Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, vom 23.01.2026, Aktenzeichen: 5 Sa 143/25

Krankgeschrieben bis zum letzten Arbeitstag: Wann ist der Beweiswert einer Krankmeldung erschüttert?

Eine Pflegefachkraft stürzt auf die Schulter, ist bis zum letzten Tag ihres Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben und beginnt am Tag darauf ihre neue Stelle. Für die Arbeitgeberin war der Fall klar: vorgetäuscht, also fristlose Kündigung. Das Arbeitsgericht gab ihr recht, doch wie entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az. 5 Sa 143/25)?

Die Urteilsbesprechung übernimmt ein weiteres Mal unser erfahrener Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Wieneke-Spohler.

Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt
Christian Wieneke-Spohler

Datum

23.01.2026

Aktenzeichen

5 Sa 143/25

Gericht

LAG Schleswig-Holstein

Der Sachverhalt

In dem vom LAG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall ging es um eine bei einem ambulanten Pflegedienst angestellte Pflegefachkraft. Sie hatte ihr Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß zum 31.03.2025 gekündigt.

Am 17.02.2025 stürzte sie schwer. Der behandelnde Chirurg bescheinigte ihre Arbeitsunfähigkeit bis zum 02.03.2025. Eine anschließend konsultierte Hausärztin verlängerte die Krankschreibung bis zum 31.03.2025. Am 01.04.2025 trat die Arbeitnehmerin eine neue Stelle an. Bereits am 10.03.2025 hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt, weil er eine vorgetäuschte Erkrankung vermutete.

Dass eine Krankschreibung ausgerechnet mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses endet, erschüttert ihren Beweiswert für sich genommen noch nicht.

Rechtlicher Rahmen

Wer eine Krankheit vortäuscht oder die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschleicht, riskiert die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Nach der Rechtsprechung des BAG hat allerdings die nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Vermutung der Richtigkeit für sich. Ihr kommt ein hoher Beweiswert zu, den der Arbeitgeber zwar erschüttern kann, allerdings nur, wenn er Umstände darlegt und beweist, die zu ernsthaften und begründeten Zweifeln Anlass geben.

Gesetzliche Beispielsfälle hierfür sind § 275 Abs. 1 S. 1 a SGB V zu entnehmen. Für geltend gemachte Zweifel trägt der Arbeitgeber die Beweislast. Zwar muss er nicht den Beweis des Gegenteils führen, sondern kann wie bei jeder tatsächlichen Vermutung Tatsachen vortragen, aus denen der Richter den Schluss ziehen kann, dass der Beweiswert der Bescheinigung erschüttert ist.

Dann muss der Arbeitnehmer, der für die Tatsache der auf Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit beweispflichtig geblieben ist, weiteren Beweis neben der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung antreten und ggfs. führen, z. B. durch Vernehmung des behandelnden Arztes als Zeuge.

Das Urteil

Der von der Arbeitnehmerin erhobene Kündigungsschutzklage gab das LAG Schleswig-Holstein statt, nachdem das Arbeitsgericht Kiel dem Arbeitgeber noch Recht gegeben hatte. Das LAG hielt die von dem Arbeitgeber gegen den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgebrachten Bedenken nicht für überzeugend:

Den Wechsel vom Chirurgen zur Hausärztin habe die Klägerin unter Hinweis auf Terminschwierigkeiten plausibel begründen können.

Die Fortschreibung der Arbeitsunfähigkeit für vier Wochen sei unbedenklich, weil bei besonderen Krankheitsverläufen, wie von der Klägerin beschrieben, Ausnahmen von bis zu einem Monat nach der AU-RL zulässig seien. Den Stellenantritt unmittelbar nach Beendigung der attestierten Arbeitsunfähigkeit erachtete das LAG ebensowenig als zwingendes Verdachtsmoment.

Bleibt der Arbeitgeber den Beweis für die vorgetäuschte Erkrankung schuldig, geht das zu seinen Lasten, nicht zu Lasten des Arbeitnehmers.

Unser Fazit

  1. Der Arbeitnehmer ist im Falle einer über den Kalendertag hinausgehenden Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am vierten Kalendertag vorzulegen. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Tag zu verlangen. Das aktuelle Reformvorhaben der Bundesregierung sieht die Vorlage ab diesem Tag als gesetzlichen Regelfall vor.
  2. Der Arbeitgeber kann gemäß § 275 Abs. 1 a S. 3 SGB V von der gesetzlichen Krankenkasse verlangen, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einzuholen. Das Auslassen dieser Möglichkeit ist riskant: Es kann so verstanden werden, dass der Arbeitgeber den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht hinreichend erschüttert hat.

Weiterführende Links

An dieser Stelle finden Sie das besprochene Urteil sowie weiterführende Links zu Rechtstexten.

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