Was verbirgt sich hinter der Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung? Hier erklären Ihnen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht alles, was für Sie wichtig ist.
Martens & Wieneke-Spohler Rechtsanwälte
Gemäß § 1 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes (KschG) ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, also unwirksam, wenn ein Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Notwendigkeiten entlassen wurde, der Arbeitgeber jedoch bei der Auswahl des Arbeitnehmers Aspekte wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung nicht oder unzureichend berücksichtigt hat.
Die Gewichtung der genannten Sozialdaten ist nicht eindeutig vorgegeben. Der Arbeitgeber hat einen gewissen Spielraum, doch gibt es Grenzen, die durch die Rechtsprechung bestimmt werden. Es kann vorkommen, dass in bestimmten Fällen zusätzliche, relevante Faktoren in die Sozialauswahl aufgenommen werden können.
Die Dauer der Betriebszugehörigkeit (für die Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung) bezieht sich auf die fortlaufende Beschäftigungsdauer beim aktuellen Arbeitgeber. Hierbei sind bestimmte Feinheiten zu berücksichtigen.
Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Anstellungszeiträume beim gleichen Arbeitgeber hat, wird eine frühere Beschäftigungszeit in der Regel nur dann zur aktuellen Betriebszugehörigkeit hinzugerechnet, wenn die Unterbrechung nicht mehr als sechs Wochen dauerte. Jedoch gibt es Ausnahmen zu dieser Regel.
Auch zählen Beschäftigungszeiten in einem Betrieb, der im Rahmen eines Betriebsübergangs erworben wurde, zur Dauer der Betriebszugehörigkeit hinzu.
Das Lebensalter des Arbeitnehmers ist ein weiteres Kriterium der Sozialauswahl. Generell gilt, dass ältere Arbeitnehmer oft als sozial schutzbedürftiger eingestuft werden, insbesondere da es für sie in der Regel schwieriger ist, eine neue Stelle zu finden.
Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass ältere Arbeitnehmer in jedem Fall bei einer betriebsbedingten Kündigung bevorzugt behandelt werden. Die individuelle Situation jedes Arbeitnehmers wird berücksichtigt und die endgültige Entscheidung wird auf Grundlage aller relevanten Kriterien getroffen.
Die Berücksichtigung einer Schwerbehinderung in der Sozialauswahl erfordert besondere Aufmerksamkeit. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, eine Schwerbehinderung dem Arbeitgeber gegenüber von sich aus zu offenbaren. Dennoch haben Arbeitnehmer, die als schwerbehindert anerkannt sind, nach sechs Monaten Beschäftigung einen besonderen Kündigungsschutz.
Eine Kündigung von schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Arbeitnehmern ist nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes möglich. Eine Kündigung ohne diese Zustimmung ist unwirksam.
Beachten Sie, dass die Pflicht zur Sozialauswahl nur für Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern besteht. Kleinere Betriebe sind nicht dazu verpflichtet. Das gilt auch für Arbeitgeber, die mehrere solcher Kleinbetriebe besitzen.
Außerdem ist die Sozialauswahl nur dann notwendig, wenn mehrere Arbeitnehmer für eine betriebsbedingte Kündigung infrage kommen und der Arbeitgeber eine Auswahl treffen muss.
Der Arbeitgeber kann bestimmte Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl ausschließen, wenn deren Weiterbeschäftigung aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. In einem Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber jedoch den Nachweis für diese Umstände erbringen.
Die Kriterien für die Sozialauswahl sind im § 1 Abs. 3 KSchG verankert und beinhalten das Lebensalter des Arbeitnehmers, die Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und eventuell vorhandene Schwerbehinderungen.
Eine Kündigung könnte aufgrund einer mangelhaften Sozialauswahl unwirksam sein, sofern der Arbeitgeber die relevanten sozialen Aspekte nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt hat.
Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und der laufenden Aktualisierungen durch unsere Fachanwälte wieder. Sie ersetzen aber keine individuelle anwaltliche Rechtsberatung im Einzelfall. Jeder Sachverhalt ist anders.
5,0 ★★★★★ von 5 Sternen (111 Bewertungen bei Google (öffnet in neuem Tab))
★★★★★Bewertung: 5 von 5 Sternen
Ich kann Frau Lerdon wirklich von Herzen weiterempfehlen. Während des gesamten Prozesses habe ich mich jederzeit sehr gut beraten, ernst genommen und unterstützt gefühlt. Sie war immer professionell, engagiert und gleichzeitig menschlich und verständnisvoll. Die Kommunikation lief zuverlässig und unkompliziert, und ich hatte immer das Gefühl, in guten Händen zu sein. … Dank ihrer Unterstützung konnte mein Anliegen erfolgreich abgeschlossen werden. Auch die gesamte Kanzlei war wirklich super organisiert. Wenn ich angerufen habe, wurde ich immer freundlich empfangen und habe mich jederzeit gut aufgehoben gefühlt. Das gesamte Team war hilfsbereit, freundlich und zuverlässig, was den gesamten Ablauf sehr angenehm gemacht hat. Vielen Dank noch einmal an Frau Lerdon und das gesamte Team für die tolle Begleitung und die hervorragende Arbeit!
★★★★★Bewertung: 5 von 5 Sternen
Hervorragende Kanzlei! Wer einen kompetenten und durchsetzungsstarken Anwalt im Arbeitsrecht sucht, ist hier genau richtig. Herr Wieneke-Spohler hat mich sicher in meiner Angelegenheit beraten und begleitet und am Ende ein Top-Ergebnis rausgeholt. Ich habe mich jederzeit bestens aufgehoben gefühlt. 5 Sterne!
★★★★★Bewertung: 5 von 5 Sternen
Herzlichen Dank an die Kanzlei Martens & Wieneke-Spohler. Ich würde vertreten durch den Rechtsanwalt Hr. Höppner. Ich war außerordentlich zufrieden mit der Rechtsvertretung. Hr. Höppner hat mich fachlich wie auch menschlich bestens beraten, sowie unterstützt. Er war jederzeit erreichbar und hat komplexe Sachverhalte für mich verständlich erklärt. … Seine Recherchen waren sehr umfangreich und zu meiner vollsten Zufriedenheit. Ich fühlte mich bestens vertreten und kann Hr. Höppner nur wärmstens weiterempfehlen. Ich bin Hr. Höppner persönlich sehr, sehr dankbar.
Unsere Fachanwälte stehen Ihnen mit langjähriger Erfahrung im Arbeitsrecht gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!
Schreiben Sie uns eine E-Mail via Kontaktformular oder rufen Sie uns während unserer Geschäftszeiten an.
Mo.-Do.: 09:00 – 18:00
Freitags: 09.00 – 16:00