LAG Köln vom 02.10.2025, Aktenzeichen 8 SLa 60/25
Gemeinschaftskonto, Pfändung, Kündigung – in einem Urteil
Mit Urteil vom 02.10.2025 (8 SLa 60/25) hat das LAG Köln eine praxisrelevante Konstellation aus dem Alltag der Lohnzahlung entschieden: Eine Arbeitnehmerin wollte ihre Vergütung nicht mehr auf das bislang verwendete Gemeinschaftskonto erhalten, sondern auf ein Konto einer außenstehenden dritten Person.
Der Arbeitgeber verweigerte dies und zahlte weiter auf das Gemeinschaftskonto – das zudem Pfändungen unterlag. Parallel stritten die Parteien über eine Probezeitkündigung, die die Arbeitnehmerin wegen fehlender Originalvollmacht zurückwies.
Die Urteilsbesprechung übernimmt unser Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Kai Höppner.
Kai Höppner
Datum
02.10.2025
Aktenzeichen
8 SLa 60/25
Gericht
Landesarbeitsgericht Köln
Einordnung
Ausgangspunkt für die Vergütung ist der arbeitsvertragliche Anspruch aus § 611a Abs. 2 BGB. Ob der Anspruch durch Zahlung erlischt, richtet sich nach § 362 Abs. 1 BGB: Erfüllung tritt ein, wenn die geschuldete Leistung an den empfangszuständigen Gläubiger bewirkt wird.
Für Geldschulden ist die Überweisung als Erfüllung anerkannt, wenn sie zwischen den Parteien vereinbart ist. Im Arbeitsverhältnis ist dies typischerweise über eine Klausel geregelt („Auszahlung per Überweisung auf ein anzugebendes Konto“). Streit entsteht, wenn der Arbeitnehmer die Kontoverbindung ändern will – insbesondere, wenn Gründe wie Pfändungen, Kontosperren oder Drittinteressen im Raum stehen.
Flankierend spielen zwei „Korrektur-Instrumente“ eine Rolle:
- § 242 BGB (Treu und Glauben): Ein Anspruch kann ausnahmsweise wegen fehlender Schutzwürdigkeit ausgeschlossen sein, etwa wenn die Rechtsverfolgung im Ergebnis widersprüchlich wäre (Stichwort dolo-agit-Einwand).
- § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion): Wird ohne Rechtsgrund geleistet, kann eine Rückforderung drohen – das prägt die Interessenlage, wenn gleichzeitig „nochmalige“ Zahlung verlangt wird.
Daneben stand die Arbeitgeberseite vor dem Risiko, durch eine Zahlung auf ein Drittkonto an einer Vollstreckungsvereitelung mitzuwirken. Derartige Konstellationen berühren § 288 Abs. 1 Strafgesetzbuch (Vereitelung der Zwangsvollstreckung).
Im Kündigungsstreit ging es um die Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB: Grundsätzlich kann ein einseitiges Rechtsgeschäft zurückgewiesen werden, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde im Original vorlegt. Die Zurückweisung ist aber ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer von der Bevollmächtigung bereits „in Kenntnis gesetzt“ war (§ 174 Abs. 2 BGB). Maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber einen zumutbaren, tatsächlich funktionierenden Informationsweg geschaffen hat, mit dem der Arbeitnehmer vor Zugang der Kündigung unschwer erkennen kann, wer kündigungsberechtigt ist.
Eine Lohnzahlung verliert ihre Erfüllungswirkung nicht schon deshalb, weil das benannte Konto gepfändet ist – entscheidend bleibt, ob an den empfangszuständigen Gläubiger auf das von ihm angegebene Konto geleistet wurde.
Der Sachverhalt
Die Klägerin war seit dem 22.01.2024 bei einem Personaldienstleistungsunternehmen beschäftigt, mit einer vereinbarten sechsmonatigen Probezeit. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass der Auszahlungsbetrag bis spätestens zum 15. Bankarbeitstag des Folgemonats auf ein vom Mitarbeiter anzugebendes Konto überwiesen wird.
Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses benannte die Klägerin ein Gemeinschaftskonto (mit ihrem Ehemann). Der Arbeitgeber überwies die Vergütung für Januar bis April 2024 auf dieses Konto. Das Konto unterlag Pfändungen, die nach dem festgestellten Sachstand jedenfalls auch die Klägerin betrafen.
Ab Mai 2024 verlangte die Klägerin, die Vergütung künftig nicht mehr auf das Gemeinschaftskonto zu zahlen, sondern auf das Konto einer dritten Person (nicht verwandt, zugleich Geschäftsführerin eines Konkurrenzunternehmens). Der Arbeitgeber lehnte dies ab und überwies den Nettolohn für Mai 2024 (1.011,95 EUR) weiterhin auf das Gemeinschaftskonto.
Kurz darauf kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit Schreiben vom 26.06.2024. Die Klägerin wies die Kündigung mit Schreiben vom 02.07.2024 nach § 174 BGB zurück und berief sich darauf, eine Originalvollmacht habe gefehlt. Im Arbeitsvertrag war unter einer Vertretungsregelung aufgeführt, welche Funktionen im Unternehmen zu rechtserheblichen Erklärungen einschließlich Kündigungen berechtigt sind; zudem hieß es, die Namen seien einem Aushang am „Schwarzen Brett“ in der Niederlassung zu entnehmen.
Die Klägerin klagte u. a. auf erneute Zahlung des Mai-Gehalts, auf Verpflichtung zur künftigen Zahlung auf das Drittkonto und auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Das Arbeitsgericht wies die Klage weit überwiegend ab und stellte lediglich fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 11.07., sondern zum 12.07.2024 endete. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.
Urteil und Begründung
Das Landesarbeitsgericht Köln weist die Berufung zurück. Tragend sind insbesondere folgende Punkte:
1) Erfüllung durch Zahlung auf das benannte Gemeinschaftskonto
Das Gericht bejaht die Erfüllungswirkung: Die Klägerin blieb empfangszuständige Gläubigerin; ihre Verfügungsmacht über die Forderung war nicht entzogen. Da die Überweisung als Zahlungsweg arbeitsvertraglich vereinbart war und das Gemeinschaftskonto ursprünglich von der Klägerin benannt wurde, durfte der Arbeitgeber weiterhin auf dieses Konto leisten. Maßgeblich war, dass es sich nicht um ein „fremdes“ oder vom Arbeitgeber eigenmächtig ausgewähltes Konto handelte, sondern um das vom Arbeitnehmer angegebene und zuvor genutzte Konto.
2) Kein Anspruch auf Zahlung an ein Drittkonto – insbesondere bei Vollstreckungsrisiken
Die Klägerin konnte nach Auffassung des Gerichts nicht verlangen, dass der Arbeitgeber auf ein Konto einer dritten Person überweist. Im Kern argumentiert die Kammer mit Zumutbarkeit und Rücksichtnahmepflichten im Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber müsse nicht an einem Verhalten mitwirken, das strafrechtliche oder schadensersatzrechtliche Risiken auslösen kann. Wenn bereits eine Zwangsvollstreckung läuft und das bisherige Konto gepfändet ist, kann eine Umleitung auf ein Drittkonto als Versuch verstanden werden, den Zugriff von Gläubigern zu vereiteln – jedenfalls könne dies nicht sicher ausgeschlossen werden. Diese Unsicherheit reicht aus, um dem Arbeitgeber eine Mitwirkung nicht aufzuerlegen.
3) Pfändungsschutz ist (primär) Sache des Arbeitnehmers – gesetzliche Schutzmechanismen
Das Gericht stellt klar, dass das Gesetz Instrumente bereithält, um pfändungsfreie Beträge zu sichern. Insbesondere verweist es auf die Möglichkeit, bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos eine Übertragung des Guthabens auf ein Einzelkonto zu verlangen und dieses als Pfändungsschutzkonto führen zu lassen.
Entscheidend: Selbst, wenn die Bank ein Gemeinschaftskonto nicht als P-Konto umstellen kann, existieren gesetzliche Wege, die der Arbeitnehmer nutzen muss; daraus folgt keine Pflicht des Arbeitgebers, „auszuweichen“ und an Dritte zu zahlen.
4) Hilfsbegründung: Treuwidrigkeit / dolo-agit-Einwand bei verlangter „Zweitzahlung“
Selbst wenn man (rein hypothetisch) die Erfüllungswirkung der Zahlung auf das Gemeinschaftskonto verneinen würde, wäre die Geltendmachung eines erneuten Zahlungsanspruchs nach Ansicht der Kammer jedenfalls treuwidrig: Die Klägerin hätte den Betrag bereits als Vermögensvorteil erlangt (Gutschrift auf dem Gemeinschaftskonto bzw. Befreiung von Verbindlichkeiten). Würde der Arbeitgeber nochmals zahlen müssen, stünde ihm spiegelbildlich ein Rückforderungsanspruch zu. Die Rechtsverfolgung wäre damit im Ergebnis ein rechtlich nicht schutzwürdiges „Hin und Her“.
5) Kündigung: Zurückweisung nach § 174 BGB greift nicht, wenn der Arbeitnehmer zumutbar informiert ist
Auch die Kündigung hält. Die Kammer stützt sich auf § 174 Abs. 2 BGB: Es genügt nicht, im Arbeitsvertrag abstrakt zu sagen, „Personen mit Position X dürfen kündigen“. Es reicht aber, wenn ein zumutbarer Informationsweg eröffnet wird, über den der Arbeitnehmer vor Zugang der Kündigung unschwer herausfinden kann, welche konkrete Person legitimiert ist – etwa über einen Aushang am Schwarzen Brett, auf den der Arbeitsvertrag ausdrücklich verweist. Die Behauptung der Klägerin, das Schwarze Brett sei nicht einsehbar und man werde „abgewimmelt“, bewertet das Gericht als widersprüchlich und unsubstantiiert; eine Beweisaufnahme sei deshalb nicht veranlasst.
Fazit von Fachanwalt Kai Höppner
Die Entscheidung ist in zwei Richtungen praxisleitend:
- Lohnzahlung und Kontowechsel: Wer zunächst ein Konto benennt (auch ein Gemeinschaftskonto), muss sich daran festhalten lassen, solange der Arbeitgeber damit vertragsgemäß zahlt und der Arbeitnehmer empfangszuständig bleibt. Ein Anspruch auf Umleitung auf ein beliebiges Drittkonto besteht nicht. Gerade bei laufenden Pfändungen darf der Arbeitgeber seine Mitwirkung verweigern, wenn strafrechtliche Risiken nicht sicher auszuschließen sind. Der Pfändungsschutz ist rechtlich abgesichert – aber er wird nicht dadurch hergestellt, dass der Arbeitgeber „umleitet“, sondern durch die vorgesehenen Vollstreckungsschutzmechanismen auf Arbeitnehmerseite.
- Kündigung und Vollmacht: Die Zurückweisung einer Kündigung wegen fehlender Originalvollmacht ist kein Automatismus. Schafft der Arbeitgeber einen zumutbaren, tatsächlich erreichbaren Informationsweg zur Identifizierung kündigungsberechtigter Personen (z. B. Aushang in der Niederlassung, auf den der Vertrag verweist), ist § 174 Abs. 1 BGB regelmäßig abgeschnitten.
Weiterführende Links
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