Urteil des LAG Hessen vom 21.09.2018, Aktenzeichen 10 Sa 601/18

Prozessuales Verwertungsverbot nach Kontrolle privater E-Mails

Von Fachanwalt Christian Wieneke-Spohler

Datum
21.09.2018
Aktenzeichen
10 Sa 601/18
Gericht
LAG Hessen

Bei Verstoß gegen Datenschutzrecht kann unter Umständen selbst eine schwerwiegende Beleidigung des Arbeitgebers nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Das entschied das Hessische Landesarbeitsgericht im Streit um eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers. Dabei ging es um die Frage, ob sich der Arbeitgeber zum Beweis für die Kündigungsgründe auf E-Mails des Arbeitnehmers berufen durfte.

Der Sachverhalt

Der konkrete Fall betraf den Produktmanager eines Handelsunternehmens, dessen Geschäftsführer aus Kasachstan stammt. Der Geschäftsführer war von Kunden auf angeblich geschäftsschädigende Mails des Arbeitnehmers hingewiesen worden und hatte darauf hin dessen Mail-Archiv umfassend durchsucht. Er stieß dabei auf Mails mit massiv beleidigendem und sogar geschäftsschädigendem Inhalt (u.a. „Russenarschloch, Idiot, Kolchose Bude“). Im Betrieb waren private Mails zugelassen..

Urteil und Begründung

Das Landesarbeitsgericht war der Auffassung, dass die Äußerungen wegen unzulässiger Schmähkritik zwar „an sich“ als Grund geeignet sei, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Allerdings dürfe der Inhalt nicht im Prozess verwertet werden. Denn mit der zielgerichteten Ermittlung des Inhalts der privaten Mails seien das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und sein Recht auf informelle Selbstbestimmung verletzt worden. Dies führe zwar nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wohl aber zu einem „Sachvortragsverwertungsverbot“. Eines Beweises, bei dem ein Beweisverwertungsverbot zu prüfen gewesen wäre, bedurfte es angesichts des unstreitigen Sachverhalts nicht. Das Gericht hielt schon den unstreitigen Sachvortrag des Arbeitgebers für prozessual unverwertbar. Es stelle eine unverhältnismäßige Kontrollmaßnahme nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG a. F. dar, wenn der Arbeitgeber auf einen vagen Hinweis, der Arbeitnehmer hätte sich geschäftsschädigend über den Arbeitgeber geäußert, den privaten E-Mail Verkehr des Arbeitnehmers in einem Zeitraum von einem Jahr komplett auswerte. Der Verdacht einer Straftat habe nicht bestanden, so dass sich die Kontrolle außer Verhältnis zu ihrem Anlass verhalte. Ohne ein solches Sachverwertungsverbot würde der Grundrechtsschutz der Beschäftigten weitgehend leer laufen.

Fazit von Fachanwalt Christian Wieneke-Spohler

Der Zugriff auf private E-Mails durch den Arbeitgeber stellt immer einen schweren Eingriff in die persönlichen Daten der Beschäftigten da. Ist im Betrieb private E-Mail-Korrespondenz auf dem betrieblichen Rechner erlaubt, verdient diese Kommunikation besonderen Schutz. Nur im Ausnahmefall, wenn es um den dringenden Verdacht schwerer Straftaten geht, ist die Offenlegung und Verwertung der privaten Mails erlaubt.

Der Rechtsstreit ist derzeit vor dem Bundesarbeitsgericht (2 AZR 564/18) anhängig. Die Revision war zugelassen worden, da die Frage des Bestehens prozessualer Verwertungsverbote höchstrichterlich bisher nicht abschließend geklärt ist.

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