsanzeige war erforderlich
Der Sechste Senat hatte bereits mit Beschluss vom 11.05.2023 festgestellt, dass der Betrieb im Zeitpunkt der Entlassung „in der Regel“ noch mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigte.
Damit war der Schwellenwert des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG überschritten. Da innerhalb von 30 Kalendertagen mehr als fünf Arbeitnehmer entlassen wurden, hätte der Beklagte vor Ausspruch der Kündigung eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstatten müssen.
Diese Anzeige fehlte vollständig.
2. Der Sechste Senat hatte die bisherige Rechtsfolge zunächst in Frage gestellt
Besonders bemerkenswert ist der verfahrensrechtliche Hintergrund. Im Anfragebeschluss vom 14.12.2023 (6 AZR 157/22 (B)) hatte der Sechste Senat noch erwogen, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben.
Bis dahin ging die Rechtsprechung davon aus, dass eine Kündigung unwirksam ist, wenn bei ihrem Ausspruch keine wirksame Massenentlassungsanzeige vorliegt. Dogmatisch wurde dies insbesondere über § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) begründet: Die Kündigung verstoße gegen ein gesetzliches Verbot.
Der Sechste Senat zweifelte daran. Er stellte das Anzeigeverfahren stärker als arbeitsmarktpolitisches Verfahren dar. Danach dient die Anzeige nicht unmittelbar dazu, die Kündigung selbst zu verhindern. Sie soll vielmehr der Arbeitsverwaltung ermöglichen, auf die Folgen der Massenentlassung zu reagieren.
Weil eine Abweichung von der Rechtsprechung des Zweiten Senats im Raum stand, richtete der Sechste Senat eine Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) an den Zweiten Senat. Dieser legte die unionsrechtlichen Fragen dem Europäischen Gerichtshof vor.
3. Der EuGH entschied in „Tomann“: Keine Anzeige, keine spätere Heilung
Im Verfahren „Tomann“ (C-134/24) stellte der Europäische Gerichtshof klar, dass eine Kündigung im Rahmen einer anzeigepflichtigen Massenentlassung erst nach Ablauf der unionsrechtlich vorgesehenen 30-Tage-Frist wirksam werden kann.
Diese Frist setzt voraus, dass der Arbeitgeber die beabsichtigte Massenentlassung der zuständigen Behörde angezeigt hat. Fehlt die Anzeige vollständig, kann die Frist nicht anlaufen.
Ebenso wichtig: Eine unterlassene Anzeige kann nicht nachträglich mit der Wirkung nachgeholt werden, dass die bereits ausgesprochene Kündigung später wirksam wird. Eine solche nachträgliche Heilung würde die vom Unionsrecht vorgesehene Reihenfolge unterlaufen. Erst Anzeige, dann Ablauf der Sperrfrist, dann Wirksamwerden der Kündigung.
Für das Verfahren 6 AZR 157/22 war diese Aussage entscheidend. Der Beklagte hatte die Kündigung ausgesprochen, ohne zuvor eine erforderliche Massenentlassungsanzeige zu erstatten.
4. Das BAG leitet die Rechtsfolge aus § 18 Abs. 1 KSchG ab
Nach dem veröffentlichten Sitzungsergebnis ergibt sich die Unwirksamkeit der Kündigung aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG. Diese Vorschrift setzt Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG in deutsches Recht um.
Das ist dogmatisch bedeutsam. Der Schwerpunkt liegt nicht mehr zwingend auf der früher diskutierten Nichtigkeit über § 134 BGB. Entscheidend ist vielmehr, dass die unionsrechtlich vorgesehene Entlassungssperre ohne vorherige Anzeige nicht in Gang gesetzt wird.
Im Ergebnis bleibt die Rechtsfolge streng: Wird eine erforderliche Massenentlassungsanzeige vor Ausspruch der Kündigung vollständig unterlassen, ist die Kündigung unwirksam.
5. Das Parallelverfahren 6 AZR 152/22 bestätigt die strenge Linie
Am selben Tag entschied das Bundesarbeitsgericht auch das Verfahren 6 AZR 152/22. Dort lag die Konstellation anders: Eine Massenentlassungsanzeige war zwar erstattet worden, allerdings vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Arbeitnehmervertretung.
Auch in diesem Verfahren entschied das Bundesarbeitsgericht zugunsten der Arbeitnehmerseite. Die Kündigung war ebenfalls wegen eines Fehlers im Anzeigeverfahren unwirksam.
Dafür ist das EuGH-Urteil „Sewel“ (C-402/24) maßgeblich. Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass eine fehlerhafte oder unvollständige Anzeige nicht schon deshalb ausreicht, weil die Agentur für Arbeit den Eingang der Unterlagen bestätigt oder die Anzeige nicht beanstandet. Auch eine Amtsermittlungspflicht der Behörde ersetzt keine ordnungsgemäße Anzeige durch den Arbeitgeber.
Damit stehen die beiden BAG-Urteile vom 01.04.2026 für eine klare Linie: Sowohl die vollständig unterlassene Anzeige als auch die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens können zur Unwirksamkeit der betroffenen Kündigungen führen.
Das BAG bestätigt eine strenge Linie: Fehlende Anzeigen und Anzeigen vor Abschluss des Konsultationsverfahrens gefährden die Wirksamkeit der betroffenen Kündigungen.
Unser Fazit
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 01.04.2026 (6 AZR 157/22) bestätigt die hohe praktische Bedeutung des Massenentlassungsverfahrens.
Arbeitgeber und Insolvenzverwalter müssen vor Ausspruch mehrerer Kündigungen sorgfältig prüfen, ob die Schwellenwerte des § 17 KSchG erreicht sind. Ist eine Massenentlassungsanzeige erforderlich, muss sie vor Zugang der Kündigungen bei der Agentur für Arbeit erstattet werden.
Eine vollständig unterlassene Anzeige kann die bereits ausgesprochene Kündigung nicht nachträglich retten. Die Kündigung bleibt unwirksam.
Besteht ein Betriebsrat oder eine sonst zuständige Arbeitnehmervertretung, muss zusätzlich das Konsultationsverfahren zeitlich und inhaltlich sauber abgeschlossen werden. Eine Anzeige, die vor Abschluss dieses Verfahrens erstattet wird, kann ebenfalls zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen.
Für die Praxis lassen sich drei Grundsätze festhalten:
- Die Massenentlassungsanzeige muss vor Ausspruch der Kündigungen bei der Agentur für Arbeit eingehen.
- Besteht eine Arbeitnehmervertretung, darf die Anzeige nicht vor Abschluss des Konsultationsverfahrens erstattet werden.
- Eine fehlende oder vor Abschluss des Konsultationsverfahrens erstattete Anzeige rettet die bereits ausgesprochene Kündigung nicht nachträglich.
Offen bleibt, ob und in welcher Form der deutsche Gesetzgeber künftig weitergehende Sanktionen für Fehler im Anzeigeverfahren regeln wird.
Bis dahin gilt: Das Massenentlassungsverfahren bleibt ein formaler Risikobereich mit erheblichen Folgen für die Wirksamkeit von Kündigungen.
Weiterführende Links
An dieser Stelle finden Sie das besprochene Urteil sowie weiterführende Links zu Rechtstexten.
- Die Veröffentlichung des Urteils durch das Gericht
- Die Veröffentlichung des Urteils durch das Gericht (Pressemitteilung vom 01.04.2026)
- "Tomann"-EuGH-Urteil vom 30. Oktober 2025, Aktenzeichen C-134/24
- "Sewel"-EuGH-Urteil vom 30. Oktober 2025, Aktenzeichen C-402/24
- § 17 KSchG: Anzeigepflicht bei Massenentlassungen
- § 18 KSchG: Entlassungssperre
- § 134 BGB: Gesetzliches Verbot
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