ArbG Heilbronn vom 27.03.2026, Aktenzeichen 7 Ca 314/25

Krankmeldung direkt nach Urlaub: Entgeltfortzahlung?

Das Arbeitsgericht Heilbronn hat mit Urteil vom 27.03.2026 (7 Ca 314/25) entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, wenn der Beweiswert seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist und er die behauptete Arbeitsunfähigkeit anschließend nicht beweisen kann.

Die Urteilsbesprechung übernimmt unser Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Kai Höppner.

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Fachanwalt
Kai Höppner

Datum

27.03.2026

Aktenzeichen

7 Ca 314/25

Gericht

Arbeitsgericht Heilbronn

Einordnung

Bestreitet der Arbeitgeber in einem Entgeltfortzahlungprozess die Arbeitsunfähigkeit, hat der Arbeitnehmer sie nachzuweisen. Gelingt dieser Beweis nicht, ist die Klage als unbegründet abzuweisen. So geschehen in dem vom ArbG Heilbronn entschiedenen Fall mit schulmäßiger Begründung:

Der Sachverhalt

Der bei einem Tierfutterhersteller als Maschinenführer tätige Kläger befand sich Im Jahre 2024 vom 01.08.2024 bis 23.08.2024 im Urlaub. Kurz vor seinem Arbeitsantritt am 26.08.2024 hatte er sich bis zum 30.08.2024 krankgemeldet.

Im Jahre 2025 hatte der Kläger vom 28.07. bis 15.08.2025 Urlaub. Am 06.08.2025 bat der Kläger während seines Aufenthalts in Rumänien telefonisch um Verlängerung des Urlaubs bis zum 22.08.2025. Die Beklagte lehnte die Urlaubsverlängerung ab. Am 18.08.2025 fuhr der Kläger mit seinem PKW zurück nach Deutschland. Vom 18.08. bis 22.08.2025 meldete sich der Kläger arbeitsunfähig krank.

Die Beklagte verweigerte dem Kläger für den Zeitraum 18.08. bis 22.08.2025 Entgeltfortzahlung in Höhe von rund 700 Euro, da sie nicht davon ausging, dass der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.

Urteil und Begründung

Seine Klageabweisung begründete das Arbeitsgericht wie folgt:

Normalerweise könne das Gericht den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlege. Deren hoher Beweis werde durch „bloßes Bestreiten“ nicht erschüttert, wohl aber dadurch, dass der Arbeitgeber tatsächliche Umstände darlege und im Bestreitensfall beweise, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergäben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukomme.

Aus der Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung folge, dass hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand eintrete, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestanden habe. Es sei dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Krankheit zuließen.

Hierzu sei substantiierter Vortrag dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen hätten, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden hätten und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet worden seien. Soweit sich der Arbeitnehmer für die Behauptung, aufgrund konkreter Einschränkungen arbeitsunfähig gewesen zu sein, auf das Zeugnis der behandelnden Ärzte berufe, sei dieser Beweisantritt nur ausreichend, wenn die Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden würden.

Ausgehend von diesen Grundsätzen erkannte das Arbeitsgericht zunächst unstreitige Umstände, die Zweifel an der Erkrankung des Klägers ergaben und zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führten. Es verwies auf die Übereinstimmung des Zeitraumes des Verlängerungsantrages und der streitgegenständlichen Arbeitsunfähigkeit sowie auf den auffälligen Aspekt des Wiederholungfalles.

Den nunmehr notwendigen Beweis habe der Kläger nicht geführt. Die Zeugenaussage seines Hausarztes sei unergiebig gewesen. Zwar habe sich dieser zur Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekannt, ohne sich allerdings an die konkrete Behandlung des Klägers erinnern zu können. Aus seinen Unterlagen gehe zwar eine Diagnose hervor, nicht aber ein aus Sicht des Gerichts notwendiger konkreter Befund.

Hinweis

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird in der Regel nicht durch häusliche Abwesenheit, leichte sportliche Betätigung oder Besorgungsgänge erschüttert, wohl aber bei krassen Fallgestaltungen wie Ankündigung einer Erkrankung, rückwirkender Datierung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, mit einer Arbeitsunfähigkeit unvereinbaren Freizeitaktivität oder Eigenkündigung des Arbeitnehmers und Einreichung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die exakt den Zeitraum vom Ausspruch der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist umfasst.

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Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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