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Zur „Dankes-Bedauerns- und Gute-Wünsche-Klausel“ in einem Arbeitszeugnis

Urteil des LAG Düsseldorf v. 12.01.2021 (3 Sa 800/20) - Zur „Dankes-Bedauerns- und Gute-Wünsche-Klausel“ in einem Arbeitszeugnis

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Aufnahme einer positiven Schlussformel (Dankes –, Bedauernsklausel und Ausspruch guter Zukunftswünsche) in einem Arbeitszeugnis (BAG Urteil vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11). Das BAG begründet diese Ansicht im Wesentlichen damit, dass in der maßgeblichen Vorschrift des § 109 GewO ein Ansatzpunkt fehle, den Ausdruck persönlicher Empfindungen zum Inhalt des gesetzlichen Zeugnisanspruchs zu machen.

Vielen Arbeitgebern dient diese Rechtsprechung des BAG als Grundlage für die Ablehnung der begehrten Schlussformel.

Das BAG ist mit seiner Auffassung vielfach auf Kritik gestoßen. So hat das LAG Düsseldorf das BAG in einem aktuellen Urteil vom 12.01.2021 im Wege der Revisionszulassung zu „maßvoller Korrektur“ aufgefordert. Folgender Fall lag zu Grunde:

Der Kläger war von 2017-2020 als Personaldisponent bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete, nachdem es von der Beklagten gekündigt worden war, der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben hatte und vor dem Arbeitsgericht ein Vergleich geschlossen worden war. In diesem verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Erteilung eines qualifizierten wohlwollenden Arbeitszeugnisses. Ein solches erteilte die Beklagte mit leicht über durchschnittlicher Bewertung im Sinne eines „gehobenen befriedigend“, allerdings ohne Aufnahme einer positiven Schlussformel. Um diese durchzusetzen, erhob der Kläger Zeugnisberichtigungsklage. Er unterlag in erster Instanz auf ganzer Linie. Auf die Berufung gab ihm das LAG Düsseldorf zum Teil recht.

Unter Übernahme der Rechtsprechung des BAG stellte das LAG zunächst fest, dass entgegen der Ansicht des Klägers ein Mitarbeiter keinen Anspruch auf die Äußerung eines – tatsächlich nicht vorhandenen – Bedauerns über sein Ausscheiden habe.

Allerdings, so das LAG, habe ein Arbeitnehmer, dem ein einwandfreies Verhalten und (zumindest leicht) überdurchschnittliche Leistungen attestiert würden, einen Rechtsanspruch auf den Ausspruch von Dank und guten Wünschen für die Zukunft im Arbeitszeugnis, soweit dem nicht im Einzelfall berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstünden. Das folge aus dem Rücksichtnahmegebot gemäß § 241 Abs. 2 BGB, welches die Leistungspflicht nach § 109 GewO konkretisiere. Das qualifizierte Arbeitszeugnis habe eine erhebliche Bedeutung für die Bewerbungschancen von Arbeitnehmern auf dem Arbeitsmarkt. Wenn bestimmte Schlussformeln in Zeugnissen üblich seien, würden sie in Fällen durchschnittlicher oder sogar besserer Leistungs- und Verhaltensbeurteilung erwartet. Fehlen sie, stelle dies die positive Aussagekraft des Zeugnisses grundlegend infrage. Damit liege entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG eine unzulässige Auslassung vor, die gegen den Grundsatz der Zeugnisklarheit verstoße. Der Arbeitnehmer werde durch die Auslassung in einem Bereich des Zeugnisses, in dem eine positive Aussage absolut üblich sei und somit

von kundigen Lesern erwartet werde, in seinem beruflichen Fortkommen unangemessen behindert.

Im Übrigen sei es ein Gebot der Höflichkeit, sich selbst für eine durchschnittliche, also eben den durchschnittlichen Erwartungen entsprechende Leistung und eine entsprechende Führung im Arbeitsverhältnis an dessen Ende zu bedanken. Erst recht gelte dies bei – wie hier – deutlich überdurchschnittlicher Beurteilung. Gleiches treffe für gute Zukunftswünsche zu.

Hinzuweisen bleibt noch auf die Feststellung des LAG, dass allein aus dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs in einem Kündigungsschutzverfahren mit der Zusage, ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erteilen, keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Formulierung der üblichen Schlussformel folge.

Bis zur erneuten Klärung durch das BAG sind Arbeitnehmer gut beraten, in Vereinbarungen zu Arbeitszeugnissen eine einklagbare, im vollen Wortlaut festgelegte Schlussformel aufzunehmen.

Am Schluss der Entscheidungsgründe empört sich das LAG sogar wie folgt:

„Dass man dann auch weiterhin viel Erfolg wünscht, wenn man kurz zuvor im Zeugnis noch eine nachhaltige und erfolgreiche Verfolgung der vereinbarten Ziele bescheinigt hat, versteht sich als Gebot der Höflichkeit und des Anstands in einer zivilisierten Gesellschaft ebenfalls. Es ist zwar schon bedauerlich, dass man dies hier über 20 Seiten hinweg noch eingehender begründen muss…“

Auszeichnung der WirtschaftsWoche für die Hamburger Kanzlei Martens & Wieneke-Spohler als Top-Kanzlei für Arbeitsrecht in Hamburg.

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