Urteil des LAG Düsseldorf vom 21.05.2024, Aktenzeichen 3 SLa 224/24

Ordentliche Kündigung wegen falscher Arbeitsschutzhose

Von Fachanwalt Kai Höppner

Datum
21.05.2024
Aktenzeichen
3 SLa 224/24
Gericht
LAG Düsseldorf

Der Rubrik „Kuriose Kündigungsfälle“ lässt sich ein vom LAG Düsseldorf kürzlich entschiedener Fall zuordnen. Es ging um das Erscheinungsbild eines 43-jährigen Handwerksmeister in einem Industriebetrieb.

Die Besprechung des Falls übernimmt unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Kai Höppner.

Der Sachverhalt

In diesem Fall ging es um das äußere Erscheinungsbild des Klägers, eines 43-jährigen Handwerksmeister in einem Industriebetrieb. Die Kleiderordnung des Arbeitgebers sah für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung vor. Dazu gehörten rote Arbeitshosen. Grund für diese Regelung waren die Wahrung der Corporate Identity, die Schutzfunktion als Signalfarbe sowie die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes in Abgrenzung zu externen Beschäftigten.

Bis zum Erlass der Kleiderordnung hatte der in der Produktion tätige Kläger jahrelang die rote Arbeitsschutzhose getragen. Neuerdings widersetzte er sich der Anordnung und erschien wiederholt in schwarzer bzw. grauer privater Hose. Nach mehreren Abmahnungen und der Aufforderung, die rote Schutzhose zu tragen, beendete die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit einer ordentlichen, fristgerechten Kündigung.

Arbeitnehmer haben Persönlichkeitsrechte und können nur unter bestimmten Ausnahmen gezwungen werden, das äußere Erscheinungsbild an die Vorgaben des Arbeitgebers anzupassen.

Einordnung und rechtlicher Rahmen

Grundsätzlich widerspricht es dem Persönlichkeitsrecht des einzelnen Arbeitnehmers, wenn er gezwungen wird, hinsichtlich seines äußeren Erscheinungsbildes den Weisungen des Arbeitgebers oder einer entsprechenden Betriebsordnung zu folgen. Aus bestimmten Gründen gelten aber Ausnahmen.

Die Frage der Dienstkleidung unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers in den Grenzen des § 106 Gewerbeordnung. Die Regelungen müssen geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheitsrechte (Art. 2, 3, 4 Grundgesetz) angemessen sein, um den mit der Dienstkleidung verfolgten Zweck zu erreichen.

Urteil und Begründung

Das LAG, wie auch die Vorinstanz, gab dem Arbeitgeber Recht. Das ästhetische Empfinden des Klägers habe im Rahmen der Interessenabwägung hinter die berechtigten Belange des Arbeitgebers – Arbeitssicherheit im Produktionsbereich mit Gabelstaplerverkehr, Wahrung der Corporate Identity in den Werkshallen – zurückzutreten. Im Übrigen falle ins Gewicht, dass der Kläger die rote Schutzhose jahrelang getragen habe.

Fazit von Fachanwalt Kai Höppner

Der Kläger war mit der ordentlichen Kündigung „noch gut bedient“. Denn die Kündigung hätte wegen Arbeitsverweigerung auch außerordentlich erfolgen können, so der Richter in der Berufungsverhandlung.

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