BAG vom 25.06.2026, Aktenzeichen 6 AZR 7/26
Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige: Kündigung trotzdem wirksam?
Ein Insolvenzverwalter zeigt der Agentur für Arbeit 34 geplante Entlassungen an, spricht am Ende aber nur 31 oder 32 Kündigungen aus. Ein betroffener Maschineneinrichter hält seine Kündigung wegen dieser falschen Zahl für unwirksam und klagt bis zur höchsten Instanz. Ob eine zu hoch angesetzte Zahl das gesamte Verfahren zu Fall bringt, war nun zu klären.
Vorinstanz war das Landesarbeitsgericht Hamm, das die Klage mit Urteil vom 6. November 2025 (Aktenzeichen 15 SLa 634/25) abgewiesen hatte. Das Arbeitsgericht hatte der Klage zuvor stattgegeben.
Die Besprechung des Urteils übernimmt unser Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Kai Höppner.
Kai Höppner
Datum
25.06.2026
Aktenzeichen
6 AZR 7/26
Gericht
Bundesarbeitsgericht
Der Sachverhalt
Der Kläger arbeitete als Maschineneinrichter und Bediener bei einem Hersteller von Schlüsseln und Maschinen. Das Unternehmen wurde im November 2024 insolvent. Der beklagte Insolvenzverwalter entschied sich, den Betrieb zu schließen und allen verbliebenen Beschäftigten zu kündigen.
Der Insolvenzverwalter unterrichtete den Betriebsrat über die geplante Betriebsschließung und die Entlassungen. Am 25. Februar 2025 schlossen beide Seiten einen Interessenausgleich. Anschließend erstattete der Verwalter die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit und kündigte nach deren Eingang das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 26. Februar 2025 zum 31. Mai 2025.
In der Anzeige gab der Insolvenzverwalter an, er beabsichtige 34 Entlassungen. Tatsächlich wurden nur 31 oder 32 Kündigungen ausgesprochen. Der Kläger hielt seine Kündigung für unwirksam, weil die Angaben gegenüber dem Betriebsrat und der Agentur für Arbeit zur Zahl der zu entlassenden Beschäftigten widersprüchlich und fehlerhaft gewesen seien.
Eine Massenentlassungsanzeige bleibt trotz objektiv fehlerhafter Angaben ordnungsgemäß, solange der Fehler die Arbeitsverwaltung nicht an ihrer Aufgabe hindert, die Folgen der Entlassungen abzufedern.
Rechtlicher Rahmen
Wer als Arbeitgeber eine größere Zahl von Beschäftigten entlassen will, muss dies nach § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorab bei der Agentur für Arbeit anzeigen und zuvor ein Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat durchführen. Das Anzeigeverfahren soll der Agentur für Arbeit ermöglichen, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Lösungen für die Probleme zu suchen, die die geplanten Entlassungen aufwerfen.
Mit Eingang der Anzeige beginnt die Sperrfrist des § 18 KSchG. Erst nach deren Ablauf endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Die deutschen Vorschriften setzen die europäische Massenentlassungsrichtlinie (MERL) um, an deren Zielen sich die Auslegung orientiert.
Urteil und Begründung
Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die streitbefangene Kündigung hat das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2025 beendet.
Entscheidend ist der Zweck des Anzeigeverfahrens: Die Agentur für Arbeit soll sich auf die Vermittlung der betroffenen Beschäftigten einstellen und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen prüfen können. Fehler, die dieser Lösungssuche nicht entgegenstehen, gefährden das Ziel des Verfahrens nicht und genügen damit auch den Vorgaben der Massenentlassungsrichtlinie.
Die Angabe einer geringfügig zu hohen Zahl von Betroffenen beeinträchtigt die Arbeitsverwaltung nicht in ihrer Aufgabe, die negativen Folgen der Massenentlassung zu begrenzen. Wer 34 statt tatsächlich 31 oder 32 Entlassungen anzeigt, meldet eher zu viele als zu wenige Fälle. Die Anzeige gewährleistet damit weiterhin ein gesetzmäßiges Handeln der Behörde.
Die Anzeige war deshalb trotz der objektiv fehlerhaften Angabe noch ordnungsgemäß und wirksam. Da der Insolvenzverwalter auch das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß und vor Erstattung der Anzeige abgeschlossen hatte, endete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Fazit von Fachanwalt Kai Höppner
Das Bundesarbeitsgericht stärkt mit dieser Entscheidung die Rechtssicherheit bei Massenentlassungen. Nicht jeder Fehler in der Anzeige führt zur Unwirksamkeit der Kündigungen. Entscheidend ist, ob der Fehler den Zweck des Anzeigeverfahrens vereitelt.
Für die Praxis lassen sich drei Grundsätze festhalten:
- Maßgeblich ist eine Betrachtung des Einzelfalls. Es kommt darauf an, ob die konkrete Abweichung die Arbeitsverwaltung an ihrer Vermittlungs- und Planungsaufgabe hindert.
- Eine geringfügig zu hohe Zahl angezeigter Entlassungen ist unschädlich, weil sie die Behörde eher zu umfangreicher als zu geringer Vorsorge veranlasst.
- Die Wirksamkeit hängt weiterhin davon ab, dass auch das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat ordnungsgemäß und rechtzeitig vor der Anzeige abgeschlossen wurde.
Offen bleibt, wo genau die Grenze zwischen einer unschädlichen und einer schädlichen Abweichung verläuft. Ob eine zu niedrig angesetzte Zahl ebenso großzügig behandelt würde, hat der Senat in diesem Verfahren nicht entschieden.
Weiterführende Links
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