LAG Niedersachsen vom 25.08.2025, Aktenzeichen 15 SLa 315/25

Tätliche Auseinandersetzung: Außerordentliche Kündigung?

Darf ein Arbeitgeber fristlos kündigen, wenn ein Beschäftigter einen Vorgesetzten u. a. wegstößt und ihn mit „Hau ab hier“ brüskiert – obwohl keine erheblichen Schmerzen verursacht werden?

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschied am 25.08.2025 (Az. 15 SLa 315/25) über genau diesen Fall. Pikant: Vorinstanzlich hatte das Arbeitsgericht Hannover (Urt. v. 05.02.2025 – 14 Ca 238/24) der Kündigungsschutzklage noch stattgegeben.

Wie das LAG die Videoaufnahmen, die Hierarchiesituation und die fehlende Abmahnung bewertet – darum geht es in der Urteilsbesprechung unseres Fachanwalts für Arbeitsrecht in Hamburg, Kai Höppner. 

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Fachanwalt
Kai Höppner

Datum

25.08.2025

Aktenzeichen

15 SLa 315/25

Gericht

LAG Niedersachsen

Einordnung

Respektloses Verhalten gefährdet nicht nur persönliche Beziehungen, sondern vielfach auch den Bestand von Arbeitsverhältnissen. Das musste ein Arbeitnehmer leidvoll erfahren, der in erster Instanz vor dem ArbG Hannover noch erfolgreich, vor dem LAG Niedersachsen allerdings unterlegen war.

Streitgegenstand war die außerordentliche Kündigung, mit der der beklagte Arbeitgeber auf ein aggressives Verhalten des klagenden Arbeitnehmers reagiert hatte.

Eine Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann die fristlose Kündigung auch ohne erhebliche Schmerzen rechtfertigen – maßgeblich sind Respekt, Hierarchiesituation und klare Beweislage.

Der Sachverhalt

Der als Be- und Entlader seit etwa fünf Jahren bei der Beklagten beschäftigte Kläger wurde von seinem Vorgesetzten, einem Gruppenleiter, während der Arbeitszeit dabei beobachtet, wie er an seinem Arbeitsplatz sein privates Handy nutzte.

Wegen eines bestehenden Handyverbots stellte ihn der Gruppenleiter zur Rede. Dieser näherte sich dem Kläger, worauf jener mit den Worten „Hau ab hier!“ reagierte, mit seiner rechten Hand gegen die linke Schulter des Gruppenleiters stieß, ihn dabei leicht berührte und währenddessen mit erhobenem Zeigefinger gestikulierte.

Nachdem der Gruppenleiter den Arbeitsbereich des Klägers verlassen hatte, setzte dieser die private Handynutzung fort. Der gesamte Vorfall wurde durch Videoaufnahmen dokumentiert.

Das Urteil

Das LAG bewertete das respektlose und gewalttätige Verhalten des Klägers als schwere Pflichtverletzung.

Eine derart grobe Missachtung des Vorgesetzten, so das LAG, müsse ein Arbeitgeber nicht hinnehmen, auch wenn es nicht zu schweren Tätlichkeiten gekommen sei.

Durch körperliche Übergriffe am Arbeitsplatz, selbst wenn es sich nicht um Fälle von erheblicher Gewalt handele, werde das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unheilbar zerstört, so dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar sei.

Die einzig für den Kläger sprechende lange Betriebszugehörigkeit falle im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten nicht ins Gewicht. Der Kläger habe im vorliegenden Fall auch davon ausgehen müssen, dass es bei derart schweren Pflichtverletzungen einer Abmahnung nicht bedurft habe.

Wer trotz Ansprache wegen eines eindeutigen Pflichtverstoßes mit ‚Hau ab hier‘ reagiert, schubst und tritt – und anschließend ungerührt weitermacht –, kann sich auf eine Abmahnung als milderes Mittel nicht verlassen.

Unser Fazit

Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz, wenn sie ausnahmsweise mal nicht zu vermeiden sind, sollten respektvoll, maßvoll und unter Beachtung der gebotenen Form geführt werden. Jede Grenzüberschreitung seitens eines Arbeitnehmers ist gefährdet den Bestand des Arbeitsplatzes, selbst wenn der andere Teil den Streit provoziert haben sollte.

Weiterführende Links

An dieser Stelle finden Sie das besprochene Urteil sowie weiterführende Links zu Rechtstexten.

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