Urteil des LAG Düsseldorf vom 20.10.2016, Aktenzeichen 13 Sa 356/16

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) & kündigungsrechtliche Folgen

Von Fachanwalt Christian Wieneke-Spohler

Datum
20.10.2016
Aktenzeichen
13 Sa 356/16
Gericht
LAG Düsseldorf

Der Sachverhalt

Die Klägerin, eine Flugbegleiterin, litt in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.08.2015 an 452 Kalendertagen arbeitsunfähig an einer Krankheit und hatte an 393 Tagen Entgeltfortzahlung erhalten. Dem Arbeitgeber waren ca. 52.000,00 € Entgeltfortzahlungskosten entstanden. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Klägerin stammten von acht verschiedenen Ärzten.

Einordnung und rechtlicher Rahmen

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) beschäftigte sich in seinem Urteil vom 20.10.2016 (13 Sa 356/16) mit der in der Praxis häufig gestellten Frage, welche kündigungsrechtlichen Folgen es hat, wenn der Arbeitgeber es unterlässt, vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchzuführen. Konkret hatte der Arbeitnehmer ein solches bEM etwa anderthalb Jahre zuvor abgelehnt hatte, danach waren jedoch erneut die Voraussetzungen für die Durchführung eines bEM eingetreten. Dennoch hatte der Arbeitgeber gekündigt.

Urteil und Begründung

Das LAG Düsseldorf ging davon aus, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines bEM nach § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX vorlägen. Das Erfordernis eines betrieblichen Eingliederungsmanagements bestehe hiernach für alle Arbeitnehmer, nicht nur für behinderte Menschen. Die Klägerin soll im letzten Jahr vor Ausspruch der Kündigung – 2015 – länger als sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen sein. Die Durchführung eines bEM sei nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil das Unternehmen der Klägerin im Oktober 2013 und März 2014 ein solches erfolglos angeboten hätte. Ein bEM sei wiederholt durchzuführen oder jedenfalls anzubieten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erneut erfüllt würden.

Das bEM als Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

Im Hinblick darauf führt das LAG Düsseldorf aus, dass die Durchführung des bEM zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung sei, es werde aber der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz konkretisiert. Das bedeutet: Mit Hilfe des bEM können mildere Mittel gegenüber einer Kündigung erkannt und entwickelt werden, z.B. die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen auf einem anderen, ggf. „frei zu machenden“ Arbeitsplatz. Ist denkbar, dass ein bEM ein positives Ergebnis erbracht hätte, darf sich der Arbeitgeber nicht auf den pauschalen Vortrag beschränken, er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den erkrankten Arbeitnehmer. Er muss vielmehr von sich aus denkbare oder vom Arbeitnehmer genannte Alternativen würdigen und darlegen, aus welchen Gründen weder eine Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes entsprechend der Erkrankung des Arbeitnehmers noch die Beschäftigung auf einem anderen (leidensgerechten) Arbeitsplatz in Betracht kamen. Ausgehend von diesen Grundsätzen erwies sich die Kündigung aus Sicht des LAG Düsseldorf als unverhältnismäßig und damit unwirksam.

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