Mit Urteil vom 01.06.2017 hat das BAG über den Anspruch eines teilzeitbeschäftigen Mitglieds einer Mitarbeitervertretung (MAV) auf Freizeitausgleich entschieden.
Der Sachverhalt
Das Mitglied der MAV hatte Freizeitausgleich für Lehrgangszeiten verlangt, die über den Umfang seiner regelmäßigen Arbeitszeit hinaus gingen.
Urteil und Begründung
Das BAG hat den Anspruch abgelehnt. Darin liege zwar eine Benachteiligung des teilzeitbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung gegenüber einem vollzeitbeschäftigten Mitglied. Diese Benachteiligung sei aber durch sachliche Gründe im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG gerechtfertigt. Sie seien die Konsequenz der Ausgestaltung des Amtes als unentgeltliches Ehrenamt und zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich.
