LAG Hamm vom 28.05.2025, Aktenzeichen 18 SLa 959/24

Wann wird Überwachung zur Persönlichkeitsrechtsverletzung?

Mit Urteil vom 28.05.2025 (18 SLa 959/24) hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden, dass eine nahezu flächendeckende, dauerhafte Videoüberwachung in einer Betriebshalle über 22 Monate hinweg eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen kann.

Dem betroffenen Produktionsmitarbeiter sprach das Gericht eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000 Euro zu. Den zugleich geltend gemachten Unterlassungsanspruch verneinte das Gericht allerdings wegen fehlender Wiederholungsgefahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Urteilsbesprechung übernimmt unser Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Wieneke-Spohler.

Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt
Christian Wieneke-Spohler

Datum

28.05.2025

Aktenzeichen

18 SLa 959/24

Gericht

Landesarbeitsgericht Hamm

Einordnung

Maßstab für die Bewertung einer Videoüberwachung im Beschäftigungsverhältnis sind die datenschutzrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen und der zivilrechtliche Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Ein Anspruch auf Geldentschädigung kann sich

  • aus einer schuldhaften Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten ergeben (Schutzpflichten aus dem Arbeitsverhältnis), sowie
  • aus dem deliktischen Schutz des Persönlichkeitsrechts als „sonstiges Recht“.

Die Geldentschädigung setzt einen rechtswidrigen, erheblichen Eingriff voraus; die Höhe richtet sich nach Intensität, Dauer, Anlass, Verschulden und Ausgleichsbedürfnis.

Datenschutzrechtlich ist die Videoüberwachung regelmäßig eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Ihre Zulässigkeit hängt insbesondere davon ab, ob eine tragfähige Rechtsgrundlage besteht, ob eine wirksame Einwilligung vorliegt und ob die Maßnahme verhältnismäßig ist (geeignet, erforderlich und angemessen). Gerade im Arbeitsverhältnis sind an Freiwilligkeit und Transparenz einer Einwilligung strenge Anforderungen zu stellen.

Eine permanente unzulässige Überwachung nahezu der gesamten Betriebsräume und des Arbeitsplatzes über einen Zeitraum von 22 Monaten trotz Widerspruchs des betroffenen Arbeitnehmers stellt eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar.

Der Sachverhalt

Die Beklagte betreibt eine großflächige Produktionsanlage zur Verarbeitung tonnenschwerer Stahlblöcke. In der Betriebshalle (Produktionshalle, Lager und Bürobereiche) waren insgesamt 34 Kameras installiert. In der Produktionshalle, im Lager und einem Verbindungsdurchgang erfolgte eine 24/7-Aufzeichnung mit einer Speicherdauer von mindestens 48 Stunden. Die Kameras waren technisch in der Lage, in hoher Qualität zu filmen; zudem war eine Live-Auswertung möglich. Hinweisschilder an den Zugangstüren wiesen auf die Überwachung hin.

Der Kläger war seit 01.08.2020 als Produktionsmitarbeiter beschäftigt, ab Januar 2023 arbeitete er im betroffenen Betrieb. Sein Arbeitsplatz befand sich überwiegend an einer Maschine in der Produktionshalle; eine Kamera erfasste den sicherheitsrelevanten Ladebereich und nahm den Kläger typischerweise von hinten auf. Bei Bewegungen im Betrieb (Weg zum Büro, Pausenraum oder WC) konnte sein Laufweg über weitere Kameras nachvollzogen werden; Pausen-, Umkleide- und Sanitärräume selbst waren nicht überwacht.

Bereits 2023 stritten die Parteien gerichtlich über die Überwachung; der Rechtsstreit endete durch Vergleich. Der Kläger rügte anschließend erneut, die Auskünfte seien unzureichend und die Zwecke rechtfertigten den Umfang der Überwachung nicht, und forderte die Einstellung der Überwachung. Der Kläger verlangte im aktuellen Verfahren Unterlassung der Überwachung, Geldentschädigung („Schmerzensgeld“) sowie Auskunft.

Das Arbeitsgericht gab der Klage hinsichtlich Unterlassung und Geldentschädigung statt und wies den Auskunftsanspruch ab. Die Beklagte legte Berufung ein. Zwischenzeitlich wurde das Arbeitsverhältnis durch Vergleich in einem Kündigungsschutzverfahren zum 31.10.2024 beendet.

Das Urteil

Die Berufung hatte nur teilweise Erfolg: Das LAG Hamm verneinte den Unterlassungsanspruch, bestätigte aber die Geldentschädigung von 15.000 Euro.

1) Kein Unterlassungsanspruch mangels Wiederholungsgefahr

Ein Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fehlte es an Anhaltspunkten, dass der Kläger zukünftig erneut im Betrieb überwacht werden könnte. Damit verneinte das Gericht die Wiederholungsgefahr und wies den Unterlassungsantrag ab.

2) Rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Videoaufnahmen

Das Gericht stellte klar, dass das Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Bild umfasst. Das Anfertigen von Bildaufnahmen durch Kameras ist eine Datenverarbeitung und bedarf einer datenschutzrechtlichen Rechtfertigung.

3) Keine tragfähige Rechtfertigung durch Einwilligung oder gesetzliche Grundlage

Die im Arbeitsvertrag enthaltene pauschale Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten wertete das Gericht nicht als wirksame Einwilligung in eine derart weitgehende Mitarbeiterüberwachung. Es fehlte insbesondere an der erforderlichen Freiwilligkeit; zudem seien Transparenzanforderungen und Belehrungspflichten nicht erfüllt. Eine Rechtfertigung über sonstige Erlaubnistatbestände scheiterte ebenfalls.

4) Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme trotz behaupteter Sicherheitsinteresse

Die Beklagte berief sich auf Diebstahls- und Vandalismus-Prävention, Arbeitssicherheit, Aufklärung von Unfällen, Nachverfolgung von Maschinenausfällen und Dokumentation von Verladevorgängen. Das Gericht hielt die flächige Innenraumüberwachung hierfür nicht für erforderlich und teils nicht einmal geeignet. Es betonte, dass mildere Mittel – etwa eine zielgerichtete Überwachung von Außen- bzw. Eingangsbereichen oder konkret gefährdeten Zonen – vorrangig in Betracht kommen. Zudem fehlte es an hinreichend konkretem Vortrag zu Vorfällen, Häufigkeit und Gefahrenlage, die eine Dauerüberwachung nahezu der gesamten Halle rechtfertigen könnten.

5) Schwere des Eingriffs und Höhe der Geldentschädigung (15.000 €)

Für die Bemessung stellte das Gericht insbesondere auf folgende Faktoren ab:

  • Dauer und Intensität: 22 Monate arbeitstägliche Dauerüberwachung außerhalb weniger Rückzugsräume.
  • Überwachungsdichte: 34 Kameras in Produktions- und Lagerbereichen sowie potenziell in Büroräumen.
  • Technische Möglichkeiten: Live-Überwachung und Zoom-/Detailauswertung waren möglich bzw. nicht substantiiert entkräftet.
  • Anpassungsdruck: Der ständige Beobachtungsdruck wurde als naheliegende Folge einer solchen Überwachungsarchitektur gewertet.
  • Hartnäckigkeit: Fortsetzung der Überwachung trotz ausdrücklichen Widerspruchs und Hinweises auf Unverhältnismäßigkeit.
  • Verschulden: Vorsätzliches Handeln; keine tragfähigen Anhaltspunkte, dass die Beklagte von Rechtmäßigkeit ausgehen durfte.

Unter Bezugnahme auf vergleichbare Entscheidungen zu deutlich weniger intensiver Überwachung hielt das Gericht 15.000 Euro auch unter Berücksichtigung der Geldentwertung und des Gewichts des Verstoßes für angemessen.

Je dichter, dauerhafter und technisch auswertbarer die Überwachung, desto eher entsteht ein erheblicher Anpassungsdruck – und desto höher fällt das Entschädigungsrisiko aus.

Fazit von Fachanwalt Christian Wieneke-Spohler

Das Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an Videoüberwachung im Betrieb: Ein engmaschiges, dauerhaftes Überwachungssystem, das Beschäftigte über lange Zeiträume faktisch „unter Beobachtung“ hält, kann einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen und eine spürbare Geldentschädigung auslösen.

Arbeitgeber müssen Überwachungskonzepte strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausrichten, Zwecke konkret begründen und milderer Mittel den Vorrang geben. Praktisch bedeutsam ist zudem die prozessuale Trennung: Während eine Geldentschädigung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommt, scheitert ein Unterlassungsanspruch häufig an der fehlenden Wiederholungsgefahr.

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