LAG Köln vom 30.09.2025, Aktenzeichen 10 SLa 289/24
Plagiatsvorwurf rechtfertigt außerordentliche Kündigung?
„Lüge und Wahrheit“ – ein zentrales Thema unserer Zeit – bestimmt nicht nur den aktuellen gesellschaftlichen Diskurs, sondern beschäftigt vermehrt auch die Gerichte, so das LAG Köln.
Die Urteilsbesprechung übernimmt unser Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Wieneke-Spohler.
Christian Wieneke-Spohler
Datum
30.09.2025
Aktenzeichen
10 SLa 289/24
Gericht
LAG Köln
Der Sachverhalt
Eine seit 2021 bei der beklagten Universität im Fachbereich Politikwissenschaft angestellte Professorin hatte im Bewerbungsverfahren um die Hochschulprofessur ein Plagiat enthaltende Veröffentlichung vorgelegt. Es handelte sich dabei um ein „lediglich populärwissenschaftliches“ Buch – wie die Klägerin hervorhob – mit nicht kenntlich gemachten Zitaten anderer Quellen.
Nachdem die Universität die Plagiate erkannt hatte, zog sie die arbeitsrechtliche Konsequenz und kündigt das Arbeitsverhältnis außerordentlich zum 31.03.2023. Die hiergegen von der Professorin erhobene Kündigungsschutzklage blieb vor dem ArbG Bonn erfolglos, desgleichen die vor dem LAG Köln eingelegte Berufung.
Rechtlicher Rahmen
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von jeder Partei ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Rechtswirksamkeit einer solchen Kündigung bestimmt sich dabei nach folgenden Prüfungsschritten:
- Ist der Kündigungssachverhalt unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles generell geeignet, einen wichtigen Grund zu bilden?
- Machen die konkreten Umstände des Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar?
- Ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt?
Das Urteil
Sämtliche dieser Fragen hat das LAG Köln mit Urteil vom 30.09.2025 mit folgender Begründung bejaht:
Die Klägerin sei bereits im Rahmen des Bewerbungsverfahrens verpflichtet gewesen, wahrheitsgemäße Angaben zu den Tatsachen zu machen, die ihre Eignung für die ausgeschriebene Stelle als Professorin begründen und nur solche Werke als habilitationsadäquate Arbeiten vorzulegen, die den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis entsprächen. Durch die Vorlage einer mit Plagiaten behafteten Veröffentlichung habe die Klägerin diese Pflichten verletzt.
Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, sie habe ihre Publikationen der beklagten Universität nur zur Prüfung durch die Berufungskommission vorgelegt. Den maßgeblichen Begleitumständen sei jedenfalls konkludent die Erklärung zu entnehmen, dass diese Werke wissenschaftlichen Maßstäben entsprächen und keine Plagiate enthielten.
Bei der Einhaltung wissenschaftlicher Standards handele es sich um eine zentrale Anforderung an das Berufsbild einer Hochschullehrerin. Die Pflichtverletzung der Klägerin betreffe den Kernbereich des Selbstverständnisses eines wissenschaftlichen Tätigen und können sich auch im Rahmen von Forschung und Lehre zukünftig auswirken. Verstöße gegen diese Standards, wie sie der Kläger vorzuwerfen seien, wögen schwer und rechtfertigten die Kündigung – auch ohne vorherige Abmahnung.
Die Interessenabwägung zwischen dem aufgrund der kurzen Beschäftigungsdauer nicht sehr ausgeprägtem Bestandsschutz der Klägerin und dem Schutz der Integrität der Wissenschaft und Reputation der Universität falle zu Gunsten der Beklagten aus.
Unser Fazit
Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung im Hochschulbereich ist zwar an hohe Anforderungen geknüpft, in Plagiatsfällen – vorbehaltlich besonderer Einzelfallumstände – aber regelmäßig erfüllt.
Weiterführende Links
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