Ein Geschäftsführer wird im Februar 2023 abberufen, die Kündigung seines Anstellungsvertrags folgt erst im Juni. Die Gesellschaft hielt das Kündigungsschutzgesetz für nicht anwendbar, weil er ihr Organ gewesen war. Das Bundesarbeitsgericht sah das anders: Maßgeblich ist, ob die Organstellung beim Zugang der Kündigung noch besteht.
Die Urteilsbesprechung übernimmt unser Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Wieneke-Spohler.
Mit seinem Urteil vom 18.06.2026 hat das BAG eine wichtige Klarstellung vorgenommen. Fortan gilt: Wer als Arbeitgeber erst abberuft und später kündigt, verliert das Privileg des vereinfachten Kündigungsschutzes.
Der Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten unter Anrechnung jahrelanger Betriebszugehörigkeit bei Konzernbetrieben aufgrund eines mit „Anstellungsvertrag“ überschriebenen, im Einleitungssatz als „Arbeitsvertrag“ bezeichneten Vertrages zum 01.04.2021 als Geschäftsführer eingestellt worden. Weiter war vereinbart, dass der Kläger verpflichtet sei, andere zumutbare und gleichwertige Arbeiten zu übernehmen und die Beklagte zur Übertragung anderer Tätigkeiten berechtigt sei. Zur Geschäftsführertätigkeit enthielt der Vertrag die Regelung: „Im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter wird diese auf Wunsch der Konzernleitung als Geschäftsführer bei der der Gesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft tätig. Einen Anspruch auf die Übertragung einer Geschäftsführerstelle wird durch diesen Vertrag nicht begründet“. Zum 21.05.2021 war der Kläger zum Geschäftsführer bestellt worden. Am 08.11.2022 teilte die Beklagte ihm mit, dass sie ihn als Geschäftsführer abberufen werde. Ab Ende des Jahres 2022 übte der Kläger keine Geschäftsführertätigkeiten mehr aus. Mit Beschluss vom 01.02.2023 widerrief die Gesellschafterversammlung die Bestellung des Klägers als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung. Mit Schreiben vom 28.06.2023 kündigte die Beklagte den Anstellungsvertrag zum 31.12.2023.
Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und machte u.a. geltend, die Kündigung bedürfe einer sozialen Rechtfertigung, die nicht vorliege. Zwischen ihm und der Beklagten bestehe nach dem Wortlaut der vertraglichen Regelungen und der tatsächlichen Durchführung ein Arbeitsverhältnis. Er könne sich auf den Kündigungsschutz nach § 1 KSchG berufen, da er zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits seit mehr als fünf Monaten nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten gewesen sei und deshalb § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG keine Anwendung finde.
Wer bei Zugang der Kündigung nicht mehr Geschäftsführer ist, kann sich auf das Kündigungsschutzgesetz berufen, wenn seinem Vertrag ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt.
Rechtlicher Rahmen
Bei der Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers durch die Gesellschaft besteht gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kein Kündigungsschutz nach dem KSchG. Die Beendigung der Organstellung des Geschäftsführers erfolgt durch seine jederzeit mögliche Abberufung oder Amtsniederlegung. Dabei ist die Organstellung von dem zu Grunde liegenden Anstellungsverhältnis zu unterscheiden. Die Beendigung der Organstellung bedeutet nicht zwangsläufig die Kündigung des zu Grunde liegenden Anstellungsverhältnisses.
Die frühere Rechtsprechung des BAG stellte rein formal auf die Stellung als Organmitglied ab. So brachte das BAG mit seinem Urteil vom 21.09.2017 (2 AZR 865/16) zum Ausdruck, dass § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG unabhängig davon gelte, ob der Geschäftsführer im Zeitpunkt der Kündigung sein Amt noch innehabe oder es bereits durch vorzeitige Amtsniederlegung oder Widerruf der Bestellung beendet sei. Selbst wenn das zu Grunde liegende Anstellungsverhältnis materiell-rechtlich als echtes Arbeitsverhältnis (und nicht als reines Dienstverhältnis) zu verstehen sei, gelte der Ausschluss des Kündigungsschutzes. Damit war der Geschäftsführer gehindert, durch vorzeitige Amtsniederlegung Kündigungsschutz zu erlangen.
Urteil und Begründung
Das BAG gab dem Kläger Recht. Es stellte klar:
Der Ausschluss des Kündigungsschutzes hänge strikt an der formellen Organstellung im Moment des Kündigungszugangs, nicht an der Art des Vertrages. Liege dem Anstellungsverhältnis ein materieller Arbeitsvertrag (und kein freier Dienstvertrag) zu Grunde, greife das KSchG wieder voll, sobald die Organstellung vor dem Kündigungszugang beendet wurde. In diesem Fall müsse der Arbeitgeber die Kündigung sozial rechtfertigen. Abgesehen davon, dass das Arbeitsgericht in seinem teilweise klagabweisenden Urteil ein Arbeitsverhältnis rechtskräftig festgestellt habe, hätten die Parteien das Rechtsverhältnis im Vertrag vom 31.03.2021 mehrfach als „Arbeitsverhältnis“, den Vertrag als „Arbeitsvertrag“ und den Kläger als „Arbeitnehmer“ bezeichnet, weshalb regelmäßig von einem Arbeitsverhältnis auszugehen sei. Das Argument des Arbeitgebers, ein abberufener Geschäftsführer gehöre gedanklich weiterhin zum Arbeitgeberlager und sei nicht schutzbedürftig, ließ das BAG nicht gelten. Lege ein Geschäftsführer sein Amt nieder, um bei einer (drohenden) Kündigung vom allgemeinen Kündigungsschutz erfasst werden zu können, könne ihm die Berufung hierauf im Einzelfall nach § 242 BGB versagt werden. Im Übrigen stehe es der Gesellschaft grundsätzlich frei, mit dem Geschäftsführer einen freien Dienstvertrag gemäß § 611 BGB statt eines Arbeitsvertrages im Sinne von § 611 a BGB zu schließen.
Ein abberufener Geschäftsführer gehört nicht automatisch weiter zum Arbeitgeberlager.
Fazit von Fachanwalt Christian Wieneke-Spohler
Dem Urteil von 2026 liegt die Fallvariante „Abberufung vor Kündigung“ zu Grunde. In diesem Fall kann sich die Gesellschaft hinsichtlich der Kündigung nicht mehr auf die frühere Organschaft als GmbH-Geschäftsführer berufen.
Für Unternehmen bedeutet die Entscheidung, dass bei der Trennung von einem Geschäftsführer neben der ordnungsgemäßen gesellschaftsrechtlichen Abberufung auf das zugrundeliegende Vertragsverhältnis sowie die zeitliche Abfolge der einzelnen Maßnahmen zu achten ist.
Abberufene Geschäftsführer haben neben dem zeitlichen Aspekt den früheren Vertrag hinsichtlich seiner Eigenschaft als Arbeitsverhältnis und seines Fortbestandes bzw. der Ablösung durch spätere Vereinbarungen zu prüfen.
