Sie sind krank, und Ihr Arbeitgeber legt Ihnen einen Aufhebungsvertrag vor. Oder Sie möchten selbst aus gesundheitlichen Gründen gehen. Dann hängt viel vom Vertrag ab: ob Ihr Gehalt bis zum Ende weiterläuft, wer danach Krankengeld zahlt, ob eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht und ob Sie eine Abfindung verhandeln können. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht erklären, was bei einem Aufhebungsvertrag wegen Krankheit gilt und worauf Sie vor der Unterschrift achten sollten.
Martens & Wieneke-Spohler Rechtsanwälte
Ja. Nichtig ist ein Aufhebungsvertrag nur, wenn Sie bei der Unterschrift geschäftsunfähig waren oder Ihre Geistestätigkeit vorübergehend gestört war (§§ 104, 105 BGB). Nutzt Ihr Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Schwäche bewusst aus, kann das gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen (BAG, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18). Mehr dazu im Ratgeber Aufhebungsvertrag anfechten oder widerrufen; was Sie vor der Unterschrift tun können, lesen Sie unter Aufhebungsvertrag ablehnen.
Eine Kündigung wegen Krankheit ist eine Kündigung aus Gründen in Ihrer Person. Gilt das Kündigungsschutzgesetz für Ihr Arbeitsverhältnis, muss sie durch solche Gründe bedingt sein, sonst ist sie sozial ungerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG). Das Gesetz gilt, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG) und Ihr Betrieb groß genug ist (§ 23 KSchG). Welche Voraussetzungen eine krankheitsbedingte Kündigung erfüllen muss, erklären wir im Ratgeber Krankheitsbedingte Kündigung.
Sind Sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss Ihr Arbeitgeber mit Ihrer Zustimmung klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und Ihr Arbeitsplatz erhalten werden kann. Das ist das betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz bEM (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Ob es stattgefunden hat, spielt eine Rolle, wenn Sie über einen Aufhebungsvertrag verhandeln.
Die wichtigsten Unterschiede im Überblick:
| Krankheitsbedingte Kündigung | Aufhebungsvertrag | |
|---|---|---|
| Entgeltfortzahlung | Kündigt der Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, läuft der Anspruch über das Ende hinaus weiter, längstens sechs Wochen (§ 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EFZG) | endet grundsätzlich mit dem Arbeitsverhältnis (§ 8 Abs. 2 EFZG) |
| Rechtsschutz | Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen (§ 4 KSchG) | keine Kündigungsschutzklage; der Vertrag ist nur in Ausnahmefällen unwirksam |
| Arbeitslosengeld | in der Regel keine Sperrzeit, wenn Sie die Kündigung nur hinnehmen, sie also weder durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten veranlasst noch angeregt oder abgesprochen haben (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III, FW 159.1.1.1 Abs. 3, 4) | Sperrzeit möglich, außer bei einem wichtigen Grund |
| Abfindung | kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch, nur Ausnahmefälle, etwa bei bestimmten betriebsbedingten Kündigungen (§ 1a KSchG) | Verhandlungssache |
| Beendigungszeitpunkt | Kündigungsfrist | frei vereinbar |
Welche Lösung für Sie besser ist, hängt von Ihrer Lage ab: wie lange Sie voraussichtlich krank sind, ob eine Kündigung Bestand hätte und was Ihnen Ihr Arbeitgeber anbietet. Den allgemeinen Vergleich finden Sie im Ratgeber Aufhebungsvertrag oder Kündigung.
Sind Sie ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig krank, zahlt Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt bis zu sechs Wochen weiter. Der Anspruch entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (§ 3 Abs. 1 und 3 EFZG). Werden Sie wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, entsteht ein neuer Anspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn Sie in den sechs Monaten davor nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren.
Für das Ende des Arbeitsverhältnisses unterscheidet das Gesetz. Kündigt Ihr Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, bleibt Ihr Anspruch bestehen (§ 8 Abs. 1 EFZG). Endet das Arbeitsverhältnis dagegen, ohne dass es einer Kündigung bedarf, endet auch der Anspruch mit dem Arbeitsverhältnis (§ 8 Abs. 2 EFZG). Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung. Mit dem vereinbarten Ende endet deshalb grundsätzlich auch die Entgeltfortzahlung, selbst wenn die sechs Wochen noch nicht abgelaufen sind.
Achten Sie deshalb auf das Beendigungsdatum. Liegt es früher als das Ende der sechs Wochen, fehlt Ihnen für die restlichen Tage grundsätzlich das Gehalt, und Sie sind auf Krankengeld angewiesen.
Krankengeld zahlt Ihre gesetzliche Krankenkasse, wenn die Krankheit Sie arbeitsunfähig macht (§ 44 Abs. 1 SGB V). Solange Ihr Arbeitgeber das Gehalt fortzahlt, ruht der Anspruch (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Endet das Arbeitsverhältnis, während Sie krank sind, bleibt Ihre Mitgliedschaft in der Krankenkasse erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
Für den Anspruch zählt die ärztliche Feststellung. Er entsteht an dem Tag, an dem Ihr Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt (§ 46 SGB V). Dauert sie an, muss sie spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende erneut ärztlich festgestellt werden, damit der Anspruch bestehen bleibt; Samstage zählen dabei nicht. Hängt Ihre Mitgliedschaft am Krankengeld, bleibt der Anspruch auch bei einer späteren Feststellung innerhalb eines Monats bestehen. Er ruht dann aber bis zu dieser Feststellung (§ 49 Abs. 1 Nr. 8 SGB V). Melden Sie die Arbeitsunfähigkeit Ihrer Krankenkasse innerhalb einer Woche nach ihrem Beginn, wenn die Daten nicht elektronisch übermittelt werden. Sonst ruht das Krankengeld bis zur Meldung (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent Ihres regelmäßigen Arbeitsentgelts, höchstens 90 Prozent Ihres Nettoarbeitsentgelts (§ 47 Abs. 1 SGB V). Wegen derselben Krankheit erhalten Sie es längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (§ 48 Abs. 1 SGB V). Ist Ihre Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert, kann Ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu beantragen. Versäumen Sie die Frist, entfällt das Krankengeld, bis Sie den Antrag stellen (§ 51 SGB V).
Ja. Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange Sie Arbeitslosengeld beziehen oder Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit ruht (§ 49 Abs. 1 Nr. 3b SGB V). Eine Sperrzeit nach einem Aufhebungsvertrag kann also auch das Krankengeld treffen. Umso wichtiger ist es, einen wichtigen Grund vorher zu klären.
Das Krankengeld ruht, soweit Sie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist nach den Rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 14 SGB IV (Stand 15.11.2017) kein Arbeitsentgelt. Sie lässt das Krankengeld nach dieser Vorschrift deshalb nicht ruhen. Anders ist es bei Zahlungen für Ansprüche, die Sie bereits erworben haben, etwa rückständiges Gehalt. Sie bleiben Arbeitsentgelt, auch wenn der Vertrag sie „Abfindung“ nennt. Lassen Sie Abfindung, Gehalt und Urlaubsabgeltung im Aufhebungsvertrag deshalb getrennt ausweisen.
Beziehen Sie bereits Krankengeld, weil die Entgeltfortzahlung ausgelaufen ist, bleibt Ihre Mitgliedschaft in der Krankenkasse nach dem Vertragsende erhalten, solange der Anspruch besteht (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Die Höchstdauer von 78 Wochen läuft weiter. Wichtig ist, dass Ihre Arbeitsunfähigkeit lückenlos ärztlich festgestellt wird. Klären Sie vorab, ob eine Sperrzeit droht; sie kann auch das Krankengeld ruhen lassen (siehe oben).
Werden Sie erst nach der Unterschrift krank, macht das den Aufhebungsvertrag nicht unwirksam. Maßgeblich ist Ihr Zustand bei der Unterschrift: Hatte eine Arbeitnehmerin am Tag der Unterschrift ihren Dienst ordnungsgemäß aufgenommen und betraf das Attest nur die Zeit danach, sah das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz keine Geschäftsunfähigkeit (Urteil vom 27.03.2019, 7 Sa 421/18; mehr in unserer Urteilsbesprechung zum Aufhebungsvertrag). Ihr Arbeitgeber zahlt das Gehalt längstens bis zum vereinbarten Ende weiter (§ 8 Abs. 2 EFZG), danach kommt Krankengeld in Betracht. Erkranken Sie erst, während Sie Arbeitslosengeld beziehen, zahlt die Agentur für Arbeit bis zu sechs Wochen weiter (§ 146 Abs. 1 SGB III).
Krankengeld und Entgeltfortzahlung setzen voraus, dass Sie tatsächlich arbeitsunfähig sind (§ 44 Abs. 1 SGB V, § 3 Abs. 1 EFZG). Die ärztliche Bescheinigung ist dafür das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Ihr Arbeitgeber kann ihren Beweiswert aber erschüttern. Das kann nach dem Bundesarbeitsgericht insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Krankschreibung passgenau die Kündigungsfrist abdeckt (BAG, Urteil vom 08.09.2021, 5 AZR 149/21). Maßgeblich sind die Gesamtumstände des Einzelfalls. Dann müssen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit im Einzelnen darlegen und beweisen, etwa durch Ihren Arzt nach Entbindung von der Schweigepflicht. Das gilt für eine Kündigung des Arbeitnehmers ebenso wie für eine des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 13.12.2023, 5 AZR 137/23). Beide Fälle betrafen Kündigungen. Ob Gerichte eine Krankschreibung bis zum Ende eines Aufhebungsvertrags genauso bewerten, prüfen wir im Einzelfall.
Lösen Sie Ihr Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, es sei denn, Sie haben dafür einen wichtigen Grund. Die Tatsachen, die dafür in Ihrem Bereich liegen, müssen Sie selbst darlegen und nachweisen (§ 159 Abs. 1 SGB III). Wie die Sperrzeit allgemein funktioniert, lesen Sie im Ratgeber Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag. Maßgeblich sind die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III (gültig ab 1. Juli 2026). Bei gesundheitlichen Gründen kommen vor allem diese wichtigen Gründe in Betracht:
Die Weisung zum ärztlichen Rat nennt keine bestimmte Diagnose. Sie unterscheidet also nicht zwischen körperlichen und psychischen Erkrankungen wie einer Depression oder einem Burnout. Nach ihrem Wortlaut muss der Rat die Aufgabe der Arbeit veranlasst haben. Zum Nachweis empfehlen wir, sich vor der Unterschrift ärztlich beraten und das bescheinigen zu lassen. Zu beachten ist außerdem: Einen wichtigen Grund erkennt die Agentur nur an, wenn Sie vorher erfolglos versucht haben, die Ursachen zu beseitigen, oder ein solcher Versuch aussichtslos gewesen wäre, und wenn sich das Ende nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschieben ließ (FW 159.1.2 Abs. 4). Das kann etwa ein Gespräch über einen anderen Arbeitsplatz oder eine Anpassung Ihrer Aufgaben sein.
Droht Ihnen eine krankheitsbedingte Kündigung, kann auch das ein wichtiger Grund sein. Dafür gelten besondere Regeln zu Abfindung und Beendigungsdatum, die wir im Ratgeber Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld erklären.
Arbeitslosengeld setzt voraus, dass Sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, also eine zumutbare Beschäftigung von mindestens 15 Stunden in der Woche ausüben können (§ 138 Abs. 5 SGB III). Solange Ihnen Krankengeld zuerkannt ist, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 156 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
Eine Ausnahme gilt bei länger geminderter Leistungsfähigkeit. Können Sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung Ihrer Leistungsfähigkeit nicht mehr unter den üblichen Bedingungen arbeiten, erhalten Sie trotzdem Arbeitslosengeld, solange die Rentenversicherung keine Erwerbsminderung festgestellt hat (§ 145 Abs. 1 SGB III). Man spricht von der Nahtlosigkeitsregelung. Die Agentur für Arbeit fordert Sie dann auf, innerhalb eines Monats Leistungen zur Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu beantragen. Stellen Sie den Antrag nicht, ruht das Arbeitslosengeld (§ 145 Abs. 2 SGB III). Können Sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich arbeitslos melden, darf das ein Vertreter übernehmen (§ 145 Abs. 1 SGB III).
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es auch bei Krankheit nicht, nur Ausnahmefälle, etwa bei bestimmten betriebsbedingten Kündigungen (§ 1a KSchG). Ob und in welcher Höhe Sie eine Abfindung erhalten, ist deshalb Verhandlungssache.
Für die Verhandlung zählt vor allem, ob eine krankheitsbedingte Kündigung rechtlich Bestand hätte. Das hängt unter anderem von der Prognose Ihrer Gesundheit, den Belastungen für den Betrieb und der Frage ab, ob mildere Mittel wie ein bEM geprüft wurden. Die Einzelheiten erklärt unser Ratgeber Krankheitsbedingte Kündigung. Wie Sie die Höhe verhandeln, lesen Sie unter Abfindung beim Aufhebungsvertrag verhandeln.
Eine Abfindung kann sich auf das Arbeitslosengeld auswirken. Welche Obergrenze die Agentur für Arbeit bei einer drohenden krankheitsbedingten Kündigung ansetzt, steht im Ratgeber Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag. Eine echte Abfindung lässt das Krankengeld nicht ruhen (siehe oben).
Eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten Sie, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als sechs Stunden täglich (teilweise Erwerbsminderung) oder weniger als drei Stunden täglich (volle Erwerbsminderung) unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten können (§ 43 SGB VI). Dazu kommen versicherungsrechtliche Voraussetzungen wie Pflichtbeiträge und die allgemeine Wartezeit.
Für den Aufhebungsvertrag ist wichtig, wie Rente und Arbeitslosengeld zusammenwirken:
Ob ein Aufhebungsvertrag sinnvoll ist, hängt deshalb davon ab, wann eine Rente beginnt und wie Sie die Zeit bis dahin absichern. Klären Sie vorher, ob Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag für den Fall der Erwerbsminderung eigene Regeln enthält, und lassen Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung beraten. Stehen Sie kurz vor der Altersrente, lesen Sie im Ratgeber Aufhebungsvertrag oder Kündigung weiter.
Eine Vorlage, die für jede Erkrankung passt, gibt es nicht. Welche Regelung sinnvoll ist, hängt von Ihrer Krankheit, Ihrer Kündigungsfrist und Ihren Plänen ab. Diese Punkte sollten Sie vor der Unterschrift prüfen:
Fachanwältin für Arbeitsrecht Merle Lerdon
Für das Arbeitslosengeld kann sie einer sein. Haben Sie die Arbeit auf ärztlichen Rat aufgegeben, liegt nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ein wichtiger Grund vor (FW 159.7.1 Abs. 4). Dasselbe gilt, wenn Ihnen die Arbeit nach Ihrem Leistungsvermögen nicht zumutbar ist (FW 159.1.2.1 Buchst. e). Entscheidend ist, ob einer dieser Gründe vorliegt. Tatsachen aus Ihrem Bereich müssen Sie darlegen und nachweisen (§ 159 Abs. 1 SGB III); fehlt ein ärztlicher Rat, holt die Agentur grundsätzlich ein Gutachten ihrer Fachdienste ein.
Ja, solange Sie arbeitsunfähig sind und die Arbeitsunfähigkeit lückenlos ärztlich festgestellt ist. Ihre Mitgliedschaft in der Krankenkasse bleibt so lange erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Während einer Sperrzeit ruht das Krankengeld aber (§ 49 Abs. 1 Nr. 3b SGB V).
Ja. Ein Attest verhindert den Vertrag nicht. Es hilft Ihnen beim Arbeitslosengeld, wenn es bestätigt, dass Sie die Arbeit auf ärztlichen Rat aufgeben. Die Agentur für Arbeit hat dafür einen Vordruck; andere Atteste müssen dieselben Angaben enthalten (FW 159.7.1 Abs. 4).
Solange Sie Anspruch auf Krankengeld haben, bleiben Sie Mitglied Ihrer Krankenkasse (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Wegen derselben Krankheit erhalten Sie Krankengeld längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (§ 48 Abs. 1 SGB V). Was ohne Krankengeld gilt, erklären wir im Ratgeber Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag.
Nein. Die Kündigungsschutzklage richtet sich gegen eine Kündigung (§ 4 KSchG). Einen Aufhebungsvertrag können Sie nur angreifen, wenn er unwirksam ist, etwa weil Sie geschäftsunfähig waren, Sie den Aufhebungsvertrag angefochten haben oder Ihr Arbeitgeber unfair verhandelt hat. Mehr dazu unter Aufhebungsvertrag anfechten oder widerrufen.
Nach sechs Wochen endet die Entgeltfortzahlung, danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld, wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen in drei Jahren (§ 48 Abs. 1 SGB V). Ist Ihre Leistungsfähigkeit länger als sechs Monate gemindert, kann die Nahtlosigkeitsregelung beim Arbeitslosengeld greifen (§ 145 SGB III). Offener Urlaub kann bei sehr langer Krankheit verfallen; die Einzelheiten stehen im Ratgeber Resturlaub im Aufhebungsvertrag.
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