Urteil des BAG vom 4.12.2025, Aktenzeichen 2 AZR 55/25

Fristlose Kündigung: Darf Arbeitgeber im Urlaub anrufen?

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 4. Dezember 2025, Aktenzeichen 2 AZR 55/25, entschieden, dass der Erholungsurlaub eines Arbeitnehmers kein Verbot begründet, ihn zur Aufklärung eines Kündigungsvorwurfs zu kontaktieren. Der Zweite Senat wies die Revision der Arbeitgeberin zurück.

Vorinstanz war das LAG Baden-Württemberg (12.12.2024, Az. 12 Sa 25/24). Bereits das Arbeitsgericht hatte der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Die Besprechung des Urteils übernimmt unser Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Kai Höppner.

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Fachanwalt
Kai Höppner

Datum

04.12.2025

Aktenzeichen

2 AZR 55/25

Gericht

Bundesarbeitsgericht

Der Sachverhalt

In dem Fall ging es um einen Kläger, dem als Zugchef von einem Kollegen sexuelle Belästigung während eines gemeinsamen Dienstes im ICE vorgeworfen worden war. Zum Zeitpunkt des Vorwurfs am 27.4.2023 befand sich der Zugchef ab dem 25.4.2023 für eine Woche in Ruhezeit und anschließend in einem dreiwöchigen Urlaub.

Der Kläger hatte ein Diensthandy, um in solchen Zeiten erreichbar zu sein. Am 22.05.2023 – nach seiner Urlaubsrückkehr – eröffnete die Beklagte dem Kläger den Vorwurf und lud ihn zu einem Personalgespräch am 23.05.2023 ein. Zu diesem Termin erschien der Kläger, erklärte aber, sich zu dem Vorwurf nur schriftlich äußern zu wollen.

Die Beklagte setzte auf seinen Wunsch eine Erklärungsfrist bis zum 30.05.2023. Mit Schreiben von diesem Tage wies der Kläger die Vorwürfe zurück. Mit Schreiben vom 06.06.2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Mit seiner Kündigungsschutzklage hatte der Kläger in allen Instanzen Erfolg.

Der Erholungsurlaub eines Arbeitnehmers begründet kein Verbot, ihn zur Aufklärung eines Kündigungsvorwurfs zu kontaktieren.

Rechtlicher Rahmen

Die Ausübung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist bekanntlich zeitlich begrenzt. Der Zugang der außerordentlichen Kündigung beim Arbeitnehmer muss binnen zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dazu gehören sowohl die für als auch gegen die Kündigung sprechenden Umstände.

Die zur Aufklärung des gesamten Sachverhalts nach pflichtgemäß Ermessen notwendigen Maßnahmen müssen mit der gebotenen Eile durchgeführt werden. Das schließt die Anhörung des Arbeitnehmers ein, auch wenn sie, abgesehen von der Verdachtskündigung, keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die außerordentliche Kündigung ist.

Zu den zahlreichen zur Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB entstandenen Problemen gehört die Frage, wie sich eine Untätigkeit des Arbeitgebers während des Urlaubs des Arbeitnehmers auf den Lauf der Kündigungserklärungsfrist auswirkt. Damit hat sich das BAG in seinem Urteil vom 04.12.2025 eingehend befasst und dabei eine Parallele zur krankheitsbedingten Abwesenheit gezogen.

Urteil und Begründung

Der Senat habe für den Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bereits entschieden, dass eine Kontaktaufnahme durch den Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit zwar nur begrenzt zulässig sei, er aber gleichwohl – wolle er sich die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung offen halten – nicht beliebig lange warten dürfe, bis er versuche, mit dem Arbeitnehmer auch während seiner Arbeitsunfähigkeit die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben.

Auch in Fällen der urlaubsbedingten Abwesenheit eines Arbeitnehmers könne es dem Arbeitgeber – je nach Fallgestaltung – unmöglich oder unzumutbar sein, diesen zum Zweck einer Anhörung zu kontaktieren. Eine solche Unmöglichkeit könne vorliegen, wenn sich der Arbeitnehmer während seines Urlaubes bekanntermaßen in einer entlegenen Region aufhalte, die keine Erreichbarkeit etwa per Telefon, E-Mail oder Mitteilungsdiensten bzw. Post biete oder dem Arbeitgeber die hierfür erforderlichen Kontaktdaten nicht bekannt seien. Die Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme komme in Fällen in Betracht, in denen eine Vorabinformation über eine beabsichtigte Anhörung die Aufklärung der Vorwürfe erschweren oder verhindern könne.

Eine schlichte Untätigkeit des Arbeitgebers reiche allerdings grundsätzlich nicht aus, um den Beginn des Laufs der Kündigungserklärungsfrist zu verhindern. Im Falle des Erholungsurlaubs könne insbesondere nicht angenommen werden, dass der Arbeitgeber alleine wegen des gewährten Urlaubs nicht an den Arbeitnehmer herantreten dürfe, um zu klären, ob dieser ungeachtet dessen bereit sei, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Es stünden sich das Erholungsinteresse des Arbeitnehmers und das fristgebundene Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers gegenüber.

Dabei müsse das Interesse des Arbeitnehmers, während des Erholungsurlaubs keinen Kontakt mit seinem Arbeitgeber zu haben, hinter das Gebot der Rechtssicherheit auf Seiten des Arbeitgebers zurücktreten. Es bleibe dem Arbeitnehmer überlassen zu entscheiden, ob und wie er auf einen entsprechenden Kontaktversuch des Arbeitgebers reagiere. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht erreiche oder dieser mit einem Hinweis auf den Urlaub eine Äußerung ablehne, lägen regelmäßig besondere Umstände vor, die seine Anhörung während des Urlaubs ausschlössen.

Das BAG kam zu dem Schluss

Die Beklagte hatte am 27.04.2023 Kenntnis von dem gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen. Die Kündigungsschreiben gingen ihm erst am 06.06.2023 und damit weit außerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu. Im dazwischenliegenden Zeitraum hat die Beklagte die von ihr für erforderlich gehaltene Aufklärung nicht mit der gebotenen Eile vorangetrieben und insbesondere nicht innerhalb einer angemessenen Frist versucht, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen, um ihn zu den Vorwürfen anzuhören.

Wer den Urlaub des Arbeitnehmers schlicht abwartet, riskiert, dass die Zweiwochenfrist längst abgelaufen ist.

Fazit von Fachanwalt Kai Höppner

Urlaub bedeutet nicht Kontaktverbot.

Liegt der Fall oder Verdacht einer fristlosen Kündigung vor, ist zur Wahrung der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist Eile geboten, um den Sachverhalt aufzuklären. Dazu gehört die Kontaktaufnahme zum Arbeitnehmer einschließlich seiner Anhörung binnen einer Woche, es sei denn, es liegen die Hemmungsgründe der „besonderen Umstände“ oder „Unzumutbarkeit“ vor. Die Aufklärungsbemühungen sind sorgfältig zu dokumentieren.

Weiterführende Links

An dieser Stelle finden Sie das besprochene Urteil sowie weiterführende Links zu Rechtstexten.

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