LAG Köln vom 09.07.2025, Aktenzeichen 4 SLa 97/25
Deutlich höhere Abfindung nach Machtmissbrauch?
Kündigungsstreitigkeiten enden häufig mit einem Abfindungsvergleich. Anders hier: Die Klägerin beantragte die gerichtliche Auflösung nach § 9 KSchG – und erhält nach dem Urteil des LAG (Urteil vom 09.07.2025, Aktenzeichen 4 SLa 97/25) Köln eine Abfindung in vierfacher Höhe gängiger Regelsätze.
Die Urteilsbesprechung übernimmt unser Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Kai Höppner.
Kai Höppner
Datum
09.07.2025
Aktenzeichen
4 SLa 97/25
Gericht
LAG Köln
Einordnung
In der arbeitsrechtlichen Praxis erledigen sich Kündigungsfälle überwiegend durch sogenannte Abfindungsvergleiche. Danach endet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgrund der Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung.
Demgegenüber erlaubt § 9 Kündigungsschutzgesetz die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitnehmers. Voraussetzung ist die Feststellung der Sozialwidrigkeit der Kündigung und die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Nach § 10 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz kann das Gericht als Abfindung einen Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festsetzen. Vielfach erfolgt die Bemessung auf der Basis „halber Bruttomonatsverdienst pro Beschäftigungsjahr“. Überschritten werden solche Regelsätze nur in Ausnahmefällen. Über einen solchen Fall hatte das LAG Köln zu entscheiden. Mit Urteil vom 09.07.2025, Aktenzeichen 4 SLa 97/25, sprach es einer Arbeitnehmerin eine Abfindung in vierfacher Höhe des Regelsatzes zu.
Der Sachverhalt
Die Klägerin war seit 2019 zu einem Bruttomonatsgehalt von rund 7.745 € bei der Beklagten beschäftigt und deren Geschäftsführer direkt unterstellt. Zwischen beiden entwickelte sich zunächst ein freundschaftliches Verhältnis, das aufgrund krassen Fehlverhaltens des Geschäftsführers im Jahre 2024 zu einer schwerwiegenden Zerrüttung des Vertrauens und in der Folge zu einer posttraumatischen Belastungsstörung der Klägerin führte.
Im Februar 2024 hatte der Geschäftsführer die Klägerin zur Teilnahme an einem Geschäftstermin gebeten und sie aufgefordert, sich zum Wohlgefallen der männlichen Teilnehmer in aufreizende Kleidung zu präsentieren. Die ablehnende Reaktion der Klägerin quittierte der Geschäftsführer mit Beleidigungen, persönlichen Verunglimpfungen und der Anordnung von Home-Office, weil „er sie erst mal nicht mehr sehen wolle“.
Mit einer weiteren WhatsApp kündigte der Geschäftsführer eine monatliche Gehaltskürzung auf 5.500 € brutto an und forderte die Rückgabe des Dienstwagens mit Tankkarte sowie von persönlichen Geschenken.
Als die Klägerin die Tätigkeit im Büro wiederaufnahm, fand sie einen Blumenstrauß sowie eine Entschuldigungskarte vor, mit der der Geschäftsführer ihr einen gemeinsamen Saunabesuch vorschlug. Die Klägerin lehnte auch dieses Ansinnen ab und erhielt zwei Tage später die Kündigung.
Die Urteile
Arbeitsgericht Bonn
Die Kündigungsschutzklage der Klägerin hatte vor dem Arbeitsgericht Bonn Erfolg. Das Gericht erachte die Kündigung als grob sozialwidrig und sprach der Klägerin auf ihren Antrag eine Abfindung von 70.000 € zu (entsprechend ca. zehn Bruttomonatsgehältern).
Deutlich verwahrte sich das Arbeitsgericht gegen den Versuch der Beklagten, der Klägerin eine Mitverantwortung anzulasten, indem sie vortrug, die Kläger hätte doch ihre Rufnummer ändern können, um sich den Nachrichten des Geschäftsführers zu entziehen.
Landesarbeitsgericht Köln
Das LAG folgte der Bemessung der Abfindung durch das Arbeitsgericht in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr und begründete die außergewöhnliche Abfindungshöhe mit den zahlreichen Umständen, die über die bloße Sozialwidrigkeit der Kündigung hinausgingen.
Es hob hervor, dass der Geschäftsführer seine Machtstellung missbraucht habe, indem er rechtswidrige arbeitsrechtliche Maßnahmen zum Ausgleich seiner privaten Betroffenheit einsetzte, begleitet von sexuell anstößigen Äußerungen und massiven Ehrverletzungen.
Der Zweck der Abfindung liege hier nicht nur in dem Ausgleich für den Arbeitsplatzverlust, sondern primär in der Sanktion gegenüber dem Arbeitgeber, der die erhebliche Herabwürdigung von der Klägerin vorsätzlich durch den Missbrauch seiner Machtstellung herbeigeführt habe.
Unser Fazit
Weiterführende Links
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