Aufhebungsvertrag anfechten

Aufhebungsvertrag anfechten oder widerrufen: Was ist möglich?

Einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag können Sie nicht einfach widerrufen. Ganz ausgeschlossen ist ein Ausweg aber nicht: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie den Vertrag anfechten, oder er ist von vornherein unwirksam. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht erklären Ihnen, welche Wege es gibt, welche Fristen gelten und was Sie jetzt tun sollten.

Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt
Christian Wieneke-Spohler
Portraitfoto von Kai Höppner, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg
Fachanwalt
Kai Höppner
Portraitfoto der Hamburger Fachanwältin für Arbeitsrecht Merle Lerdon
Fachanwältin
Merle Lerdon

Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

  • Kein gesetzliches Widerrufsrecht: Arbeitnehmer können einen Aufhebungsvertrag nicht widerrufen, auch wenn er in der eigenen Wohnung geschlossen wurde (BAG, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18). Eine 14-tägige Widerrufsfrist gibt es nicht.
  • Anfechtung: Wurden Sie arglistig getäuscht, widerrechtlich bedroht oder haben Sie sich über den Inhalt Ihrer Erklärung geirrt, können Sie Ihre Unterschrift anfechten (§§ 119, 123 BGB). Bei einem Irrtum muss die Anfechtung unverzüglich erklärt werden, bei Täuschung oder Drohung innerhalb eines Jahres (§§ 121, 124 BGB).
  • Gebot fairen Verhandelns: Hat Ihr Arbeitgeber Sie in eine psychische Drucksituation gebracht, die eine freie Entscheidung erheblich erschwert, müssen Sie so gestellt werden, als hätten Sie nicht unterschrieben; Ihr Arbeitsverhältnis besteht dann fort.
  • Noch nicht unterschrieben: Dann können Sie das Angebot ablehnen oder nachverhandeln; eine gesetzliche Bedenkzeit gibt es nicht.
  • Rasch handeln: Halten Sie den Gesprächsablauf fest, bestätigen Sie den Vertrag nicht (§ 144 BGB) und wahren Sie die Anfechtungsfristen.

Martens & Wieneke-Spohler Rechtsanwälte

Schnell erreichbar

Keine versteckten Kosten

Ausgezeichnete Beratung

Kann man einen Aufhebungsvertrag widerrufen?

Nein. Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Aufhebungsverträge gibt es nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat das für einen Fall entschieden, in dem eine Reinigungskraft den Aufhebungsvertrag in ihrer eigenen Wohnung unterschrieben hatte (BAG, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18).

Hintergrund ist das Widerrufsrecht für Verbraucher. Nach §§ 312 und 312g BGB können Verbraucher Verträge widerrufen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. Die Widerrufsfrist beträgt dann 14 Tage (§ 355 BGB). Auch Arbeitnehmer sind Verbraucher. Das Bundesarbeitsgericht stellte aber fest, dass der Gesetzgeber arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in diese Regeln einbeziehen wollte. Wer nach einer Frist für den Widerruf sucht, findet deshalb keine: Es gibt weder eine Widerrufsfrist noch eine Bedenkzeit, die das Gesetz Ihnen nach der Unterschrift einräumt.

Gilt etwas anderes, wenn der Vertrag ein Widerrufsrecht enthält?

Ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht haben Sie nur, wenn es Ihnen eingeräumt wurde, etwa im Aufhebungsvertrag selbst. Verpflichtet ist Ihr Arbeitgeber dazu nicht. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Entscheidungsfreiheit nicht schon deshalb verletzt ist, weil der Arbeitgeber weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt hat (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.03.2019, 7 Sa 421/18). Lesen Sie Ihren Vertrag deshalb genau. Steht dort ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht, gelten die Bedingungen und Fristen, die dort vereinbart sind.

Wie können Sie einen Aufhebungsvertrag rückgängig machen?

Ist der Aufhebungsvertrag wirksam unterschrieben, bleibt er grundsätzlich bestehen. Rückgängig machen lässt er sich nur auf einem der folgenden Wege.

WegVoraussetzungFristFolge
Anfechtung wegen IrrtumsSie haben sich über den Inhalt Ihrer Erklärung geirrt oder wollten eine solche Erklärung gar nicht abgeben (§ 119 BGB)unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums (§ 121 BGB)Vertrag von Anfang an nichtig (§ 142 BGB); Sie müssen gegebenenfalls den Vertrauensschaden Ihres Arbeitgebers ersetzen (§ 122 BGB)
Anfechtung wegen Täuschung oder Drohungarglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB)ein Jahr ab Entdecken der Täuschung oder Ende der Zwangslage (§ 124 BGB)Vertrag von Anfang an nichtig (§ 142 BGB)
Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelnspsychische Drucksituation, die eine freie und überlegte Entscheidung erheblich erschwertDie Anfechtungsfristen (§§ 121, 124 BGB) gelten nicht. Ob andere Fristen greifen, lassen Sie rasch prüfenSie sind so zu stellen, als hätten Sie nicht unterschrieben
Unwirksamkeit von vornhereinzum Beispiel fehlende Schriftform, Geschäftsunfähigkeit, Sittenwidrigkeitkeine Anfechtung nötig, daher keine Anfechtungsfrist; lassen Sie trotzdem rasch prüfenVertrag unwirksam

Wann können Sie einen Aufhebungsvertrag anfechten?

Mit einer Anfechtung erklären Sie, dass Ihre Unterschrift nicht gelten soll. Das ist nur aus einem der gesetzlich geregelten Gründe möglich. Reue allein oder die Erkenntnis, dass ein anderes Ergebnis besser gewesen wäre, reicht nicht aus.

Anfechtung wegen Irrtums

Nach § 119 BGB können Sie anfechten, wenn Sie sich über den Inhalt Ihrer Erklärung geirrt haben oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollten. Voraussetzung ist, dass Sie die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung nicht abgegeben hätten. Die Anfechtung muss dann ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, also unverzüglich, nachdem Sie den Irrtum erkannt haben (§ 121 BGB). Beachten Sie die Kehrseite: Fechten Sie wegen Irrtums an, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber den Schaden ersetzen, den er erleidet, weil er auf die Gültigkeit Ihrer Erklärung vertraut hat. Das gilt höchstens bis zur Höhe seines Interesses an der Gültigkeit des Vertrags und nicht, wenn er den Irrtum kannte oder hätte kennen müssen (§ 122 BGB).

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Hat Ihr Arbeitgeber Sie durch eine arglistige Täuschung zur Unterschrift bewegt, können Sie anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB). Für die Anfechtung haben Sie ein Jahr Zeit. Die Frist beginnt, sobald Sie die Täuschung entdecken (§ 124 BGB). Die Beweislast liegt aber beim Arbeitnehmer.

Anfechtung wegen Drohung, etwa mit einer fristlosen Kündigung

Auch wer widerrechtlich durch Drohung zur Unterschrift gebracht wurde, kann anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB). Gemeint sein kann zum Beispiel die Drohung mit einer fristlosen Kündigung oder einer Strafanzeige. Entscheidend ist das Wort „widerrechtlich“: Eine solche Drohung ist nicht automatisch unzulässig.

Das Bundesarbeitsgericht hat das in einem Fall verneint, in dem einer Mitarbeiterin vorgeworfen wurde, Einkaufspreise in der EDV verändert zu haben. Selbst wenn ihr mit fristloser Kündigung und Strafanzeige gedroht worden sei, fehle es an der Widerrechtlichkeit: Ein verständiger Arbeitgeber durfte beides ernsthaft in Erwägung ziehen (BAG, Urteil vom 24.02.2022, 6 AZR 333/21). Umgekehrt heißt das: Hätte ein verständiger Arbeitgeber eine fristlose Kündigung nicht ernsthaft in Betracht ziehen dürfen, kann die Drohung damit widerrechtlich sein. Eine fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus (§ 626 BGB).

Für die Anfechtung wegen Drohung haben Sie ein Jahr Zeit. Die Frist beginnt, wenn die Zwangslage aufhört (§ 124 BGB). Die Beweislast liegt aber beim Arbeitnehmer.

Welche Fristen gelten für die Anfechtung?

Die Fristen hängen vom Anfechtungsgrund ab:

  • Irrtum: unverzüglich, nachdem Sie vom Anfechtungsgrund erfahren haben (§ 121 Abs. 1 BGB).
  • Täuschung: innerhalb eines Jahres, nachdem Sie die Täuschung entdeckt haben (§ 124 Abs. 1 und 2 BGB).
  • Drohung: innerhalb eines Jahres, nachdem die Zwangslage aufgehört hat (§ 124 Abs. 1 und 2 BGB).
  • Höchstgrenze: In allen Fällen ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn seit Abgabe Ihrer Erklärung, in der Regel also seit der Unterschrift, zehn Jahre vergangen sind (§§ 121 Abs. 2, 124 Abs. 3 BGB).

Die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG bezieht sich nach ihrem Wortlaut auf Kündigungen. Warten Sie trotzdem nicht ab. Wer einen Vertrag nach der Unterschrift bestätigt, verliert das Recht zur Anfechtung (§ 144 BGB).

Wie fechten Sie einen Aufhebungsvertrag an?

Die Anfechtung erfolgt durch eine Erklärung gegenüber Ihrem Arbeitgeber (§ 143 BGB). Damit Sie später nachweisen können, dass und wann Ihr Arbeitgeber sie erhalten hat, sollten Sie die Erklärung schriftlich abgeben und den Zugang belegen können. Erkennt Ihr Arbeitgeber die Anfechtung nicht an, entscheidet das Arbeitsgericht, ob Ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Die Anfechtungserklärung können Sie selbst abgeben. Auch vor dem Arbeitsgericht können Sie den Rechtsstreit selbst führen (§ 11 Abs. 1 ArbGG). Weil Fristen laufen und die Voraussetzungen vom Einzelfall abhängen, sollten Sie Ihren Fall aber prüfen lassen, bevor Sie die Erklärung abgeben.

Was bedeutet das Gebot fairen Verhandelns?

Das Gebot fairen Verhandelns ist nach dem Bundesarbeitsgericht eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Sie wird verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung erheblich erschwert (BAG, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18). Rechtsgrundlage ist § 311 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB (BAG, Urteil vom 24.02.2022, 6 AZR 333/21).

Ob ein Verstoß vorliegt, entscheiden die Gerichte anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im Einzelfall (BAG, Urteil vom 24.02.2022, 6 AZR 333/21). Als möglichen Verstoß nennt das Bundesarbeitsgericht zum Beispiel, dass der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Schwäche bewusst ausnutzt (BAG, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18).

Die Beweislast liegt aber beim Arbeitnehmer.

Was folgt aus einem Verstoß?

Hat Ihr Arbeitgeber unfair verhandelt, muss er Schadensersatz leisten. Er muss den Zustand herstellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde (§ 249 Abs. 1 BGB). Sie sind dann so zu stellen, als hätten Sie den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen. Das führt nach dem Bundesarbeitsgericht zum Fortbestand Ihres Arbeitsverhältnisses.

Wann reicht Druck allein nicht aus?

Nicht jede unangenehme Gesprächssituation ist unfair im Sinne der Rechtsprechung. Im Fall von 2022 unterschrieb die Arbeitnehmerin nach einer etwa zehnminütigen Pause, in der alle drei Anwesenden schweigend am Tisch saßen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Arbeitgeberin nicht unfair verhandelt hatte. Es entschied außerdem: Verlangt der Arbeitgeber, dass Sie sein Angebot sofort annehmen, ist das für sich genommen keine Pflichtverletzung, auch wenn Ihnen dadurch weder Bedenkzeit bleibt noch Sie Rechtsrat einholen können (BAG, Urteil vom 24.02.2022, 6 AZR 333/21).

Wann ist ein Aufhebungsvertrag von vornherein unwirksam?

In einigen Fällen ist der Aufhebungsvertrag unwirksam, ohne dass Sie ihn anfechten müssen:

  • Fehlende Schriftform: Ein Aufhebungsvertrag braucht zu seiner Wirksamkeit die Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Eine Einigung nur per E-Mail, per Messenger oder mündlich beendet das Arbeitsverhältnis nicht.
  • Geschäftsunfähigkeit: Nichtig ist eine Erklärung, die im Zustand der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit oder einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird (§§ 104, 105 BGB).
  • Sittenwidrigkeit: Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig (§ 138 BGB).

Ein Beispiel ist ein Fall, den das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden hat: Eine Sachbearbeiterin war ab dem Tag nach der Unterschrift wegen einer schweren depressiven Episode krankgeschrieben. Das Gericht sah weder Geschäftsunfähigkeit noch Sittenwidrigkeit. Sie hatte am Tag der Unterschrift ihren Dienst ordnungsgemäß aufgenommen, und das Attest betraf nur die Zeit danach. Der Vertrag enthielt zudem Zugeständnisse des Arbeitgebers, der auf eine außerordentliche Kündigung und auf Schadensersatz verzichtet hatte (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.03.2019, 7 Sa 421/18). Mehr dazu in unserer Besprechung BAG-Urteil zum Aufhebungsvertrag.

Was passiert, wenn die Anfechtung Erfolg hat?

Ist die Anfechtung wirksam, ist der Aufhebungsvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB). Er hat Ihr Arbeitsverhältnis dann nicht beendet. Verstößt der Arbeitgeber gegen das Gebot fairen Verhandelns, führt der Schadensersatz zum selben Ergebnis: Ihr Arbeitsverhältnis besteht fort.

Denken Sie in der Zwischenzeit an das Arbeitslosengeld. Wer weiß, dass sein Arbeitsverhältnis endet, muss sich spätestens drei Monate vorher arbeitsuchend melden. Liegen weniger als drei Monate zwischen Kenntnis und Ende, gilt eine Frist von drei Tagen. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn Sie den Fortbestand Ihres Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend machen (§ 38 Abs. 1 SGB III). Mehr zu den Folgen eines Aufhebungsvertrags für das Arbeitslosengeld lesen Sie in unserem Ratgeber Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld.

Aufhebungsvertrag unterschrieben und Zweifel? Wir prüfen, ob eine Anfechtung oder ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns in Betracht kommt, und achten auf Ihre Fristen. Die Kosten für eine arbeitsrechtliche Erstberatung liegen in der Regel bei 190 € netto (gemäß § 34 RVG).

Was gilt, wenn Sie noch nicht unterschrieben haben?

Dann müssen Sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben: Sie können ablehnen oder nachverhandeln, und eine gesetzliche Bedenkzeit gibt es nicht. Wie Sie ablehnen und was gilt, wenn Ihr Arbeitgeber danach kündigt, lesen Sie in unserem Ratgeber Aufhebungsvertrag ablehnen.

Sonderfälle

Unterschrift in der eigenen Wohnung

Wird ein Aufhebungsvertrag bei Ihnen zu Hause geschlossen, entsteht dadurch kein Widerrufsrecht (BAG, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18). Unsere Urteilsbesprechung bezeichnet die eigene Wohnung als ungewöhnlichen Ort für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags.

Unterschrift während einer Erkrankung

Eine Erkrankung macht einen Aufhebungsvertrag nicht automatisch unwirksam. Nutzt der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Schwäche aber bewusst aus, kann das gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen (BAG, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18). Nichtig ist der Vertrag, wenn Sie bei der Unterschrift geschäftsunfähig waren oder Ihre Geistestätigkeit vorübergehend gestört war (§ 105 BGB). Mehr dazu im Ratgeber Aufhebungsvertrag wegen Krankheit.

Was sollten Sie tun, wenn Sie die Unterschrift bereuen?

  1. Notieren Sie den Ablauf: Halten Sie fest, wann und wo das Gespräch stattfand, wer anwesend war, was gesagt wurde und wie lange Sie Zeit hatten. Bewahren Sie den Vertrag und alle Nachrichten zum Gespräch auf, etwa E-Mails oder Chatverläufe.
  2. Bestätigen Sie den Vertrag nicht: Vermeiden Sie Erklärungen, mit denen Sie am Vertrag festhalten. Eine Bestätigung schließt die Anfechtung aus (§ 144 BGB).
  3. Lassen Sie den Vertrag prüfen: Ob ein Anfechtungsgrund oder ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns vorliegt, hängt vom Einzelfall ab.
  4. Wahren Sie die Fristen: Beim Irrtum muss die Anfechtung unverzüglich erfolgen, bei Täuschung und Drohung innerhalb eines Jahres.
  5. Melden Sie sich arbeitsuchend: Die Pflicht nach § 38 SGB III gilt auch, wenn Sie gegen die Beendigung vorgehen.

Unsere Tipps aus der Praxis

Haben Sie schon unterschrieben, raten wir: Rufen Sie uns an, bevor Sie mit Ihrem Arbeitgeber weiter über den Vertrag sprechen.

Fachanwältin für Arbeitsrecht Merle Lerdon

Häufige Fragen (FAQ)

Nein. Die 14-tägige Frist des § 355 BGB gilt für das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen. Auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge ist es nicht anwendbar (BAG, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18).

Bei einem Irrtum unverzüglich nach Kenntnis, bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung innerhalb eines Jahres (§§ 121, 124 BGB). Nach zehn Jahren ist jede Anfechtung ausgeschlossen.

Nicht automatisch. Unwirksam kann er sein, wenn Sie widerrechtlich bedroht wurden (§ 123 BGB) oder wenn Ihr Arbeitgeber eine psychische Drucksituation geschaffen hat, die eine freie Entscheidung erheblich erschwert (BAG, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18). Die Gerichte prüfen die Gesamtumstände des Einzelfalls.

Haben beide Seiten unterschrieben, ist der Vertrag geschlossen und kann nur noch aus den oben genannten Gründen angegriffen werden. Haben Sie Ihrem Arbeitgeber einen von Ihnen unterschriebenen Vertrag als Angebot übergeben, sind Sie daran grundsätzlich gebunden (§ 145 BGB), bis es nach den §§ 146 bis 148 BGB erlischt, zum Beispiel weil es nicht rechtzeitig angenommen wird.

Eine solche Drohung ist nicht widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (BAG, Urteil vom 24.02.2022, 6 AZR 333/21). Durfte ein verständiger Arbeitgeber eine fristlose Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen, kann die Drohung widerrechtlich sein. Dann kommt eine Anfechtung nach § 123 BGB in Betracht.

Ja. Erkennt Ihr Arbeitgeber die Anfechtung oder einen Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns nicht an, entscheidet das Arbeitsgericht, ob Ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG bezieht sich nach ihrem Wortlaut nur auf Kündigungen. Für die Anfechtung selbst gelten die Fristen der §§ 121 und 124 BGB. Warten Sie trotzdem nicht ab, denn wer den Vertrag bestätigt, kann ihn nicht mehr anfechten (§ 144 BGB).

Anfechten ja, widerrufen nein. Die Anfechtungsgründe der §§ 119 und 123 BGB gelten für jede Vertragsseite. Auch Ihr Arbeitgeber kann seine Erklärung also anfechten, wenn er sich über ihren Inhalt geirrt hat, arglistig getäuscht oder widerrechtlich bedroht wurde. Für ihn gelten dieselben Fristen (§§ 121, 124 BGB). Ficht er wegen Irrtums an, muss er Ihnen den Vertrauensschaden ersetzen (§ 122 BGB).

Ein gesetzliches Widerrufsrecht hat auch Ihr Arbeitgeber nicht. Nach dem Bundesarbeitsgericht wollte der Gesetzgeber arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in die Regeln über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen einbeziehen (BAG, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18). Widerrufen kann Ihr Arbeitgeber nur, wenn ein Widerrufsrecht im Vertrag vereinbart ist.

Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und der laufenden Aktualisierungen durch unsere Fachanwälte wieder. Sie ersetzen aber keine individuelle anwaltliche Rechtsberatung im Einzelfall. Jeder Sachverhalt ist anders.

Das sagen unsere Mandanten

5,0 von 5 Sternen (111 Bewertungen bei Google (öffnet in neuem Tab))

Bewertung: 5 von 5 Sternen

Herr Höppner hat mich in den letzten Jahren sehr zuvorkommend und kompetent zum Thema Arbeitsvertrag, Arbeitsrecht und Aufhebungsvereinbarung beraten. Ich kann ihn uneingeschränkt empfehlen.

Bewertung: 5 von 5 Sternen

Ich kann Frau Lerdon wirklich von Herzen weiterempfehlen. Während des gesamten Prozesses habe ich mich jederzeit sehr gut beraten, ernst genommen und unterstützt gefühlt. Sie war immer professionell, engagiert und gleichzeitig menschlich und verständnisvoll. Die Kommunikation lief zuverlässig und unkompliziert, und ich hatte immer das Gefühl, in guten Händen zu sein.

Bewertung: 5 von 5 Sternen

Hervorragende Kanzlei! Wer einen kompetenten und durchsetzungsstarken Anwalt im Arbeitsrecht sucht, ist hier genau richtig. Herr Wieneke-Spohler hat mich sicher in meiner Angelegenheit beraten und begleitet und am Ende ein Top-Ergebnis rausgeholt. Ich habe mich jederzeit bestens aufgehoben gefühlt. 5 Sterne!

Nach der Unterschrift: Aufhebungsvertrag prüfen lassen

Sie haben einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und zweifeln? Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht prüfen, ob eine Anfechtung oder ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns in Betracht kommt, und achten auf Ihre Fristen. Wir beraten Sie in unserer Kanzlei in Hamburg und bundesweit telefonisch oder per Video. Die Kosten für eine arbeitsrechtliche Erstberatung liegen in der Regel bei 190 € netto (gemäß § 34 RVG).

Portrait von Christian Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Christian Wieneke-Spohler
Portrait von Kai Höppner, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kai Höppner
Portraitfoto der Hamburger Fachanwältin für Arbeitsrecht Merle Lerdon
Merle Lerdon
Auszeichnung der WirtschaftsWoche für die Hamburger Kanzlei Martens & Wieneke-Spohler als Top-Kanzlei für Arbeitsrecht in Hamburg.

Kontakt zu unseren Arbeitsrecht Fachanwälten in Hamburg

Anfahrt

Martens & Wieneke-Spohler
Rechtsanwälte

Eppendorfer Baum 23
20249 Hamburg

Kontakt

Schreiben Sie uns eine E-Mail via Kontaktformular oder rufen Sie uns während unserer Geschäftszeiten an.

Mo.-Do.: 09:00 – 18:00
Freitags: 09.00 – 16:00

Consent Management Platform von Real Cookie Banner