Urteil des BAG vom 01.06.2017, Aktenzeichen 6 AZR 495/16

Anspruch auf Freizeitausgleich eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeitervertreters

Von Fachanwalt Christian Wieneke-Spohler

Datum
01.06.2017
Aktenzeichen
6 AZR 495/16
Gericht
Bundesarbeitsgericht

Mit Urteil vom 01.06.2017 hat das BAG über den Anspruch eines teilzeitbeschäftigen Mitglieds einer Mitarbeitervertretung (MAV) auf Freizeitausgleich entschieden.

Der Sachverhalt

Das Mitglied der MAV hatte Freizeitausgleich für Lehrgangszeiten verlangt, die über den Umfang seiner regelmäßigen Arbeitszeit hinaus gingen.

Urteil und Begründung

Das BAG hat den Anspruch abgelehnt. Darin liege zwar eine Benachteiligung des teilzeitbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung gegenüber einem vollzeitbeschäftigten Mitglied. Diese Benachteiligung sei aber durch sachliche Gründe im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG gerechtfertigt. Sie seien die Konsequenz der Ausgestaltung des Amtes als unentgeltliches Ehrenamt und zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich.

 

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