Fachartikel
Anspruch auf Arbeitsschutz
Arbeitsschutz in Zeiten von Corona
Die Ausbreitung des neuartigen Corona – Virus erstreckt sich mittlerweile auch auf die Arbeitsgerichte.Ein Arbeitgeber, der auf den Berliner Flughäfen Duty-Free-Shops betreibt, hatte den Beschäftigten untersagt, bei der Arbeit Mundschutz und Handschuhe zu tragen. Das Verbot erstreckte sich ausdrücklich auch auf den Umgang mit Fluggästen aus China. Der Betriebsrat hat auf Unterlassung dieses Verbots geklagt.Bevor das Arbeitsgericht über den Antrag des Betriebsrats entscheiden konnte, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern schriftlich mitgeteilt, dass sie Mundschutz und Handschuhe tragen könnten, falls Sie dies wollten.Im Hinblick darauf hat der Betriebsrat das Verfahren für erledigt erklärt, so dass es nicht zu einer gerichtlichen Entscheidung kam. Im Zweifel hätte der Betriebsrat obsiegt. Denn das Verbot verstieß gegen den von dem Arbeitgeber zu verantwortenden Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, § 3 Abs. 1 ArbSchG.(Aus der Pressemitteilung 12/20 der Präsidentin des LAG Berlin-Brandenburg vom 04.03.2020)
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