Beschluss des BAG vom 13.12.2016, Aktenzeichen 1 ABR 7/15

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Nutzung sozialer Netzwerke

Von Fachanwalt Christian Wieneke-Spohler

Datum
13.12.2016
Aktenzeichen
1 ABR 7/15
Gericht
Bundesarbeitsgericht

Einordnung und rechtlicher Rahmen

Will ein Arbeitgeber sein Unternehmen bei Facebook präsentieren, braucht er hierfür grundsätzlich nicht die Zustimmung des Betriebsrats. Die vorgegebenen Funktionen bei Facebook ermöglichen – jedenfalls zurzeit – keine Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz).

Eine Facebookseite ist damit keine technische Einrichtung, die aufgrund ihrer Auswertungsmöglichkeiten dazu bestimmt ist, das Verhalten und die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen. Es ist nicht erkennbar, dass die von Facebook bereitgestellten Funktionen geeignet sein sollen, das Verhalten und die Leistung einzelner im Konzern beschäftigter Arbeitnehmer im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zu überwachen. Die Funktion „Seitenstatistiken“ mit den Bereichen „Beiträge“, „Besuche“, „‚Gefällt mir‘-Angaben“, „Reichweite“ gestattet keine individualisierbaren Auswertungen.

Beschluss und Begründung

Das Bundesarbeitsgericht hat aber mit Urteil vom 13.12.2016 zu diesem Thema entschieden (1 ABR 7/15), dass es sich bei einer vom Arbeitgeber betriebene Facebookseite, die die Möglichkeit eröffnet, Besucher-Beiträge einzustellen, um eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG handelt, die zur Überwachung der Leistung und des Verhaltens der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer bestimmt ist. Somit hat der Betriebsrat insoweit mitzubestimmen und der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung hierüber abzuschließen.

Gepostete „Besucher-Beiträge“ können je nach Inhalt namentlich oder situationsbedingt einem bestimmten Arbeitnehmer zugeordnet werden. Solche Besucher-Beiträge können in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei dem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer eingreifen. Durch arbeitnehmerbezogene Besucherbeiträge und deren Veröffentlichung auf der Facebookseite des Arbeitgebers werden dessen Arbeitnehmer einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt. Sie müssen jederzeit damit rechnen, dass Beiträge zu ihrer Leistung oder ihrem Verhalten gepostet werden und damit nicht nur dem Arbeitgeber, sondern einer unbestimmten Anzahl von Personen, die diese Seite aufrufen, offenbart werden. Die Facebookseite ist damit auch im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zur Überwachung bestimmt. Für eine Überwachung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist es nicht erforderlich, dass die Daten über das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern von der technischen Einrichtung selbst – „automatisch“ – erhoben werden. Deren manuelle Eingabe ist ausreichend, wenn diese Daten anschließend gespeichert werden und auf sie zugegriffen werden kann.

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